Ein Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG kommt nicht in Betracht, wenn in zwei von drei maßgeblichen Jahren ein Überschuss erwirtschaftet wird. Eine Saldierung von Rohertrag und Kosten bei der Prüfung eines Grundsteuererlasses für ein Kulturgut über mehrere Jahre kommt nicht in Betracht. Instandhaltungskosten aus Vorjahren können in den Folgejahren nicht mehr als Kosten bei der Prüfung eines Grundsteuererlasses für ein Kulturgut berücksichtigt werden, wenn die Instandhaltungskosten bei der Vorjahresbesteuerung vollständig geltend gemacht und berücksichtigt wurden und wenn die einschlägigen Steuer- oder Erlassbescheide in Bestandskraft erwachsen sind.
Grundstücksbewertung - ggf. höhere Wertansätze bei Schenkungen nach dem 31.12.2022
Mit dem Jahressteuergesetz 2022, das als Regierungsentwurf vorliegt, sollen Änderungen bei der Grundstücksbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke vorgenommen werden, um die Bewertung an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021 anzupassen. Dadurch werden sich allerdings künftig höhere Werte ergeben. ...lesen Sie mehr