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FG Köln: Außenprüfung beim Versicherten wegen Versicherungssteuer zulässig

Beschluss des FG Köln vom 11.7.2012 - 2 V 1565/12 u.a.

Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern ist be­rech­tigt, auch beim Ver­si­che­rungs­neh­mer die Er­he­bung und Abführung von Ver­si­che­rungs­steuer zu prüfen. Die Son­der­re­ge­lun­gen des Vers­StG schränken die all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten zur steu­er­li­chen Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) nicht ein.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten um die Rechtmäßig­keit ei­ner an­ge­ord­ne­ten Außenprüfung be­tref­fend die Ver­si­che­rung­steuer. Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) wollte bei der An­trag­stel­le­rin, ei­ner Ree­de­rei, überprüfen, ob und in­wie­weit sie ihre Schiffe bei Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ver­si­chert hatte, die außer­halb der EU ansässig sind. Hin­ter­grund der Überprüfung ist, dass in einem sol­chen Fall aus­nahms­weise der Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst ver­pflich­tet ist, die Ver­si­che­rung­steuer zu erklären und an den Fis­kus ab­zuführen.

Das FG wies den ge­gen die Prüfungs­an­ord­nung des BZSt ge­rich­te­ten An­trag der Ree­de­rei auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung ab.

Die Gründe:
Nach der ge­bo­te­nen sum­ma­ri­schen Prüfung be­ste­hen keine ernst­li­chen Zwei­fel daran, dass die an­ge­foch­tene Prüfungs­an­ord­nung des An­trags­geg­ners rechtmäßig ist.

Zu­min­dest bei ge­werb­lich täti­gen Per­so­nen kann eine Außenprüfung hin­sicht­lich der Ver­si­che­rung­steuer ohne wei­tere Vor­aus­set­zun­gen durch­geführt wer­den. Für die An­ord­nung ei­ner rou­ti­nemäßigen Prüfung bei Steu­er­pflich­ti­gen, die un­ter § 193 Abs.1 AO 1977 fal­len, genügt es im all­ge­mei­nen, wenn als Begründung die Rechts­grund­lage, d.h. die für die Prüfungs­an­ord­nung maßge­bende Rechts­vor­schrift, an­ge­ge­ben wird.

Hin­sicht­lich der An­ord­nung ei­ner Außenprüfung er­ge­ben sich al­ler­dings nach dem Sinn und Zweck der Vor­schrift Gren­zen in­so­weit, als es im pflicht­gemäßen Er­mes­sen der Fi­nanz­behörde liegt, ob und bei wem eine Außenprüfung tatsäch­lich durch­geführt wird. So ist eine Außenprüfung un­zulässig, wenn die Prüfungs­fest­stel­lun­gen un­ter kei­nem denk­ba­ren Ge­sichts­punkt steu­er­lich ver­wer­tet wer­den können, etwa weil die steu­er­li­che Fest­set­zungs­frist be­reits ab­ge­lau­fen ist oder feh­lende Ver­wer­tungsmöglich­kei­ten aus sons­ti­gen Gründen un­zwei­fel­haft fest­ste­hen. Gleich­falls un­zulässig sind Außenprüfun­gen, die sich als Er­mitt­lun­gen "ins Blaue hin­ein" dar­stel­len, d.h. wenn kei­ner­lei An­halts­punkte für eine mögli­che Steu­er­pflicht vor­lie­gen.

Vor­lie­gend sind keine ernst­li­chen Zwei­fel daran er­kenn­bar, dass der An­trags­geg­ner eine zulässige Außenprüfung an­ge­ord­net hat. Eine Ein­schränkung der Zulässig­keit ei­ner Außenprüfung be­tref­fend Ver­si­che­rung­steuer folgt nicht aus den Son­der­re­ge­lun­gen des Ver­si­che­rung­steu­er­rechts. Ins­bes. wird die Prüfungs­be­fug­nis nach § 193 Abs. 1 AO nicht durch § 10 Abs. 2 und 3 Vers­StG be­schränkt.

Hin­ter­grund:
Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat Er­kennt­nisse darüber, dass im Schiff­fahrts­be­reich Ver­si­che­rungs­verträge auf Ge­sell­schaf­ten außer­halb der EU über­tra­gen wer­den und zwi­schen ver­schie­de­nen Schiff­fahrts­ge­sell­schaf­ten sog. Pool­ver­si­che­run­gen ab­ge­schlos­sen wer­den. In die­sen Fällen se­hen die Fi­nanz­behörden An­lass zur Prüfung, wel­che Per­so­nen tatsäch­lich ver­pflich­tet sind, die Ver­si­che­rungs­steuer zu erklären und an den Fis­kus zu zah­len.

Zuständig für Ver­si­che­rung­steu­erfälle ist seit dem 1.7.2010 aus­schließlich das BZSt mit Sitz in Bonn. Für Kla­gen und Anträge auf einst­wei­li­gen Rechts­schutz ge­gen Maßnah­men des BZSt ist bun­des­weit das FG Köln zuständig.

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