deen

Steuerberatung

Forschungszulage: Einzelheiten zum Bescheinigungsverfahren

In ei­ner Ver­ord­nung sind Ein­zel­hei­ten zum Be­schei­ni­gungs­ver­fah­ren für die For­schungs­zu­lage ge­re­gelt - of­fen ist wei­ter­hin, wel­che Stelle zuständig ist.

Seit 1.1.2020 können Un­ter­neh­men eine steu­er­li­che For­schungsförde­rung be­an­tra­gen. Im ers­ten Schritt müssen Un­ter­neh­men zu­erst bei ei­ner beim Bun­des­mi­nis­te­rium für Bil­dung und For­schung an­ge­sie­del­ten Stelle eine Be­schei­ni­gung be­an­tra­gen, mit der sie nach­wei­sen können, dass ihr For­schungs­vor­ha­ben die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewährung der For­schungs­zu­lage erfüllt. Im zwei­ten Schritt ist nach Ab­lauf des Ge­schäfts­jahrs, in dem der Per­so­nal­auf­wand für das je­wei­lige For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben an­ge­fal­len ist, beim Fi­nanz­amt ein An­trag auf Fest­set­zung der For­schungs­zu­lage zu stel­len.

Am 11.2.2020 wurde die Ver­ord­nung zur Durchführung des Be­schei­ni­gungs­ver­fah­rens für Zwecke der For­schungs­zu­lage veröff­ent­licht (For­schungs­zu­la­gen-Be­schei­ni­gungs­ver­ord­nung - FZulBV). Die Ver­ord­nung enthält De­tails zu dem Be­schei­ni­gungs­ver­fah­ren. Die Be­kannt­gabe der für die kon­krete Durchführung zuständi­gen Be­schei­ni­gungs­stel­len wird noch ge­son­dert er­fol­gen.

Da die Be­schei­ni­gung als Grund­lage für die spätere Fest­set­zung der For­schungs­zu­lage dient, sind die nun­mehr ge­re­gel­ten An­trags­vor­aus­set­zun­gen wich­tig für Un­ter­neh­men, die eine For­schungs­zu­lage er­hal­ten wol­len.

Wel­che An­ga­ben sind im An­trag zu ma­chen?

Der Be­schei­ni­gungs­an­trag ist auf einem amt­li­chen Vor­druck ein­zu­rei­chen. Der Vor­druck wird im In­ter­net auf der Seite der zuständi­gen Be­schei­ni­gungs­stelle veröff­ent­licht. In dem An­trag müssen sämt­li­che F&E-Vor­ha­ben ei­nes Wirt­schafts­jah­res, für die das Un­ter­neh­men eine For­schungs­zu­lage in An­spruch neh­men will, ent­hal­ten sein. Un­ter­neh­men müssen u. a. eine aus­sa­gekräftige und nach­voll­zieh­bare in­halt­li­che Dar­stel­lung des For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­bens ein­rei­chen, die auch An­ga­ben zum zeit­li­chen, per­so­nel­len und fi­nan­zi­el­len Um­fang des Pro­jekts enthält. Außer­dem ist an­zu­ge­ben, ob das F&E-Pro­jekt im ei­ge­nen Be­trieb, als Auf­trags­for­schung oder als Ko­ope­ra­ti­ons­vor­ha­ben durch­geführt wird. Ne­ben der Steu­er­num­mer und dem zuständi­gen Fi­nanz­amt sind auch An­ga­ben zu ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men im Sinne von § 15 AktG zu ma­chen.

Wann kann der An­trag ge­stellt wer­den?

Der An­trag kann im Vor­feld oder während des For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­bens ge­stellt wer­den. Ebenso ist eine Be­an­tra­gung nach Ab­lauf des Wirt­schafts­jah­res möglich, für das die For­schungs­zu­lage gewährt wer­den soll.

Die Be­schei­ni­gungs­stel­len können ergänzende Un­ter­la­gen an­for­dern oder ggf. Prüfun­gen vor Ort durchführen. Auch können aus­nahms­weise ex­terne Gut­ach­ter hin­zu­ge­zo­gen wer­den. So­wohl die Mit­ar­bei­ter der Be­schei­ni­gungs­stelle als auch die ex­ter­nen Gut­ach­ter un­ter­lie­gen be­son­de­ren Ge­heim­hal­tungs­pflich­ten. Der Hin­zu­zie­hung ex­ter­ner Gut­ach­ter kann be­reits im An­trag wi­der­spro­chen wer­den.

Wann wird die Be­schei­ni­gung er­teilt und wel­che Rechts­mit­tel gibt es?

Die Be­schei­ni­gung soll in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach Vor­lage der vollständi­gen Un­ter­la­gen be­kannt­ge­ge­ben und auch dem zuständi­gen Fi­nanz­amt über­mit­telt wer­den. Hier­ge­gen können Un­ter­neh­men Wi­der­spruch ein­le­gen.

nach oben