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Grunderwerbsteuer: Fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht bei Umwandlung durch Neugründung

FG Düsseldorf 7.5.2014, 7 K 281/14 GE

Grund­er­werb­steuer wird nicht er­ho­ben, wenn an einem steu­er­ba­ren Um­wand­lungs­vor­gang aus­schließlich ein herr­schen­des Un­ter­neh­men und von die­sem Un­ter­neh­men abhängige Ge­sell­schaf­ten be­tei­ligt sind; abhängig ist eine Ge­sell­schaft, an de­ren Ka­pi­tal das herr­schende Un­ter­neh­men in­ner­halb von fünf Jah­ren vor und nach dem Rechts­vor­gang zu min­des­tens 95 Pro­zent un­un­ter­bro­chen be­tei­ligt ist. Die Steu­er­vergüns­ti­gung des § 6a GrEStG ist nicht schon des­halb zu ver­sa­gen, wenn das herr­schende Un­ter­neh­men seine Be­tei­li­gung an dem be­herrsch­ten Un­ter­neh­men noch keine fünf Jahre ge­hal­ten hat, weil das Letz­tere neu­gegründet wurde.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten um den An­fall von Grund­er­werb­steuer im Zuge ei­ner Um­wand­lung. Im Juni 2012 be­schlos­sen die Ge­sell­schaf­ter der grund­be­sit­zen­den A-GmbH die Aus­glie­de­rung ei­nes Teil­be­triebs auf die neu zu gründende B-GmbH mit Wir­kung zum 1.1.2012. Zu­gleich wurde die B-GmbH, de­ren al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin die A-GmbH wurde, neu gegründet.

Im Rah­men der Um­wand­lung kam es zu Grundstücksüber­tra­gun­gen, für die das Fi­nanz­amt Grund­er­werb­steuer fest­setzte. Da­ge­gen wandte sich die Kläge­rin und be­rief sich auf die Steu­er­vergüns­ti­gung bei Um­struk­tu­rie­run­gen im Kon­zern; auf die Ein­hal­tung der für diese Fälle vor­ge­se­he­nen fünfjähri­gen Vor­be­hal­tens­zeit komme es - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts - nicht an.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Über­tra­gung des Grund­be­sit­zes ist zwar nach § 1 Abs.1 Nr.3 GrEStG steu­er­bar. Die Grund­er­werb­steuer wird je­doch nicht er­ho­ben, wenn, wie hier, an einem steu­er­ba­ren Um­wand­lungs­vor­gang aus­schließlich ein herr­schen­des Un­ter­neh­men und ein oder meh­rere von die­sem abhängige Ge­sell­schaf­ten oder meh­rere von einem herr­schen­den Un­ter­neh­men abhängige Ge­sell­schaf­ten be­tei­ligt sind.

Abhängig ist eine Ge­sell­schaft, an de­ren Ka­pi­tal das herr­schende Un­ter­neh­men in­ner­halb von fünf Jah­ren vor dem Rechts­vor­gang und fünf Jah­ren nach dem Rechts­vor­gang un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar oder teils un­mit­tel­bar, teils mit­tel­bar zu min­des­tens 95 Pro­zent un­un­ter­bro­chen be­tei­ligt ist. Zwar ist diese Vor­be­hal­tens­frist von fünf Jah­ren im Streit­fall nicht erfüllt. Al­ler­dings er­gibt sich aus dem Zweck des Ge­set­zes, dass diese Frist bei der Neugründung ei­ner Ge­sell­schaft nicht gilt. Ein Miss­brauch ist nämlich aus­ge­schlos­sen.

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