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EuGH: Inhaber von Exklusivübertragungsrechten dürfen für Fußballkurzberichterstattung nur technisch bedingte Mehrkosten verlangen

Urteil des EuGH vom 22.1.2013 - C-283/11

Die Be­schränkung der Kos­ten­er­stat­tung für die Kurz­be­richt­er­stat­tung über Er­eig­nisse von großem öff­ent­li­chen In­ter­esse, wie Fußball­spiele, ist rechtmäßig. Ins­be­son­dere ist es mit der Grund­rech­techarta ver­ein­bar, dass die Kos­ten­er­stat­tung, die der In­ha­ber der Ex­klu­sivüber­tra­gungs­rechte für Kurz­be­richte an­de­rer Sen­der ver­lan­gen kann, auf die tech­ni­sch be­ding­ten Kos­ten be­schränkt ist.

Der Sach­ver­halt:
Nach der EU-Richt­li­nie über au­dio­vi­su­elle Me­di­en­dienste (2010/13/EU) darf je­der Fern­seh­ver­an­stal­ter, der in der Union nie­der­ge­las­sen ist, Kurz­be­richte über Er­eig­nisse von großem öff­ent­li­chen In­ter­esse sen­den, wenn an die­sen Er­eig­nis­sen ex­klu­sive Über­tra­gungs­rechte be­ste­hen. Dazu können kurze Aus­schnitte frei aus dem Sen­de­si­gnal des Ex­klu­siv­rech­te­in­ha­bers aus­gewählt wer­den, der nur für die un­mit­tel­bar mit der Gewährung des Zu­gangs zum Si­gnal ver­bun­de­nen zusätz­li­chen Kos­ten eine Er­stat­tung ver­lan­gen darf.

Sky Öster­reich wen­det sich im Rah­men ei­nes Rechts­streits mit dem ORF ge­gen diese fi­nan­zi­el­len Be­din­gun­gen. Sky ver­an­stal­tet das über Sa­tel­lit di­gi­tal und ver­schlüsselt aus­ge­strahlte Fern­seh­pro­gramm "Sky Sport Aus­tria" und hat die Ex­klu­siv­rechte für die Aus­strah­lung der Eu­ropa Lea­gue in den Sai­so­nen 2009/2010 bis 2011/2012 in Öster­reich er­wor­ben. Nach ei­ge­nen An­ga­ben wen­det sie jähr­lich einen Be­trag von meh­re­ren Mio. Euro für die ent­spre­chen­den Li­zenz- und Pro­duk­ti­ons­kos­ten auf. Kom­mAus­tria, die öster­rei­chi­sche Re­gu­lie­rungs­behörde für Kom­mu­ni­ka­tion, gab ihr je­doch auf, dem ORF das Kurz­be­richt­er­stat­tungs­recht ein­zuräumen, ohne diese Aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen. Die un­mit­tel­bar mit der Gewährung des Zu­gangs zum Sa­tel­li­ten­si­gnal ver­bun­de­nen Kos­ten be­lie­fen sich im vor­lie­gen­den Fall auf 0 €.

Der mit dem Rechts­streit be­fasste Bun­des­kom­mu­ni­ka­ti­ons­se­nat fragt den EuGH, ob die Richt­li­nie über au­dio­vi­su­elle Me­di­en­dienste, so­weit sie die frag­li­che Kos­ten­er­stat­tung auf die un­mit­tel­bar mit der Gewährung des Zu­gangs zum Si­gnal ver­bun­de­nen zusätz­li­chen Kos­ten be­schränkt, mit der Charta der Grund­rechte der EU ver­ein­bar ist, die das Ei­gen­tums­recht und die un­ter­neh­me­ri­sche Frei­heit ga­ran­tiert.

Die Gründe:
Die strei­tige Re­ge­lung greift zwar in die un­ter­neh­me­ri­sche Frei­heit ein. Diese Be­schränkung ist aber ge­recht­fer­tigt und wahrt ins­bes. den Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit.

Sie ver­folgt nämlich, ohne den We­sens­ge­halt der un­ter­neh­me­ri­schen Frei­heit zu berühren, ein dem Ge­mein­wohl die­nen­des Ziel, da sie be­zweckt, das Grund­recht auf In­for­ma­ti­ons­frei­heit zu wah­ren und den Plu­ra­lis­mus zu fördern, wie es die Charta ga­ran­tiert. In die­sem Zu­sam­men­hang stellt der Ge­richts­hof fest, dass die ex­klu­sive Ver­mark­tung von Er­eig­nis­sen von großem öff­ent­li­chen In­ter­esse der­zeit zu­nimmt und ge­eig­net ist, den Zu­gang der Öff­ent­lich­keit zu In­for­ma­tio­nen über diese Er­eig­nisse er­heb­lich ein­zu­schränken.

Die strei­tige Be­schränkung ist auch ge­eig­net und er­for­der­lich, um das im All­ge­mein­in­ter­esse lie­gende Ziel zu er­rei­chen, das mit ihr ver­folgt wird, und sie ist nicht un­verhält­nismäßig. Ins­bes. stellt die strei­tige Re­ge­lung ein an­ge­mes­se­nes Gleich­ge­wicht zwi­schen den ver­schie­de­nen grund­recht­lich ge­schütz­ten Rech­ten und Frei­hei­ten her, die im vor­lie­gen­den Fall be­trof­fen sind.

So sieht die Richt­li­nie über au­dio­vi­su­elle Me­di­en­dienste vor, dass die Kurz­be­richt­er­stat­tung aus­schließlich für all­ge­meine Nach­rich­ten­sen­dun­gen er­fol­gen darf und nicht z.B. für Un­ter­hal­tungs­sen­dun­gen. Außer­dem soll­ten diese kurzen Aus­schnitte nicht länger als 90 Se­kun­den dau­ern und muss ihre Quelle an­ge­ge­ben wer­den. Fer­ner schließt die Richt­li­nie nicht aus, dass die In­ha­ber ex­klu­si­ver Fern­sehüber­tra­gungs­rechte ihre Rechte ent­gelt­lich ver­wer­ten können. Ebenso können der Um­stand, dass eine Re­fi­nan­zie­rung mit­tels Kos­ten­er­stat­tung aus­ge­schlos­sen ist, und eine even­tu­elle Min­de­rung des Markt­werts die­ser ex­klu­si­ven Fern­sehüber­tra­gungs­rechte in der Pra­xis bei den Ver­trags­ver­hand­lun­gen über den Er­werb der frag­li­chen Rechte berück­sich­tigt wer­den und sich in dem für die­sen Er­werb ge­zahl­ten Preis nie­der­schla­gen.

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