Ein Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG kommt nicht in Betracht, wenn in zwei von drei maßgeblichen Jahren ein Überschuss erwirtschaftet wird. Eine Saldierung von Rohertrag und Kosten bei der Prüfung eines Grundsteuererlasses für ein Kulturgut über mehrere Jahre kommt nicht in Betracht. Instandhaltungskosten aus Vorjahren können in den Folgejahren nicht mehr als Kosten bei der Prüfung eines Grundsteuererlasses für ein Kulturgut berücksichtigt werden, wenn die Instandhaltungskosten bei der Vorjahresbesteuerung vollständig geltend gemacht und berücksichtigt wurden und wenn die einschlägigen Steuer- oder Erlassbescheide in Bestandskraft erwachsen sind.

Steuererleichterungen für Hochwassergeschädigte und Helfer
Angesichts der immensen Schäden und der Hilfsbedürftigkeit von Betroffenen der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 haben sich Bund und Länder auf umfassende steuerliche Erleichterungen geeinigt. ...lesen Sie mehr