In diesem Zuge nahm der Gesetzgeber mittels des neu eingefügten § 232 BewG eine Anpassung der Begriffsdefinition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vor, welche als Abgrenzung zum Grundvermögen zu verstehen ist. Im Vergleich zur bisherigen Regelung enthält § 232 BewG einen geänderten Negativkatalog von Vermögen, welches nicht (mehr) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen ist.
So versagt § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bspw. für Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Es ist jedoch anzumerken, dass der Gesetzgeber für den Sonderfall der Windenergieanlagen, wohl aufgrund verschiedenster BFH-Urteile und des hohen Verwaltungsaufwandes einer Ermittlung der Bodenrichtwerte der Standortflächen, mit § 233 Abs. 1 BewG eine sinnvolle Ausnahme schuf. So sind Standortflächen von Windenergieanlagen, die von land- und forstwirtschaftlicher Fläche umgeben sind, weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
Eine Anwendung dieses Ausnahmetatbestands auf weitere, der Energieerzeugung dienende Anlagen, bspw. Photovoltaik-Freiflächenanlagen, ist jedoch nicht vorgesehen. In dem mit Datum vom 09.11.2021 ergangenen Anwendungserlass der Finanzverwaltung zum Bewertungsgesetz (BStBl. I 2021, S. 2334) hat sich diese erstmals klar zur Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und den Photovoltaik-Freiflächenanlagen positioniert. Demnach zählen die Photovoltaik-Freiflächenanlagen explizit zu den Wirtschaftsgütern, die nicht (mehr) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen i. S. d. § 218 Satz 1 BewG zuzurechnen sind. Die herrschende Literaturmeinung schließt sich der Verwaltungsauffassung an.
Zur Folge hat die Bewertung als Grundvermögen, dass eine Photovoltaik-Freiflächenanlagen nun mit der im Vergleich zur Grundsteuer A für den Steuerpflichtigen ungünstigeren Grundsteuer B belastet wird. Dies würde die Rentabilität des Geschäftsmodells der Verpachtung zum Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen voraussichtlich erheblich reduzieren.
Zudem bedeutet dies für den Steuerpflichtigen, der bislang nur einheitlich mit seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Grundsteuer unterliegt, dass infolge der Grundsteuerreform künftig mindestens zwei Grundsteuererklärungen abgegeben werden müssen - eine für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie eine für das Grundvermögen im Zusammenhang mit den Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Zudem kann für Objekte, die Wohnzwecken dienen und ebenso bislang für Zwecke der Grundsteuer dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeschlagen wurden, eine weitere Erklärung erforderlich sein. Zu beachten ist zudem, dass im Vergleich zu dem bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen flächendeckend anzuwendenden Bundesmodell bei der Bewertung des Grundvermögens die abweichenden Ländermodelle zu berücksichtigen sein können.
Hinweis: Inwieweit diese negativen Effekte für den Steuerpflichtigen vor dem Hintergrund des grundsätzlich gewünschten Ausbaus erneuerbarer Energien vertretbar sind, bleibt fraglich. Eine entsprechende Nachschärfung auf Seiten des Gesetzgebers bei der Ausnahmeregelung ist folglich wünschenswert.