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Steuerberatung

Anwendungserlass zu § 146a AO

Ab 1.1.2020 sind die neuen Ord­nungs­vor­schrif­ten für die Buchführung und Auf­zeich­nung mit­tels elek­tro­ni­scher Auf­zeich­nungs­sys­teme zu be­ach­ten. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium geht auf diese neuen An­for­de­run­gen ausführ­lich ein.

Mit Schrei­ben vom 17.6.2019 ergänzt das BMF den An­wen­dungs­er­lass zur Ab­ga­ben­ord­nung um Ausführun­gen zu § 146a AO, der Ord­nungs­vor­schrif­ten für die Buchführung und Auf­zeich­nung mit­tels elek­tro­ni­scher Auf­zeich­nungs­sys­teme vor­gibt.

Mit dem BMF-Schrei­ben wird u. a. de­fi­niert, was un­ter einem elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tem und einem elek­tro­ni­schen oder com­pu­ter­gestütz­ten Kas­sen­sys­tem zu ver­ste­hen ist. Zu­dem wird erläutert, wel­che An­for­de­run­gen eine zer­ti­fi­zierte tech­ni­sche Si­cher­heits­ein­rich­tung erfüllen muss, wel­che Kom­po­nen­ten er­for­der­lich sind und wie die An­wen­dungs­da­ten zu pro­to­kol­lie­ren sind.

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