Konkret geht es um die Bestimmung schädlichen Verwaltungsvermögens, welche der Steuerbefreiung in Höhe von 85 % entgegensteht, sofern das schädliche Verwaltungsvermögen mehr als 50 % des Werts des Unternehmens beträgt. Eine zudem mögliche vollständige Steuerbefreiung von Betriebsvermögen kann nur erzielt werden, wenn das schädliche Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % des Unternehmenswerts darstellt.
Bei Erwerben von Betriebsvermögen nach dem 6.6.2013 gilt: Dem schädlichen Verwaltungsvermögen ist der nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibende Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen zuzurechnen, soweit er 20 % des Werts des Betriebsvermögens übersteigt.
Eindeutig davon profitieren werden die reinen Finanzierungsgesellschaften großer Konzerne, deren einziger Gesellschaftszweck das so genannte Cash-Pooling für die Konzerngesellschaften ist. Im Mittelstand sieht die Praxis aber regelmäßig so aus, dass die Holdinggesellschaften, in der die Unternehmensbeteiligungen gebündelt sind, Finanzierungsaufgaben übernimmt, darüber hinaus aber auch weitere Dienstleistungen innerhalb der Gesellschaftsstruktur erbringt. Ob auch diese Gesellschaften von der Verschärfung auszunehmen sind, dürfte in vielen Fällen zu verneinen sein oder zum Streit mit den Finanzämtern führen.
Um also Cash-GmbHs aus dem Kreis des erbschaftsteuerlich begünstigten Vermögens auszuschließen, hat der Gesetzgeber die Beeinträchtigung mittelständischer Unternehmen in Kauf genommen. Eine differenziertere Regelung, die nur die Finanzmittel zu begünstigungsschädlichen Verwaltungsvermögen erklärt, die nach den Gegebenheiten im Einzelfall nicht betriebsnotwendig sind, wäre wünschenswert gewesen.