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Rechtsberatung

Gewinnanspruch aus indirekter Mitarbeiterbeteiligung

Ge­winn­an­sprüche aus ei­ner in­di­rek­ten Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung sind in der Re­gel ge­sell­schafts­recht­li­cher Na­tur. Dem­nach schul­det die Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft und nicht der Ar­beit­ge­ber die Ge­winn­an­sprüche.

Eine in­di­rekte Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung liegt vor, wenn eine Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft die An­teile der Ar­beit­neh­mer am Un­ter­neh­men des Ar­beit­ge­bers hält. Die Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft ist da­bei zwi­schen die Par­teien ge­schal­tet. Des­halb be­ste­hen zwei ge­trennte Be­tei­li­gungs­verhält­nisse. In die­sem Fall sind die Ge­winn­an­sprüche in der Re­gel ge­sell­schafts­recht­li­cher Na­tur. Dies stellte das BAG mit Ur­teil vom 10.11.2021 (Az. 10 AZR 696/19) klar. Schuld­ne­rin der An­sprüche ist laut BAG die Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft. Folg­lich seien die Ge­winn­an­sprüche ihr ge­genüber gel­tend zu ma­chen.

So­weit keine ab­wei­chen­den Ver­ein­ba­run­gen be­ste­hen, haf­tet der Ar­beit­ge­ber nicht für die Ge­winn­an­sprüche der Ar­beit­neh­mer ge­genüber der Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft, so das BAG. Auch er­gebe sich eine Ein­stands­pflicht nicht aus ei­ner ana­lo­gen An­wen­dung des § 1 Abs. 1 Satz 3 Be­trAVG. Es sei we­der eine plan­wid­rige Re­ge­lungslücke ge­ge­ben, noch seien die Sach­ver­halte ver­gleich­bar.

Schließlich führt das BAG aus, dass die Be­triebs­par­teien außer­dem bei ei­ner sog. in­di­rek­ten Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung über keine ori­ginäre Kom­pe­tenz verfügen, ge­sell­schafts­recht­li­che An­sprüche, wie den Ge­winn­an­spruch der Ge­sell­schaf­ter ge­gen die Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft zu re­geln.

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