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FG Köln zum gleichzeitigen Bezug von Kindergeld in mehreren EU-Staaten

Urteile des FG Köln vom 30.1.2013 - 15 K 47/09 u.a.

Uni­onsbürger an­de­rer Mit­glied­staa­ten, die ih­ren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land ha­ben, können auch dann in Deutsch­land kin­der­geld­be­rech­tigt sein, wenn sie wei­ter­hin in das So­zi­al­sys­tem ih­res Hei­mat­lan­des ein­ge­glie­dert blei­ben und auch dort Kin­der­geld be­zie­hen. In die­sen Fällen ist das deut­sche Kin­der­geld al­ler­dings um die ausländi­schen Leis­tun­gen zu kürzen.

Der Sach­ver­halt:
Die drei vor­lie­gen­den Ver­fah­ren (15 K 47/09, 15 K 930/09 und 15 K 2058/09) be­tref­fen die Frage, ob Uni­onsbürger an­de­rer Mit­glied­staa­ten (hier: aus Po­len und den Nie­der­lan­den), die ih­ren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land ha­ben, auch dann in Deutsch­land kin­der­geld­be­rech­tigt sein können, wenn sie wei­ter­hin in das So­zi­al­sys­tem ih­res Hei­mat­lan­des ein­ge­glie­dert blei­ben und auch dort Kin­der­geld be­zie­hen.

Die Fi­nanzämter in den Streitfällen lehn­ten die von den Klägern je­weils be­an­tragte Fest­set­zung von Kin­der­geld für de­ren Kin­der ab. Zur Begründung führ­ten sie aus, den Klägern stehe ein Kin­der­geld­an­spruch nicht zu, weil sie den pol­ni­schen bzw. nie­derländi­schen Vor­schrif­ten über die Gewährung von Fa­mi­li­en­leis­tun­gen un­terlägen.

Das FG gab den hier­ge­gen ge­rich­te­ten Kla­gen ganz über­wie­gend statt. Ge­gen die Ur­teile wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der EuGH hat sich in sei­nem Ur­teil vom 12.6.2012 (C-611/10 u. C-612/10) mit den Kin­der­geld­an­sprüchen ei­nes von Po­len nach Deutsch­land ent­sand­ten Ar­beit­neh­mers und ei­nes pol­ni­schen Sai­son­ar­bei­ters be­fasst. Hierzu hat der EuGH ent­schie­den, dass ent­sandte Ar­beit­neh­mer und Sai­son­ar­bei­ter aus Po­len und an­de­ren EU-Ländern nicht des­halb gänz­lich vom Kin­der­geld in Deutsch­land aus­ge­schlos­sen wer­den dürfen, weil sie in ih­rem Hei­mat­land ver­gleich­bare Fa­mi­li­en­leis­tun­gen er­hal­ten. Dies ver­stoße ge­gen die im EU-Ver­trag ga­ran­tier­ten Freizügig­keits­rechte.

Der An­wen­dungs­be­reich die­ser EuGH-Ent­schei­dung ist nicht auf die ent­schie­de­nen Fall­kon­stel­la­tio­nen be­schränkt. Viel­mehr gel­ten diese Grundsätze auch und erst Recht für an­dere als ent­sandte oder nur sai­so­nal be­schäftigte Ar­beit­neh­mer, wenn diese - wie im Streit­fall - von ih­rem Freizügig­keits­recht Ge­brauch ge­macht und ih­ren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt nach Deutsch­land ver­legt ha­ben. § 65 EStG, der einen inländi­schen Kin­der­geld­an­spruch im Falle des Be­zu­ges ausländi­scher Fa­mi­li­en­leis­tun­gen aus­schließt, verstößt ge­gen die im EU-Ver­trag ga­ran­tier­ten Freizügig­keits­rechte. Diese Vor­schrift ist da­her da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass das deut­sche Kin­der­geld le­dig­lich um die ausländi­schen Fa­mi­li­en­leis­tun­gen gekürzt wer­den darf.

Link­hin­weis:
  • Die Voll­texte der Ur­teile sind in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank NRW veröff­ent­licht.
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