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EuGH: Spanien mit unzulässigen ermäßigten Mehrwertsteuersätzen im Bereich der Arzneimittel und der medizinischen Geräte

Urteil des EuGH vom 17.1.2013 - C-360/11

Spa­nien wen­det ermäßigte Mehr­wert­steu­ersätze über das nach der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie zulässige Maß an und verstößt da­mit ge­gen seine uni­ons­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen. Spa­nien wen­det da­bei einen ermäßig­ten Steu­er­satz auf Ka­te­go­rien von Ge­genständen an, die wei­ter ge­fasst sind als die für den Be­reich der Arz­nei­mit­tel und der me­di­zi­ni­schen Geräte in der Richt­li­nie vor­ge­se­he­nen.

Der Sach­ver­halt:
Die Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie (2006/112/EG) führt (in ih­rem An­hang III) die Ka­te­go­rien der Lie­fe­run­gen von Ge­genständen und Dienst­leis­tun­gen auf, auf die die Mit­glied­staa­ten einen ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz an­wen­den können. Zu die­sen Ka­te­go­rien zählen Arz­nei­mit­tel, die übli­cher­weise für die Ge­sund­heits­vor­sorge, die Verhütung von Krank­hei­ten und für ärzt­li­che und tierärzt­li­che Be­hand­lun­gen ver­wen­det wer­den, und me­di­zi­ni­sche Geräte, Hilfs­mit­tel und sons­tige Vor­rich­tun­gen, die übli­cher­weise für die Lin­de­rung und die Be­hand­lung von Be­hin­de­run­gen ver­wen­det wer­den und die aus­schließlich für den persönli­chen Ge­brauch von Be­hin­der­ten be­stimmt sind.

Die Kom­mis­sion war der An­sicht, dass Spa­nien in die­sem Be­reich einen ermäßig­ten Steu­er­satz auf Ka­te­go­rien an­wende, die wei­ter seien als die von der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie vor­ge­se­he­nen. Aus die­sem Grunde über­mit­telte sie im No­vem­ber 2010 eine mit Gründen ver­se­hene Stel­lung­nahme und for­derte Spa­nien auf, die­ser Stel­lung­nahme nach­zu­kom­men. Spa­nien wie­der­holte sei­nen Stand­punkt, wo­nach das spa­ni­sche Mehr­wert­steu­er­ge­setz mit den Be­stim­mun­gen der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie im Ein­klang stehe. Vor die­sem Hin­ter­grund hat die Kom­mis­sion be­schlos­sen, die vor­lie­gende Klage zu er­he­ben.

Der EuGH gab der Klage statt.

Die Gründe:
Spa­nien hat ge­gen die Ver­pflich­tun­gen ver­stoßen, die sich aus der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie er­ge­ben.

Die An­wen­dung ei­nes ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­sat­zes auf me­di­zi­ni­sche Stoffe, die für die Her­stel­lung von Me­di­ka­men­ten ver­wen­det wer­den können, ist un­ver­ein­bar mit der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie. Diese er­laubt nämlich le­dig­lich einen ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz für fer­tige Pro­dukte, die vom End­ver­brau­cher un­mit­tel­bar ge­braucht wer­den können. Dies wird bestätigt durch den mit den ermäßig­ten Steu­ersätzen ver­folg­ten Zweck, die Kos­ten für be­stimmte Ge­genstände, die für den End­ver­brau­cher als un­ent­behr­lich er­ach­tet wer­den, zu sen­ken und den Zu­gang zu ih­nen zu er­leich­tern.

Nach der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie ist wei­ter nicht zulässig, einen ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz auf "Ge­sund­heits­pro­dukte, Stoffe, Geräte oder Vor­rich­tun­gen, die ob­jek­tiv nur zur Vor­beu­gung, Dia­gnose, Be­hand­lung, Lin­de­rung oder Hei­lung von Krank­hei­ten oder Lei­den von Men­schen oder Tie­ren ver­wen­det wer­den können", an­zu­wen­den. Zum einen kann diese Art von Ge­genständen nicht von der in An­hang III der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie vor­ge­se­he­nen Ka­te­go­rie der me­di­zi­ni­schen Geräte, Hilfs­mit­tel und sons­ti­gen Vor­rich­tun­gen, die übli­cher­weise für die Lin­de­rung und die Be­hand­lung von Be­hin­de­run­gen ver­wen­det wer­den und die aus­schließlich für den persönli­chen Ge­brauch von Be­hin­der­ten be­stimmt sind, er­fasst wer­den, da diese Ka­te­go­rie nur die Ver­wen­dung beim Men­schen be­trifft, un­ter Aus­schluss der Ver­wen­dung beim Tier. Zum an­de­ren können diese Ge­genstände auch nicht vom Be­griff "Arz­nei­mit­tel" i.S.d. An­hangs III der Richt­li­nie er­fasst sein.

Der Be­griff des Arz­nei­mit­tels i.S.d. der Richt­li­nie geht zwar wei­ter als der Be­griff des Arz­nei­mit­tels i.S.d. Richt­li­nie zur Schaf­fung ei­nes Ge­mein­schafts­ko­de­xes für Hu­ma­narz­nei­mit­tel. Gleich­wohl über­zeugt die Ar­gu­men­ta­tion Spa­ni­ens nicht, wo­nach der er­ste Be­griff alle Ge­sund­heits­pro­dukte, me­di­zi­ni­schen Vor­rich­tun­gen, Stoffe und Geräte um­fas­sen könne, die zum all­ge­mei­nen Ge­brauch be­stimmt seien. Die An­wen­dung der ermäßig­ten Mehr­wert­steu­ersätze ver­folgt ins­bes. den Zweck, die Kos­ten für be­stimmte für den End­ver­brau­cher un­ent­behr­li­che Ge­genstände zu sen­ken. Al­ler­dings wer­den die Kos­ten für Ge­sund­heits­pro­dukte, Hilfs­mit­tel, so­wie ärzt­li­che und tierärzt­li­che Geräte sel­ten un­mit­tel­bar vom End­ver­brau­cher ge­tra­gen, da diese Pro­dukte hauptsäch­lich von Fach­leu­ten aus dem Ge­sund­heits­sek­tor für Dienst­leis­tun­gen ver­wen­det wer­den, die ih­rer­seits von der Mehr­wert­steuer be­freit wer­den können.

Auch die An­wen­dung ei­nes ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­sat­zes auf Vor­rich­tun­gen und Zu­behörteile, die dazu die­nen können, körper­li­che Be­hin­de­run­gen von Tie­ren aus­zu­glei­chen, verstößt ge­gen die Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie. Und schließlich kann auf Vor­rich­tun­gen und Zu­behörteile, die hauptsäch­lich dazu ver­wen­det wer­den, Be­hin­de­run­gen des Men­schen aus­zu­glei­chen, je­doch nicht aus­schließlich dem persönli­chen Ge­brauch von Be­hin­der­ten die­nen, kein ermäßig­ter Mehr­wert­steu­er­satz an­ge­wen­det wer­den kann. Nach der Richt­li­nie wird nämlich vor­aus­ge­setzt, dass diese Ge­genstände aus­schließlich dem persönli­chen Ge­brauch der Be­hin­der­ten die­nen. Nach EuGH-Recht­spre­chung hängt die An­wen­dung ei­nes ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­sat­zes auf einen Ge­gen­stand, der für un­ter­schied­li­che Zwecke ver­wen­det wer­den kann, für je­den ein­zel­nen Lie­fer­vor­gang da­von ab, zu wel­chem kon­kre­ten Zweck der Käufer die­sen Ge­gen­stand ver­wen­det.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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