Mit dem Gesetz sollen Sorgfalts- und Meldepflichten für die Betreiber digitaler Plattformen eingeführt werden, die im Wesentlichen am 01.01.2023 in Kraft treten sollen. Als Plattformbetreiber soll jeder Rechtsträger zu verstehen sein, der keine natürliche Person ist und sich gegenüber einem Anbieter verpflichtet, diesem eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. Zudem ist erforderlich, dass auf der Plattform relevante Tätigkeiten des Anbieters gegen eine Vergütung angeboten werden. Dabei handelt es sich um die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen oder anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen oder Verkehrsmitteln, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen sowie der Verkauf von Waren (§ 3 Plattformen-Steuertransparenzgesetz-E).
Die steuerlichen Mitwirkungspflichten sollen u. a. im Bereich der Verrechnungspreise geändert werden. Konkret ist vorgesehen, dass Verrechnungspreisdokumentationen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2024 beginnen, auf Verlangen binnen 30 Tagen (statt bislang 60 Tagen) vorzulegen sind. Bei Außenprüfungen sollen Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen sein (§ 90 Abs. 4 AO-E).
Neben Maßnahmen zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, wie etwa bei der elektronischen Kommunikation, sieht der vorliegende Entwurf insb. auch eine Modernisierung der Regelungen für Außenprüfungen vor. So soll u. a. die Ablaufhemmung bei Außenprüfungen neu geregelt werden. Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen, soll die Festsetzungsfrist spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, enden (§ 171 Abs. 4 AO-E). Durch die Einführung des sog. qualifizierten Mitwirkungsverlangens soll der Steuerpflichtige zur Mitwirkung in einem vollstreckbaren Verwaltungsakt ohne gesonderte Begründung aufgefordert werden können (§ 200a Abs. 1 AO-E). Im Falle einer Mitwirkungsverzögerung soll ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden können (§ 200a Abs. 3 AO-E). Die Finanzbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Sie kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 AO festlegen. Werden die Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, soll ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO-E unterbleiben (§ 199 Abs. 2 AO-E). Die vorgenannten Änderungen sollen erstmals für Steuern und Steuervergütungen gelten, die nach dem 31.12.2024 entstehen (Art. 97 § 37 Abs. 1 EGAO-E), bzw. für Besteuerungszeiträume anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2024 beginnen (Art. 97 § 37 Abs 2 EGAO-E).
Hinweis: Weiterführende Informationen zu den neuen Pflichten für Plattformbetreiber finden sie in unserer Kurzinformation.