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Steuerberatung

Zusätzlich gewährter Arbeitslohn: Gesetzesänderung geplant

Als Re­ak­tion auf die für Ar­beit­neh­mer güns­tige Recht­spre­chung des BFH soll eine ge­setz­li­che Re­ge­lung zum Merk­mal des zusätz­lich gewähr­ten Ar­beits­lohns ein­geführt wer­den.

Mit Ur­teil vom 1.8.2019 (Az. VI R 32/18) ent­schied der BFH, dass als zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährte Leis­tun­gen alle ver­wen­dungs- und zweck­ge­bun­de­nen Vor­teile zu wer­ten sind. Diese sind ggf. steu­er­be­freit (z. B. nach § 3 Nr. 15, 34, 34a, 37, 46 EStG) oder können pau­schal be­steu­ert wer­den (z. B. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 EStG).

In § 8 Abs. 4 EStG-E, der im Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes Grund­ren­ten­ge­set­zes des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Ar­beit und So­zia­les vom 16.1.2020 ent­hal­ten ist, soll ge­re­gelt wer­den, dass Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen nur dann zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn er­bracht wer­den, wenn

  • der Wert der Leis­tung nicht auf den Lohn­an­spruch an­ge­rech­net,
  • der Lohn­an­spruch nicht zu­guns­ten der Leis­tung her­ab­ge­setzt oder
  • die ver­wen­dungs- oder zweck­ge­bun­dene Leis­tung nicht an­stelle ei­ner Erhöhung des Ar­beits­lohns gewährt wird.

Hinweis

Die Re­ge­lung soll am Tag nach der Ge­set­zes­verkündung in Kraft tre­ten und könnte so­mit be­reits für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 zur An­wen­dung kom­men.

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