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Steuerberatung

Wie die EU-Kommission die digitale Wirtschaft besteuern will

Große in­ter­na­tio­nal agie­rende In­ter­net­kon­zerne lösten die Dis­kus­sion um die ge­rechte Be­steue­rung von in Eu­ropa er­wirt­schaf­te­ten Ge­win­nen aus. Nun legt die EU-Kom­mis­sion er­ste Vor­schläge vor.

Die EU-Kom­mis­sion legte am 21.3.2018 Vor­schläge zur Be­steue­rung der di­gi­ta­len Wirt­schaft vor (s. auch Pres­se­mit­tei­lung der EU-Kom­mis­sion). Da­bei ist eine Zwei-Stu­fen-Lösung vor­ge­se­hen. Zunächst sol­len große in­ter­na­tio­nal tätige Kon­zerne mit einem Grup­pen­um­satz von min­des­tens 750 Mio. Euro im Jahr, von de­nen min­des­tens 50 Mio. Euro in der EU er­wirt­schaf­tet wer­den, eine Di­gi­tal­steuer von 3 % auf Umsätze aus be­stimm­ten di­gi­ta­len Ak­ti­vitäten ent­rich­ten müssen. Lang­fris­tig soll das Kon­zept di­gi­ta­ler Be­triebsstätten grei­fen. Eine sol­che Be­triebsstätte ohne phy­si­sche Präsenz soll an­zu­neh­men sein, wenn ein Un­ter­neh­men al­ter­na­tiv in einem an­de­ren EU-Staat mehr als 7 Mio. Euro Um­satz im Jahr aus di­gi­ta­len Leis­tun­gen er­zielt, mehr als 100.000 Nut­zer sei­ner di­gi­ta­len Leis­tun­gen hat oder mehr als 3.000 Ver­trags­ab­schlüssen über di­gi­tale Leis­tun­gen im Jahr er­zielt. Dem Be­triebsstätten­staat stünde so­mit das Recht zur Be­steue­rung der auf diese Be­triebsstätte ent­fal­len­den Ge­winne zu, wozu neue Fak­to­ren wie z. B. die Ansässig­keit des Nut­zers berück­sich­tigt wer­den sol­len.

Hinweis

Be­reits am 16.3.2018 veröff­ent­lichte die OECD einen Zwi­schen­be­richt zu den Her­aus­for­de­run­gen, die die Di­gi­ta­li­sie­rung für die Be­steue­rung mit sich bringt. Darin wer­den die un­ter­schied­li­chen Be­steue­rungs­ansätze der mehr als 110 teil­neh­men­den Staa­ten ana­ly­siert, ohne sich auf be­stimmte Ansätze fest­zu­le­gen. Zu­dem wird ver­ein­bart, im Rah­men ei­nes zweijähri­gen Pro­jekts eine ge­mein­same Lösung zu dis­ku­tie­ren und so­mit in 2020 einen Ab­schluss­re­port vor­zu­le­gen.

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