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Steuerberatung

Regierungsentwurf zur DAC 7-Umsetzung und Modernisierung der Betriebsprüfung

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 24.08.2022 den Re­gie­rungs­ent­wurf zu einem „Ge­setz zur Um­set­zung der Richt­li­nie (EU) 2021/514 des Ra­tes vom 22. März 2021 zur Ände­rung der Richt­li­nie 2011/16/EU über die Zu­sam­men­ar­beit der Ver­wal­tungs­behörden im Be­reich der Be­steue­rung und zur Mo­der­ni­sie­rung des Steu­er­ver­fah­rens­rechts“, kurz DAC 7-Um­set­zungs­ge­setz, be­schlos­sen und in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht.

Mit dem Ge­setz sol­len Sorg­falts- und Mel­de­pflich­ten für die Be­trei­ber di­gi­ta­ler Platt­for­men ein­geführt wer­den, die im We­sent­li­chen am 01.01.2023 in Kraft tre­ten sol­len. Als Platt­form­be­trei­ber soll je­der Recht­sträger zu ver­ste­hen sein, der keine natürli­che Per­son ist und sich ge­genüber einem An­bie­ter ver­pflich­tet, die­sem eine Platt­form ganz oder teil­weise zur Verfügung zu stel­len. Zu­dem ist er­for­der­lich, dass auf der Platt­form re­le­vante Tätig­kei­ten des An­bie­ters ge­gen eine Vergütung an­ge­bo­ten wer­den. Da­bei han­delt es sich um die zeit­lich be­grenzte Über­las­sung von Nut­zun­gen oder an­de­ren Rech­ten je­der Art an un­be­weg­li­chem Vermögen oder Ver­kehrs­mit­teln, die Er­brin­gung persönli­cher Dienst­leis­tun­gen so­wie der Ver­kauf von Wa­ren (§ 3 Platt­for­men-Steu­er­trans­pa­renz­ge­setz-E).

Die steu­er­li­chen Mit­wir­kungs­pflich­ten sol­len u. a. im Be­reich der Ver­rech­nungs­preise geändert wer­den. Kon­kret ist vor­ge­se­hen, dass Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tio­nen für Be­steue­rungs­zeiträume, die nach dem 31.12.2024 be­gin­nen, auf Ver­lan­gen bin­nen 30 Ta­gen (statt bis­lang 60 Ta­gen) vor­zu­le­gen sind. Bei Außenprüfun­gen sol­len Auf­zeich­nun­gen ohne ge­son­der­tes Ver­lan­gen in­ner­halb von 30 Ta­gen nach Be­kannt­gabe der Prüfungs­an­ord­nung vor­zu­le­gen sein (§ 90 Abs. 4 AO-E).

Ne­ben Maßnah­men zur Mo­der­ni­sie­rung des Steu­er­ver­fah­rens­rechts, wie etwa bei der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­tion, sieht der vor­lie­gende Ent­wurf insb. auch eine Mo­der­ni­sie­rung der Re­ge­lun­gen für Außenprüfun­gen vor. So soll u. a. die Ab­lauf­hem­mung bei Außenprüfun­gen neu ge­re­gelt wer­den. Wird vor Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist mit ei­ner Außenprüfung be­gon­nen, soll die Fest­set­zungs­frist spätes­tens fünf Jahre nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem die Prüfungs­an­ord­nung be­kannt­ge­ge­ben wurde, en­den (§ 171 Abs. 4 AO-E). Durch die Einführung des sog. qua­li­fi­zier­ten Mit­wir­kungs­ver­lan­gens soll der Steu­er­pflich­tige zur Mit­wir­kung in einem voll­streck­ba­ren Ver­wal­tungs­akt ohne ge­son­derte Begründung auf­ge­for­dert wer­den können (§ 200a Abs. 1 AO-E). Im Falle ei­ner Mit­wir­kungs­verzöge­rung soll ein Mit­wir­kungs­verzöge­rungs­geld fest­ge­setzt wer­den können (§ 200a Abs. 3 AO-E). Die Fi­nanz­behörde kann mit dem Steu­er­pflich­ti­gen ver­ein­ba­ren, in re­gelmäßigen Abständen Ge­spräche über die fest­ge­stell­ten Sach­ver­halte und die mögli­chen steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen zu führen. Sie kann im Ein­ver­neh­men mit dem Steu­er­pflich­ti­gen Rah­men­be­din­gun­gen für die Mit­wir­kung nach § 200 AO fest­le­gen. Wer­den die Rah­men­be­din­gun­gen vom Steu­er­pflich­ti­gen erfüllt, soll ein qua­li­fi­zier­tes Mit­wir­kungs­ver­lan­gen nach § 200a AO-E un­ter­blei­ben (§ 199 Abs. 2 AO-E). Die vor­ge­nann­ten Ände­run­gen sol­len erst­mals für Steu­ern und Steu­er­vergütun­gen gel­ten, die nach dem 31.12.2024 ent­ste­hen (Art. 97 § 37 Abs. 1 EGAO-E), bzw. für Be­steue­rungs­zeiträume an­zu­wen­den sein, die nach dem 31.12.2024 be­gin­nen (Art. 97 § 37 Abs 2 EGAO-E).

Hin­weis: Wei­terführende In­for­ma­tio­nen zu den neuen Pflich­ten für Platt­form­be­trei­ber fin­den sie in un­se­rer Kurz­in­for­ma­tion.

 

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