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Deutsche Post: keine Rückzahlung der Subventionen für Ruhegehälter ehemaligen Postbeamten

EuG 14.7.2016, T-143/12

Das EuG hat den Be­schluss der Kom­mis­sion, mit dem Deutsch­land auf­ge­ge­ben wurde, von Deut­sche Post einen Teil der Sub­ven­tio­nen für die Ru­he­gehälter der ehe­ma­li­gen Post­be­am­ten zurück­zu­for­dern, für nich­tig erklärt. Die Kom­mis­sion hat das Vor­lie­gen ei­ner staat­li­chen Bei­hilfe fest­ge­stellt, ohne nach­zu­wei­sen, dass Deut­sche Post durch diese staat­li­che Ko­fi­nan­zie­rung ein tatsäch­li­cher wirt­schaft­li­cher Vor­teil ge­genüber ih­ren Wett­be­wer­bern ver­schafft wurde.

Der Sach­ver­halt:
Deut­sche Post ist eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft, die 1995 aus der Pri­va­ti­sie­rung des his­to­ri­schen deut­schen Post­dienst­leis­ters, Post­dienst (vor­mals Deut­sche Bun­des­post), her­vor­ging. Deut­sche Post mus­ste die Post­be­am­ten von Post­dienst über­neh­men und für sie von 1995 bis 1999 jähr­li­che Beiträge i.H.v. 2,045 Mrd. € an einen Pen­si­ons­fonds ent­rich­ten. Ab dem Jahr 2000 wurde diese pau­schale Jah­res­rate durch einen Be­trag i.H.v. 33 Pro­zent der ge­sam­ten Bezüge der bei Deut­sche Post be­schäftig­ten Be­am­ten er­setzt. Die da­durch nicht ge­deck­ten Kos­ten der Ru­he­gehälter wur­den vom Bund ge­tra­gen, der dafür in der Zeit von 1995 bis 2010 ins­ge­samt über 37 Mrd. € auf­wandte.

Mit Be­schluss vom 25.1.2012 stellte die Kom­mis­sion u.a. fest, dass diese staat­li­che Fi­nan­zie­rung der Ru­he­gehälter eine rechts­wid­rige staat­li­che Bei­hilfe dar­stelle, die, so­weit ihre Höhe un­an­ge­mes­sen sei, nicht mit dem Bin­nen­markt ver­ein­bar sei. Sie for­derte Deutsch­land des­halb auf, die ent­spre­chen­den Beträge, und zwar hin­sicht­lich der seit dem 1.1.2003 gewähr­ten Sub­ven­tio­nen, von Deut­sche Post zurück­zu­for­dern. Sie ging von einem Ge­samt­be­trag zwi­schen 500 Mio. und 1 Mrd. € aus.

Deutsch­land er­hob ge­gen die­sen Be­schluss Klage beim EuG und machte u.a. gel­tend, die Kom­mis­sion habe die staat­li­che Ko­fi­nan­zie­rung der Ru­he­gehälter der von Deut­sche Post über­nom­me­nen Be­am­ten zu Un­recht als staat­li­che Bei­hilfe ein­ge­stuft. Sie hätte nämlich zunächst nach­wei­sen müssen, dass Deut­sche Post da­durch ge­genüber ih­ren Wett­be­wer­bern ein tatsäch­li­cher wirt­schaft­li­cher Vor­teil ent­stan­den sei.

Das EuG gab der Klage Deutsch­lands statt. Ge­gen die Ent­schei­dung des EuG kann in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach ih­rer Zu­stel­lung ein auf Rechts­fra­gen be­schränk­tes Rechts­mit­tel beim EuGH ein­ge­legt wer­den.

Die Gründe:
Der Be­schluss der Kom­mis­sion wird, so­weit er die Sub­ven­tio­nen für die Ru­he­gehälter be­trifft, für nich­tig erklärt.

Die Ein­stu­fung ei­ner Maßnahme als staat­li­che Bei­hilfe setzt vor­aus, dass dem Begüns­tig­ten durch die Maßnahme ge­genüber sei­nen Wett­be­wer­bern ein se­lek­ti­ver wirt­schaft­li­cher Vor­teil gewährt wird. Die Kom­mis­sion hat dies bei der Prüfung der Frage, ob über­haupt eine staat­li­che Bei­hilfe vor­liegt, nach­zu­wei­sen und nicht - wie vor­lie­gend der Fall - erst bei der an­schließen­den Prüfung der Frage, ob die Bei­hilfe mit dem Bin­nen­markt ver­ein­bar ist.

Dass Deutsch­land die Kos­ten der Ru­he­gehälter der ehe­ma­li­gen Post­be­am­ten teil­weise über­nahm, genügt nicht be­reits für den Nach­weis, dass Deut­sche Post ge­genüber ih­ren pri­va­ten Wett­be­wer­bern begüns­tigt wurde. Die Be­las­tun­gen durch die Ru­he­gehälter der Be­am­ten, die über einen pri­vi­le­gier­ten und kos­ten­auf­wen­di­gen Sta­tus verfügen, gehören nämlich nicht zu den Kos­ten, die ein Un­ter­neh­men nor­ma­ler­weise zu tra­gen hat. So kann Deut­sche Post nach der staat­li­chen Ko­fi­nan­zie­rung der Ru­he­gehälter, auch wenn sie we­ni­ger be­nach­tei­ligt ist als zu­vor, ge­genüber ih­ren Wett­be­wer­bern durch­aus im­mer noch be­nach­tei­ligt oder die­sen gleich­ge­stellt sein, ohne einen Vor­teil er­langt zu ha­ben.

Al­len­falls hätten Beträge, die das zur An­glei­chung der Kos­ten der Ru­he­gehälter, die Deut­sche Post vor 1995 auf­er­legt wur­den, an die ih­rer Wett­be­wer­ber er­for­der­li­che Maß über­stie­gen, ihr einen sol­chen Vor­teil ver­schaf­fen und so­mit eine staat­li­che Bei­hilfe dar­stel­len können. Da die Kom­mis­sion im Sta­dium ih­rer Prüfung der Frage, ob eine staat­li­che Bei­hilfe vor­liegt, nicht nach­ge­wie­sen hat, dass Deut­sche Post ge­genüber ih­ren Wett­be­wer­bern einen sol­chen Vor­teil er­langt hatte, hat sie einen Rechts­feh­ler be­gan­gen, der zur Nich­ti­gerklärung des die Sub­ven­tio­nen für die strei­ti­gen Ru­he­gehälter be­tref­fen­den Teils des Be­schlus­ses führt.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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