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Veröffentlichungen

Die gemeinnützige „Familienstiftung“

- Auf­satz von RA/StB Dr. Jörg Sauer und Lisa Ma­ria Schütz, Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem, Stutt­gart, im Stif­tungs­ma­ga­zin der BW Bank II/2012, S. 14 f. - 

Die be­son­dere At­trak­ti­vität ei­ner Stif­tung liegt in der Möglich­keit, ein vor­han­de­nes Vermögen dau­er­haft ge­nau de­fi­nier­ba­ren Zwecken zu wid­men. Auch wenn diese Zwecke mehr­heit­lich phil­an­thro­pi­scher Na­tur sind, ist es nur verständ­lich, dass po­ten­ti­elle Stif­ter auch die ei­ge­nen An­gehöri­gen ab­ge­si­chert wis­sen möch­ten. Abhängig da­von, wie aus­geprägt die Un­terstützung der An­gehöri­gen sein soll, ist zwi­schen ei­ner Fa­mi­li­en­stif­tung und ei­ner ge­meinnützi­gen Stif­tung zu wählen. Ge­gen die Wahl ei­ner Fa­mi­li­en­stif­tung spricht da­bei, dass diese ne­ben der Körper­schaft- und Ge­wer­be­steuer auch alle 30 Jahre der Er­ber­satz­steuer un­ter­liegt. Die Al­ter­na­tive ei­ner ge­meinnützi­gen Stif­tung ge­nießt da­ge­gen weit­ge­hende Steu­er­be­frei­un­gen, al­ler­dings sind der Un­terstützung der An­gehöri­gen Gren­zen ge­setzt. Wo diese Gren­zen lie­gen, soll im Fol­gen­den auf­ge­zeigt wer­den.

Die gemeinnützige „Familienstiftung“

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