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Steuerberatung

Grundsteuererlass für Kulturdenkmal wegen Unrentabilität

VG Neustadt v. 13.7.2020 - 3 K 209/20.NW

Ein Grund­steu­er­er­lass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG kommt nicht in Be­tracht, wenn in zwei von drei maßgeb­li­chen Jah­ren ein Über­schuss er­wirt­schaf­tet wird. Eine Sal­die­rung von Roh­er­trag und Kos­ten bei der Prüfung ei­nes Grund­steu­er­er­las­ses für ein Kul­tur­gut über meh­rere Jahre kommt nicht in Be­tracht. In­stand­hal­tungs­kos­ten aus Vor­jah­ren können in den Fol­ge­jah­ren nicht mehr als Kos­ten bei der Prüfung ei­nes Grund­steu­er­er­las­ses für ein Kul­tur­gut berück­sich­tigt wer­den, wenn die In­stand­hal­tungs­kos­ten bei der Vor­jah­res­be­steue­rung vollständig gel­tend ge­macht und berück­sich­tigt wur­den und wenn die ein­schlägi­gen Steuer- oder Er­lass­be­scheide in Be­stands­kraft er­wach­sen sind.

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