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Gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab bei Wind- und Solarenergieanlagen

Der Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag ei­nes Un­ter­neh­mens mit Be­triebsstätten in meh­re­ren Kom­mu­nen wird grundsätz­lich nach dem Verhält­nis der Ar­beitslöhne in den Be­triebsstätten zer­legt. Bei Er­zeu­gungs­an­la­gen für Strom aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien gibt es eine Son­der­re­ge­lung, die mit dem Fonds­stand­ort­ge­setz über­ar­bei­tet wird.

Hin­ter­grund der Zer­le­gung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG ist, dass an den Stand­or­ten der Strom­er­zeu­gungs­an­la­gen re­gelmäßig zwar keine Ar­beit­neh­mer be­schäftigt sind, die ent­spre­chen­den Kom­mu­nen aber den­noch einen An­teil am Mess­be­trag zu­ge­wie­sen be­kom­men sol­len, auf den sie Ge­wer­be­steuer er­he­ben können. Bis­lang er­folgt die Zer­le­gung des Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trags in die­sen Fällen nach zwei Kom­po­nen­ten: Für 30 % des Mess­be­trags kommt es auf Verhält­nis der ge­zahl­ten Ar­beitslöhne in den ein­zel­nen Be­triebsstätten zu den ins­ge­samt ge­zahl­ten Ar­beitslöhnen an. Für 70 % des Mess­be­trags wird ab­wei­chend da­von das Verhält­nis des maßge­ben­den Sach­an­la­ge­vermögens in den ein­zel­nen Be­triebsstätten zum ge­sam­ten maßge­ben­den Sach­an­la­ge­vermögen für die Zer­le­gung her­an­ge­zo­gen.

Um für Kom­mu­nen An­reize für Er­neu­er­bare-En­er­gie-Pro­jekte zu set­zen und die Ak­zep­tanz für sol­che Pro­jekte vor Ort zu erhöhen, wer­den die Kom­mu­nen künf­tig stärker an der Ge­wer­be­steuer der An­la­gen­be­trei­ber be­tei­ligt. Das sog. Fonds­stand­ort­ge­setz sieht vor, das be­ste­hende Zer­le­gungs­verhält­nis so zu ändern, dass es für 90 % des Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trags auf die in­stal­lierte Leis­tung im Sinne des § 3 Nr. 31 EEG im Verhält­nis zur Summe der in­stal­lier­ten Leis­tung in al­len Be­triebsstätten an­kommt. Da­mit erhöht sich der An­teile der Stand­ort­kom­mu­nen und an­ders als bis­her beim Zer­le­gungsmaßstab an­hand des Sach­an­la­ge­vermögens, bei dem auf den Buch­wert ab­stellt wird, kommt es grundsätz­lich nicht zu jähr­li­chen Verände­run­gen.

Für einen Überg­angs­zeit­raum, der die Er­he­bungs­zeiträume 2021 bis 2023 um­fasst, ist ein Ne­ben­ein­an­der von Alt- und Neu­re­ge­lung vor­ge­se­hen, wo­bei für sog. Neu­an­la­gen, die nach dem 30.06.2013 ge­neh­migt wur­den, die neue Zer­le­gung zur An­wen­dung kommt und für die übri­gen An­la­gen der bis­her gültige Maßstab gilt.

Hin­weis: Am 22.04.2021 hat der Bun­des­tag das Fonds­stand­ort­ge­setz be­schlos­sen. Der Bun­des­rat wird vor­aus­sicht­lich im Mai 2021 fi­nal über das Ge­setz be­ra­ten, so dass es im Falle der Zu­stim­mung an­schließend in Kraft tre­ten kann.

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