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Steuerberatung

Erbschaftsteuerliche Regelungen zur Cash-GmbH mittelstandsschädlich

Um so ge­nannte Cash-GmbHs aus der erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gung von Be­triebs­vermögen aus­zu­schließen, wur­den mit dem Amts­hil­fe­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz die Begüns­ti­gungs­vor­aus­set­zun­gen mo­di­fi­ziert.

Kon­kret geht es um die Be­stim­mung schädli­chen Ver­wal­tungs­vermögens, wel­che der Steu­er­be­frei­ung in Höhe von 85 % ent­ge­gen­steht, so­fern das schädli­che Ver­wal­tungs­vermögen mehr als 50 % des Werts des Un­ter­neh­mens beträgt. Eine zu­dem mögli­che vollständige Steu­er­be­frei­ung von Be­triebs­vermögen kann nur er­zielt wer­den, wenn das schädli­che Ver­wal­tungs­vermögen nicht mehr als 10 % des Un­ter­neh­mens­werts dar­stellt.
Bei Er­wer­ben von Be­triebs­vermögen nach dem 6.6.2013 gilt: Dem schädli­chen Ver­wal­tungs­vermögen ist der nach Ab­zug des ge­mei­nen Werts der Schul­den ver­blei­bende Be­stand an Zah­lungs­mit­teln, Ge­schäfts­gut­ha­ben, Geld­for­de­run­gen und an­de­ren For­de­run­gen zu­zu­rech­nen, so­weit er 20 % des Werts des Be­triebs­vermögens über­steigt.

Von der Re­ge­lung ge­trof­fen wer­den da­mit ein­deu­tig die Cash-GmbHs, de­ren vor­nehm­li­cher Ge­sell­schafts­zweck die Ver­wal­tung von in das Ge­sell­schafts­vermögen ein­ge­leg­tem Pri­vat­vermögen ist.
Zu spüren be­kom­men wer­den die Neu­re­ge­lung aber auch kleine und mit­telständi­sche Un­ter­neh­men, die ent­we­der auf Grund ih­res ho­hen Li­qui­ditäts­be­darfs einen ho­hen Fi­nanz­mit­tel­be­stand auf­wei­sen oder schlicht­weg durch er­folg­rei­ches Wirt­schaf­ten ein di­ckes Fi­nanz­pols­ter an­ge­legt ha­ben. Auch hier ist zu befürch­ten, dass im Fall des Überg­angs des Un­ter­neh­mens auf die nächste Ge­ne­ra­tion vom Über­neh­mer Erb­schaft­steuer zu ent­rich­ten ist, wel­che letzt­lich dem Un­ter­neh­men Li­qui­dität ent­zieht.
Der Mit­tel­stand hat zu­dem eine wei­tere Be­nach­tei­li­gung hin­zu­neh­men. Denn von der Neu­re­ge­lung aus­ge­nom­men sind u.a. Ge­sell­schaf­ten, de­ren Haupt­zweck die Fi­nan­zie­rung von ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men ist.

Ein­deu­tig da­von pro­fi­tie­ren wer­den die rei­nen Fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten großer Kon­zerne, de­ren ein­zi­ger Ge­sell­schafts­zweck das so ge­nannte Cash-Poo­ling für die Kon­zern­ge­sell­schaf­ten ist. Im Mit­tel­stand sieht die Pra­xis aber re­gelmäßig so aus, dass die Hol­ding­ge­sell­schaf­ten, in der die Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen gebündelt sind, Fi­nan­zie­rungs­auf­ga­ben über­nimmt, darüber hin­aus aber auch wei­tere Dienst­leis­tun­gen in­ner­halb der Ge­sell­schafts­struk­tur er­bringt. Ob auch diese Ge­sell­schaf­ten von der Ver­schärfung aus­zu­neh­men sind, dürfte in vie­len Fällen zu ver­nei­nen sein oder zum Streit mit den Fi­nanzämtern führen. 

Um also Cash-GmbHs aus dem Kreis des erb­schaft­steu­er­lich begüns­tig­ten Vermögens aus­zu­schließen, hat der Ge­setz­ge­ber die Be­einträch­ti­gung mit­telständi­scher Un­ter­neh­men in Kauf ge­nom­men. Eine dif­fe­ren­zier­tere Re­ge­lung, die nur die Fi­nanz­mit­tel zu begüns­ti­gungs­schädli­chen Ver­wal­tungs­vermögen erklärt, die nach den Ge­ge­ben­hei­ten im Ein­zel­fall nicht be­triebs­not­wen­dig sind, wäre wünschens­wert ge­we­sen.

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