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Steuerberatung

Grundsteuererklärung: nur Bayern verlängert die Abgabefrist

Bay­ern verlängert im Al­lein­gang die grundsätz­lich am 31.01.2023 ab­ge­lau­fene Frist zur Über­mitt­lung der Grund­steu­er­erklärung um drei Mo­nate.

So weist das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern un­ter grund­steuer.bay­ern.de dar­auf hin, dass Erklärun­gen für in Bay­ern be­le­gene Grundstücke noch bis 30.04.2022 frist­wah­rend über­mit­telt wer­den können. Frist­verlänge­rungs­anträge seien dafür nicht er­for­der­lich.

An­dere Bun­desländer be­har­ren hin­ge­gen auf den Frist­ab­lauf zum 31.01.2023, so z. B. Nord­rhein-West­fa­len (Pres­se­mit­tei­lung vom 01.02.2023). Das Fi­nanz­mi­nis­te­rium Ba­den-Würt­tem­berg weist in ei­ner Pres­se­mit­tei­lung vom 01.02.2023 al­ler­dings dar­auf hin, dass zunächst Ku­lanz ge­zeigt wird. Er­in­ne­run­gen sol­len in Ba­den-Würt­tem­berg vor­aus­sicht­lich noch im ers­ten Quar­tal ver­sen­det wer­den. Bis da­hin seien keine ne­ga­ti­ven Fol­gen der Frist­versäum­nis zu befürch­ten. Ggf. könn­ten auch an­dere Bun­desländer ent­spre­chend ver­fah­ren und bei Ab­gabe in­ner­halb des Er­in­ne­rungs­zeit­raums insb. auf die Fest­set­zung von Verspätungs­zu­schlägen ver­zich­ten.

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