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Steuerberatung

Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland

BFH 24.1.2018, II R 59/15

Zum Un­land i.S.d. § 45 BewG gehören Flächen, die auf­grund ih­rer natürli­chen Ge­ge­ben­hei­ten nicht be­wirt­schaf­tet wer­den können, also nicht kul­turfähig sind. Der Um­stand, dass die Be­wirt­schaf­tung ei­ner Fläche un­wirt­schaft­lich ist und die Kos­ten den Er­trag über­stei­gen, reicht nicht aus, um die Fläche als Un­land ein­zu­ord­nen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­treibt in Thürin­gen einen land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trieb, der sich über meh­rere Ge­mein­den er­streckt. In der Erklärung zur Er­mitt­lung des Er­satz­wirt­schafts­werts nach § 125 BewG und zur Fest­set­zung des Grund­steu­er­mess­be­trags auf den 1.1.2002, die das Fi­nanz­amt we­gen des Zu­kaufs von Flächen an­ge­for­dert hatte, hatte der Kläger für den Be­trieb in W. forst­wirt­schaft­lich ge­nutzte Flächen von 70,49 ha und Un­land von 29,17 ha, also ins­ge­samt Flächen von 99,66 ha an­ge­ge­ben. Im Zuge ei­ner Außenprüfung er­ga­ben sich Ab­wei­chun­gen zwi­schen den vom Kläger für den ge­sam­ten land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trieb erklärten und den von ihm ge­nutz­ten Flächen. Dar­auf­hin reichte der Kläger im Rah­men ei­ner Selbst­an­zeige geänderte Erklärun­gen zur Er­mitt­lung der Er­satz­wirt­schafts­werte ein, wo­bei die in der Ge­mar­kung W. ge­nutz­ten Flächen un­verändert blie­ben.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte bei der Er­mitt­lung des Er­satz­wirt­schafts­werts für den Be­trieb in W. forst­wirt­schaft­lich ge­nutzte Flächen von 97,29 ha und als Un­land eine Fläche von 4,91 ha. Der Kläger war der An­sicht, dass Flächen von 29,17 ha auch bei ge­ord­ne­ter Wirt­schafts­weise er­trag­los seien. We­gen der be­son­de­ren Be­schaf­fen­heit sei für diese Flächen von kei­ner forst­wirt­schaft­li­chen Nut­zung aus­zu­ge­hen. Die Flächen zeich­ne­ten sich durch eine starke Nei­gung, eine schlechte Bo­den­bo­nität und eine starke Ero­sion aus. Die Behörde hielt da­ge­gen, dass zum Un­land vor al­lem er­trag­lose Böschun­gen, Felsköpfe, aus­ge­beu­tete Kies­gru­ben und der­glei­chen gehörten. Dies treffe auf die strei­ti­gen Flächen nicht zu.

Das FG wies die ge­gen die Fest­set­zung des Grund­steu­er­mess­be­trags ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Die strei­ti­gen Flächen wa­ren zu Recht der forst­wirt­schaft­li­chen Nut­zung und nicht dem sog. Un­land i.S.d. § 45 Abs. 1 BewG zu­zu­ord­nen. Die Zer­le­gung des Grund­steu­er­mess­be­trags war rechtmäßig.

Ob Be­triebsflächen als Un­land ein­zu­stu­fen sind, ist nach ob­jek­ti­ven Kri­te­rien zu prüfen. Da­nach gehören zum Un­land die Flächen, die auf­grund ih­rer natürli­chen Ge­ge­ben­hei­ten nicht be­wirt­schaf­tet wer­den können, also nicht kul­turfähig sind. Ob Be­triebsflächen als Un­land ein­zu­stu­fen sind, ist nach ob­jek­ti­ven Kri­te­rien zu prüfen. Der Um­stand, dass die Be­wirt­schaf­tung ei­ner Fläche un­wirt­schaft­lich ist und die Kos­ten den Er­trag über­stei­gen, reicht al­ler­dings nicht aus, um die Fläche als Un­land ein­zu­ord­nen.

In­fol­ge­des­sen lag im Streit­fall we­der Un­land noch Ge­ringst­land vor. Denn die Flächen hat­ten trotz der un­strei­tig ge­ge­be­nen Er­schwer­nisse einen nicht un­er­heb­li­chen natürli­chen Er­trag her­vor­ge­bracht. Dies schließt be­reits eine Ein­ord­nung als Un­land aus. Darüber hin­aus sind die strei­ti­gen Flächen auch nicht so be­schaf­fen, dass eine forst­wirt­schaft­li­che Nut­zung von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen wäre. Für die Ein­ord­nung der Flächen als Un­land ist un­er­heb­lich, dass die Ernte der dort vor­han­de­nen Be­sto­ckung bei den ge­ge­be­nen Rah­men­be­din­gun­gen öko­no­mi­sch nicht sinn­voll ist.

Die Flächen konn­ten auch nicht als Ge­ringst­land mit einem nied­ri­ge­ren Wert von 50 DM pro Hektar an­ge­setzt wer­den. Denn die Flächen wur­den forst­wirt­schaft­lich ge­nutzt. Sie sind also nicht so be­schaf­fen, dass eine re­gelmäßige forst­wirt­schaft­li­che Nut­zung aus­ge­schlos­sen ist. Sie brin­gen einen natürli­chen Er­trag her­vor, und zwar so­wohl im Hin­blick auf den dort sto­cken­den Holz­vor­rat als auch im Hin­blick auf den jähr­li­chen Holz­zu­wachs.

Link­hin­weis:

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