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eBay-Umsätze von Eheleuten unter gemeinsamem "Nickname" vom Inhaber des Nutzerkontos zu versteuern

FG Baden-Württemberg 19.12.2013, 1 K 1939/12

Um­satz­steu­er­pflich­tige Ver­stei­ge­run­gen über eBay, die von meh­re­ren Per­so­nen un­ter Ver­wen­dung ei­nes ge­mein­sa­men Pseud­onyms (ei­nes "Nick­name") aus­geführt wer­den, sind im Re­gel­fall al­lein von dem­je­ni­gen zu ver­steu­ern, der ge­genüber eBay als In­ha­ber des Nut­zer­kon­tos auf­ge­tre­ten ist.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig war im ers­ten Rechts­gang zunächst, ob die über einen Zeit­raum von meh­re­ren Jah­ren vor­ge­nom­mene Veräußerung ei­ner Viel­zahl von Ge­brauchs­ge­genständen auf der In­ter­net-Auk­ti­ons-Platt­form "ebay" der Um­satz­steuer un­ter­liegt. Nach Klärung die­ser Rechts­frage durch das BFH-Ur­teil vom 26.4.2012 (Az.: V R 2/11) ist im zwei­ten Rechts­gang noch strei­tig, ob die Kläge­rin die steu­er­pflich­ti­gen Umsätze in den Streit­jah­ren 2003 bis 2005 selbst als Un­ter­neh­me­rin aus­geführt hatte oder ob die Umsätze dem un­ter­neh­me­ri­schen Han­deln ei­nes oder bei­der ih­rer Ge­sell­schaf­ter zu­zu­rech­nen sind.

Die Kläge­rin ist eine GbR, die aus zwei Ehe­leu­ten be­steht. Diese hat­ten über ein vom Ehe­mann auf sei­nen Na­men an­ge­leg­tes Nut­zer­konto in drei­ein­halb Jah­ren über 1.200 Verkäufe ver­schie­dens­ter Ge­brauchs­ge­genstände ab­ge­wi­ckelt, die teils dem einen, teils dem an­de­ren Ehe­gat­ten und teils bei­den Ehe­leu­ten ge­mein­sam gehörten. Die Ver­stei­ge­run­gen wur­den un­ter Ver­wen­dung ei­nes ge­mein­sa­men Pseud­onyms (ei­nes sog. "Nick­name") aus­geführt.

Das Fi­nanz­amt sah diese Verkäufe als um­satz­steu­er­pflich­tig an und zog als Steu­er­schuld­ner beide Ehe­leute ge­mein­schaft­lich heran. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt und hob die Um­satz­steu­er­be­scheide 2003 bis 2005 wie­der auf. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Sämt­li­che strei­ti­gen Umsätze wa­ren nicht von der Kläge­rin, son­dern von de­ren Ge­sell­schaf­ter, dem Ehe­mann, in ei­ge­ner Per­son aus­geführt wor­den.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG un­ter­lie­gen die Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen, die ein Un­ter­neh­mer im In­land ge­gen Ent­gelt im Rah­men sei­nes Un­ter­neh­mens ausführt, der Um­satz­steuer. Un­ter­neh­mer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG der­je­nige, der eine ge­werb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit selbständig ausübt. Der leis­tende Un­ter­neh­mer ist nach den dafür maßgeb­li­chen Grundsätzen des Zi­vil­rechts, ins­be­son­dere nach dem "ob­jek­ti­ven Empfänger­ho­ri­zont" des Meist­bie­ten­den zu be­stim­men.

Bei An­wen­dung die­ser Maßstäbe auf die Lie­fe­rung von Ge­genständen, die - wie hier - un­ter Ein­schal­tung der In­ter­net-Auk­ti­ons­platt­form "ebay" ver­kauft wer­den, kommt es da­her gleich­falls dar­auf an, wel­cher Recht­sträger dort im Rechts­ver­kehr als an­bie­ten­der Verkäufer auf­ge­tre­ten ist. Das ist bei der Ver­wen­dung ei­nes Pseud­onyms (also des "Nick­name") in der Re­gel der­je­nige, der sich die­sen Nut­zer­na­men von eBay bei der Kon­toeröff­nung hat zu­tei­len las­sen. Hand­lun­gen, die der ei­gent­li­che Verkäufer erst nach Ab­lauf der Bie­ter­phase vor­nimmt (wie etwa der Ver­sand von Bestäti­gungs­schrei­ben oder der Ware selbst), sind dem­ge­genüber für die zi­vil­recht­li­che und um­satz­steu­er­recht­li­che Be­stim­mung des leis­ten­den Un­ter­neh­mers re­gelmäßig ohne Be­lang.

Da die Verkäufe im vor­lie­gen­den Fall al­lein dem Ehe­mann zu­zu­rech­nen wa­ren, war die Klage der bei­den Ehe­leute ge­gen die ih­nen ge­genüber ge­mein­schaft­lich er­gan­ge­nen Um­satz­steu­er­be­scheide er­folg­reich.

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