deen

Aktuelles

FG Baden-Württemberg : Zubereitungskosten für das Mittagessen im Wohnstift als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung

Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.9.2012 - 3 K 3887/11

Wohn­stift­be­woh­ner können die an­tei­li­gen Ar­beits­kos­ten für die Zu­be­rei­tung und das Ser­vie­ren der Mahl­zei­ten als sog. haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen (§ 35a Abs. 2 EStG) steu­er­lich gel­tend ma­chen. Das gilt auch dann, wenn sie - etwa aus hy­gie­ni­schen Gründen - kei­nen Zu­tritt zur haus­ei­ge­nen Küche ha­ben, in der die Spei­sen zu­be­rei­tet wer­den, und die Ein­nahme der Mahl­zei­ten in einem ge­mein­schaft­li­chen Spei­se­saal er­folgt.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob 20 Pro­zent der Auf­wen­dun­gen des Klägers für die Zu­be­rei­tung und das Ser­vie­ren des tägli­chen Mit­tag­es­sens in einem Wohn­stift als haus­halts­nahe Dienst­leis­tung von der fest­ge­setz­ten Ein­kom­men­steuer ab­ge­zo­gen wer­den können.

Der im Jahr 1913 ge­bo­rene Kläger ist Wit­wer. Er wohnte im Streit­jahr (2010) in einem Ap­par­te­ment im Wohn­stift. Träge­rin der Ein­rich­tung ist die ge­meinnützige X-GmbH. Der Kläger nahm seine Mahl­zei­ten nicht in sei­nem Ap­par­te­ment ein, son­dern in einem Spei­se­saal, der ihm nur als Ge­mein­schafts­ein­rich­tung zur Verfügung stand. Außer­dem er­folgte de­ren Zu­be­rei­tung in ei­ner haus­ei­ge­nen Küche, zu der er aus or­ga­ni­sa­to­ri­schen und hy­gie­ni­schen Gründen kei­nen Zu­tritt hatte.

Im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte der Kläger bei den haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen u.a. die Auf­wen­dun­gen für die Zu­be­rei­tung und das Ser­vie­ren des tägli­chen Mit­tags­menüs im "haus­ei­ge­nen Re­stau­rant oder im Ap­par­te­ment" gel­tend. Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht. Die Dienst­leis­tun­gen müss­ten im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen er­bracht wer­den. Hieran fehle es im Streit­fall, weil die Zu­be­rei­tung der Spei­sen in ei­ner Zen­tralküche er­folge und die Mahl­zei­ten in einem ge­mein­sa­men Spei­se­raum ser­viert würden.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Zu­be­rei­tung und das Ser­vie­ren der Spei­sen er­folgte als haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts - im Haus­halt des Klägers i.S.d. § 35a Abs. 4 EStG. Diese Frage hatte das FG in sei­nem (rechtskräftig ge­wor­de­nen) Ur­teil vom 8.3.2012, 6 K 4420/11 noch an­ders ent­schie­den.

Das Tat­be­stands­merk­mal "im Haus­halt" enthält eine Be­gren­zung der begüns­tig­ten Maßnah­men; un­ter § 35a Abs. 2 EStG fal­lende Maßnah­men (wie hier das Zu­be­rei­ten und Ser­vie­ren von Spei­sen) sind da­nach nur begüns­tigt, wenn sie "im räum­li­chen Be­reich des Haus­halts" er­bracht wer­den. Die ge­naue Reich­weite die­ses räum­li­chen Be­reichs ist durch die Recht­spre­chung noch nicht ab­schließend de­fi­niert, geht je­doch je­den­falls über die Woh­nung an sich hin­aus. Aus der Recht­spre­chung des BFH er­gibt sich, dass haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen, die auf Ge­mein­schaftsflächen ei­nes Wohn­stifts er­bracht wer­den, begüns­tigt sind; denn es han­delt sich da­bei um Leis­tun­gen, die re­gelmäßig durch Haus­halts­an­gehörige er­bracht wer­den. I.Ü. sind auch nach Auf­fas­sung des BMF beim Woh­nen im Wohn­stift Leis­tun­gen außer­halb des Ap­par­te­ments begüns­tigt.

Aus­ge­hend da­von sind zunächst ein­mal die auf das Ser­vie­ren der Spei­sen im Spei­se­saal ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen begüns­tigt, weil das Ser­vie­ren auf Ge­mein­schaftsflächen er­folgt, die dem Kläger mit zu­zu­rech­nen sind. Der Spei­se­saal steht dem Kläger als Be­woh­ner ausdrück­lich als Ge­mein­schafts­ein­rich­tung während der Öff­nungs­zei­ten un­ein­ge­schränkt zur Verfügung; der Spei­se­saal ist des­halb sei­nem Haus­halt mit zu­zu­rech­nen. Dass der Spei­se­saal Öff­nungs­zei­ten hat, ist zur Über­zeu­gung des Se­nats un­schädlich. Doch auch hin­sicht­lich der Kos­ten der Zu­be­rei­tung des Mit­tag­es­sens in der Küche liegt eine Dienst­leis­tung "im Haus­halt" des Klägers vor. Dies er­gibt sich dar­aus, dass der Kläger An­spruch dar­auf hat, dass sein Mit­tag­es­sen "in der haus­ei­ge­nen Küche" zu­be­rei­tet wird. Die Küche ist auf­grund die­ser Ver­ein­ba­rung Teil der Wohn­an­lage und de­ren Leis­tun­gen kom­men auch dem Kläger zu­gute.

Zwar hat der Kläger kei­nen Zu­tritt zur Küche und es kann für die Zu­gehörig­keit ei­nes Raums zu den Ge­mein­schaftsflächen maßgeb­lich sein, dass der Steu­er­pflich­tige den Be­sitz über die­sen Be­reich ausübt. Da­bei han­delt es sich je­doch um hin­rei­chende, aber nicht um not­wen­dige Be­din­gun­gen für die Zu­rech­nung ei­nes Raums zu den Ge­mein­schaftsflächen und der Auf­wen­dun­gen zu den begüns­tig­ten Auf­wen­dun­gen. Das Zu­tritts­recht und der Mit­be­sitz spre­chen zwar als In­di­zien für die Zu­gehörig­keit zum Haus­halt, wenn sie ge­ge­ben sind. Das feh­lende Zu­tritts­recht - hier: aus hy­gie­ni­schen Gründen - spre­chen außer­dem als In­di­zien ge­gen die Zu­rech­nung ei­nes Raums zu den Ge­mein­schaftsflächen. Sie schließen sie aber nicht per se aus. Viel­mehr ist in­so­weit eine Ge­samtwürdi­gung im Rah­men ei­ner funk­tio­nal wer­ten­den Be­trach­tung er­for­der­lich.

Für den Streit­fall be­deu­tet dies, dass das feh­lende Zu­tritts­recht zur Küche zwar zunächst als In­diz durch­aus da­ge­gen spricht, dass die Küche eine Ge­mein­schaftsfläche ist, die zum Haus­halt des Klägers gehört. Al­ler­dings er­gibt sich aus den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen des Klägers mit der X-GmbH, nach der der Kläger An­spruch auf die Zu­be­rei­tung in ei­ner haus­ei­ge­nen - das heißt: zur Wohn­an­lage gehören­den - Küche hat, hier aus­nahms­weise bei funk­tio­nal wer­ten­der Be­trach­tung doch die Zu­gehörig­keit der Küche zu den Ge­mein­schaftsflächen und da­mit zum Haus­halt.

Link­hin­weis:
nach oben