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FG Düsseldorf: Firmenjet von Energiesteuer befreit

Urteil des FG Düsseldorf vom 27.6.2012 - 4 K 4372/08 VE

Das FG Düssel­dorf hat seine Recht­spre­chung bestätigt, wo­nach Fir­men­jets von Kon­zer­nen dann von der En­er­gie­steuer be­freit sind, wenn das Un­ter­neh­men eine ge­son­derte "Flug­ge­sell­schaft" un­terhält. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Un­ter­neh­men mit dem ihm gehören­den Luft­fahr­zeug für kon­zern­an­gehörige Ge­sell­schaf­ten Per­so­nen befördert und ihre Leis­tun­gen den kon­zern­an­gehöri­gen Ge­sell­schaf­ten in Rech­nung stellt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin un­terhält einen Luft­fahrt­be­trieb und ist Ei­gentüme­rin ei­nes Flug­zeugs. Sie verfügt we­der über eine Be­triebs­ge­neh­mi­gung nach § 20 des Luft­ver­kehrs­ge­set­zes noch über eine sol­che nach Art. 4 der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2407/92. Sie führte durch den bei ihr an­ge­stell­ten Pi­lo­ten ne­ben Trai­nings- und Werk­stattflügen seit Ok­to­ber 2007 Flüge für Un­ter­neh­men der A-Un­ter­neh­mens­gruppe, der sie auch an­gehört, durch. Zu­dem führte sie Flüge für den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ih­rer Kom­ple­mentärin durch. Für die Flüge be­rech­nete sie den ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men und dem Ge­schäftsführer ein Ent­gelt, das sie mit 2.900 € zzgl. 19 Pro­zent Um­satz­steuer für die Flug­stunde nach den ge­leis­te­ten Flug­mi­nu­ten be­rech­nete.

Beim be­klag­ten Haupt­zoll­amt be­an­tragte die Ge­sell­schaft die Vergütung der für den Treib­stoff be­zahl­ten En­er­gie­steuer, so­weit die­ser für dienst­li­che Flüge ver­wen­det wor­den war. Dies wurde ihr ver­sagt, weil die Ge­sell­schaft kein ge­werb­li­ches Luft­fahrt­un­ter­neh­men be­treibe. Denn sie führe nur "in­ner­be­trieb­li­che" Flüge für an­dere Kon­zern­ge­sell­schaf­ten durch.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat An­spruch auf die Vergütung der En­er­gie­steuer.

Nach § 52 Abs. 1 S. 1 En­er­gieStG wird auf An­trag eine Steu­er­ent­las­tung für nach­weis­lich ver­steu­erte En­er­gie­er­zeug­nisse gewährt, die zu den in § 27 En­er­gieStG ge­nann­ten Zwecken ver­wen­det wor­den sind. Die Steu­er­ent­las­tung kann in der Vergütung der Steuer be­ste­hen (§ 45 En­er­gieStG). Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 En­er­gieStG darf u.a. Flug­ben­zin be­stimm­ter Qua­lität steu­er­frei in Luft­fahr­zeu­gen für die Luft­fahrt mit Aus­nahme der pri­va­ten nicht­ge­werb­li­chen Luft­fahrt ver­wen­det wer­den. Ge­werbsmäßig­keit soll nach § 60 Abs. 5 En­er­gieStV vor­lie­gen, wenn die mit dem Luft­fahr­zeug ge­gen Ent­gelt ausgeübte Tätig­keit mit Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht be­trie­ben wird und der Un­ter­neh­mer auf ei­ge­nes Ri­siko und ei­gene Ver­ant­wor­tung han­delt.

Un­ter einem Luft­fahrt­un­ter­neh­men ist ein Un­ter­neh­men zu ver­ste­hen, das Per­so­nen oder Sa­chen ge­werbsmäßig, d.h. ge­gen Ent­gelt und nicht nur ge­gen Er­satz der Selbst­kos­ten befördert. Die Kläge­rin hat das von ihr im Steu­er­ge­biet ver­steu­ert be­zo­gene Flug­ben­zin für steu­er­freie Flüge ver­wen­det, denn mit ih­ren Flügen hat sie un­mit­tel­bar ent­gelt­lich Luft­fahrt-Dienst­leis­tun­gen er­bracht. Sie hat mit dem ihr gehören­den Luft­fahr­zeug für kon­zern­an­gehörige Ge­sell­schaf­ten Per­so­nen befördert und ihre Leis­tun­gen den kon­zern­an­gehöri­gen Ge­sell­schaf­ten in Rech­nung ge­stellt. Da­mit hat sie Luft­fahrt-Dienst­leis­tun­gen er­bracht und keine ei­gen­be­trieb­li­chen Leis­tun­gen.

Es kommt nicht dar­auf an, ob die Kläge­rin luft­ver­kehrs­recht­lich als Luft­fahrt­un­ter­neh­men zu­ge­las­sen ist und auch an­dere Pas­sa­giere befördern darf. Zwei­fel an der von der Kläge­rin ver­folg­ten Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht, dem von ihr mit dem Flug­be­trieb zu tra­gen­den Ri­siko und der sie da­mit tref­fen­den Ver­ant­wor­tung, sind we­der vor­ge­tra­gen noch sonst er­kenn­bar ge­wor­den, so dass auch die Vor­aus­set­zun­gen des § 60 Abs. 5 En­er­gieStV ge­ge­ben sind. Die Kläge­rin erfüllt nach all­dem die Vor­aus­set­zun­gen für eine Be­frei­ung von der En­er­gie­steuer.

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