Beschränkt Steuerpflichtige können nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i. V. m. Satz 7 EStG die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen, wenn sie in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates sind und in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der EuGH entschied hierzu allerdings mit Urteil vom 30.05.2024 (Rs. C-627/22, Finanzamt Köln-Süd), dass eine solche Regelung gegen das mit der Schweiz vereinbarte Freizügigkeitsabkommen verstößt, wenn die Antragsveranlagung einem Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates mit Wohnsitz in der Schweiz verwehrt wird.
Das BMF ermöglicht deshalb mit Schreiben vom 05.08.2024 auch in diesen Fällen im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung eine Antragsveranlagung. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.