deen

Aktuelles

FG Rheinland-Pfalz: Bei Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 7.12.2012, 6 K 1736/10

Die Kla­ge­er­he­bung zum FG per E-Mail ohne qua­li­fi­zierte elek­tro­ni­sche Si­gna­tur ist zwar for­mun­wirk­sam. Die­ser Man­gel kann je­doch be­sei­tigt wer­den, da grundsätz­lich Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand möglich ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger be­gehr­ten in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2008 u.a. die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung ver­schie­de­ner Auf­wen­dun­gen. Nach­dem das Fi­nanz­amt dem im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2008 nicht nach­ge­kom­men war, er­ho­ben die Kläger bei dem Fi­nanz­amt Ein­spruch, der mit Ein­spruchs­ent­schei­dung vom 6.5.2010 als un­begründet zurück­ge­wie­sen wurde.

Die Rechts­be­helfs­be­leh­rung der Ein­spruchs­ent­schei­dung be­inhal­tet u.a. den Hin­weis, dass die Klage bei dem FG schrift­lich ein­zu­rei­chen ist. Am 4.6.2010 ging die Klage dort per E-Mail ohne elek­tro­ni­sche Si­gna­tur ein, wor­auf die Be­richt­er­stat­te­rin den Klägern mit Verfügung vom 11.6.2010 mit­teilte, dass die Klage nicht ord­nungs­gemäß er­ho­ben wor­den sei. Dar­auf hin wurde die Klage am 14.6.2010 noch­mals per Te­le­fax - mit den Un­ter­schrif­ten der Kläger - er­ho­ben.

Das FG be­jahte die Zulässig­keit der Klage. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen, das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die am 4.6.2010 per E-Mail er­ho­bene Klage war nicht form­ge­recht, weil sie nicht mit der er­for­der­li­chen elek­tro­ni­schen Si­gna­tur ver­se­hen war. Die am 14.6. per Te­le­fax er­ho­bene Klage mit den Un­ter­schrif­ten der Kläger war zwar form­wirk­sam, ging aber we­gen Über­schrei­tens der Kla­ge­frist von einem Mo­nat verspätet bei Ge­richt ein. Den­noch war die Zulässig­keit der Klage zu be­ja­hen, da hin­sicht­lich der verspätet ein­ge­gan­ge­nen Klage Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand zu gewähren war.

Dies er­gibt sich dar­aus, dass die Kläger auf den Hin­weis der Be­richt­er­stat­te­rin vom 11.6.2010 in­ner­halb von nur drei Ta­gen mit Er­he­bung ei­ner form­wirk­sa­men Klage rea­giert ha­ben, und die Frist für eine Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand von zwei Wo­chen da­mit ge­wahrt wurde. Die Kläger konn­ten als steu­er­li­che Laien aus der Rechts­be­helfs­be­leh­rung der Ein­spruchs­ent­schei­dung nicht er­ken­nen, dass die per E-Mail er­ho­bene Klage un­zulässig war - denn für einen Laien ist es nicht ohne Wei­te­res er­kenn­bar, dass "Schrift­form" be­deu­tet, dass ein Schriftstück mit ei­ner Un­ter­schrift ver­se­hen sein muss.

Einen ausdrück­li­chen Hin­weis dar­auf, dass eine nicht mit ei­ner elek­tro­ni­schen Si­gna­tur ver­se­hene E-Mail nicht dem Schrift­for­mer­for­der­nis genügt, enthält die Rechts­be­helfs­be­leh­rung nämlich nicht. Hinzu kommt, dass die Fi­nanz­ver­wal­tung Rhein­land-Pfalz bei ähn­li­cher Ab­fas­sung der Rechts­be­helfs­be­leh­rung in den Steu­er­be­schei­den die Ein­le­gung von Ein­sprüchen per E-Mail genügen lässt, so dass ein steu­er­li­cher Laie nicht ohne wei­te­res auf den Ge­dan­ken kom­men muss, dass dies nicht für eine Klage gilt.

nach oben