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EuGH-Vorlage: Entstrickungsbesteuerung auf dem Prüfstand

FG Düsseldorf 5.12.2013, 8 K 3664/11 F

Das FG Düssel­dorf hat die Frage der Eu­ro­pa­rechts­kon­for­mität der sog. Ent­stri­ckungs­klau­sel (§ 4 Abs. 1 S. 3 u. 4 EStG) dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt. Hin­ter­grund des Rechts­streits ist die langjährige BFH-Recht­spre­chung, wo­nach die Überführung von Ein­zel­wirt­schaftsgütern aus einem inländi­schen Stamm­haus in eine ausländi­sche Frei­stel­lungs-Be­triebsstätte zu ei­ner ge­winn­ver­wirk­li­chen­den Ent­nahme führt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine in Deutsch­land ansässige Per­so­nen­ge­sell­schaft mit nie­derländi­schen Ge­sell­schaf­tern. Im Jahr 2005 hatte sie Pa­tent-, Mar­ken- und Ge­brauchs­mus­ter­rechte auf ihre nie­derländi­sche Be­triebsstätte über­tra­gen. Die Be­triebsprüfung war der An­sicht, dass die Überführung der Rechte in An­wen­dung der sog. Be­triebsstätten-Ver­wal­tungs­grundsätze zum Fremd­ver­gleichs­wert und da­mit un­ter Auf­de­ckung der stil­len Re­ser­ven von rund 4,7 Mio. € er­fol­gen müsse; al­ler­dings könne aus Bil­lig­keitsgründen ein kor­re­spon­die­ren­der Aus­gleichs­pos­ten ge­bil­det und über zehn Jahre ge­win­nerhöhend auf­gelöst wer­den.

Hier­ge­gen wandte sich die Kläge­rin ge­richt­lich und be­rief sich auf die geänderte BFH-Recht­spre­chung. Die ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung ent­falte eine ver­fas­sungs­recht­lich un­zulässige Rück­wir­kung und sei über­dies eu­ro­pa­rechts­wid­rig. Das FG hat das Kla­ge­ver­fah­ren aus­ge­setzt und die Frage der Eu­ro­pa­rechts­kon­for­mität der sog. Ent­stri­ckungs­klau­sel dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt. Da­nach soll der EuGH prüfen, ob es mit der Nie­der­las­sungs­frei­heit des Art. 49 des Ver­trags über die Ar­beits­weise der EU ver­ein­bar ist, wenn für den Fall der Über­tra­gung ei­nes Wirt­schafts­guts von ei­ner inländi­schen auf eine ausländi­sche Be­triebsstätte des­sel­ben Un­ter­neh­mens eine na­tio­nale Re­ge­lung be­stimmt, dass eine Ent­nahme für be­triebs­fremde Zwecke vor­liegt mit der Folge, dass es durch Auf­de­ckung stil­ler Re­ser­ven zu einem Ent­nah­me­ge­winn kommt, und eine wei­tere na­tio­nale Re­ge­lung die Möglich­keit eröff­net, den Ent­nah­me­ge­winn gleichmäßig auf fünf oder zehn Wirt­schafts­jahre zu ver­tei­len.

Die Gründe:
Zwar sind die ein­schlägi­gen ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten nicht we­gen Ver­stoßes ge­gen das Rück­wir­kungs­ver­bot ver­fas­sungs­wid­rig, da der Ge­setz­ge­ber nur eine ge­fes­tigte, höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung rück­wir­kend ge­setz­lich fest­ge­schrie­ben hat. Der Ent­stri­ckungs­tat­be­stand verstößt je­doch ge­gen die eu­ropäische Nie­der­las­sungs­frei­heit.

Zwar hat Deutsch­land das Recht, den in der inländi­schen Be­triebsstätte ge­bil­de­ten Wert­zu­wachs zu be­steu­ern. Im Hin­blick auf den ein­tre­ten­den Li­qui­ditätsnach­teil ist es aber un­verhält­nismäßig, die Steuer - wenn auch ge­streckt auf fünf oder zehn Jahre - vor Auf­de­ckung der stil­len Re­ser­ven zu er­he­ben. Die­ser Nach­teil könnte ver­mie­den wer­den, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen - wie vom EuGH in der Ent­schei­dung "Na­tio­nal Grid In­dus" (29.11.2011, Rs. C-371/10) auf­ge­zeigt - ein Wahl­recht zwi­schen der so­for­ti­gen und der auf­ge­scho­be­nen Zah­lung ein­geräumt wird.

Hin­ter­grund:
Hin­ter­grund des Rechts­streits ist die langjährige BFH-Recht­spre­chung, wo­nach die Überführung von Ein­zel­wirt­schaftsgütern aus einem inländi­schen Stamm­haus in eine ausländi­sche Frei­stel­lungs-Be­triebsstätte zu ei­ner ge­winn­ver­wirk­li­chen­den Ent­nahme führt. Diese sog. Theo­rie der fi­na­len Ent­nahme hat der Ge­setz­ge­ber durch Schaf­fung ei­nes Ent­stri­ckungs­tat­be­stands mit Wir­kung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2006 erst­mals ge­setz­lich ge­re­gelt. Im Jahr 2008 hat der BFH seine Recht­spre­chung auf­ge­ge­ben. Dar­auf­hin hat der Ge­setz­ge­ber die Ent­stri­ckungs­klau­sel im Jahr 2010 - mit Rück­wir­kung - nach­ge­bes­sert.

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