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Handlungsfähigkeit der Vereine in Corona-Krise gesichert

Das im Zuge der Eindämmung der Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus verhängte Kon­takt­ver­bot be­trifft auch Ver­eins­ver­samm­lun­gen. Ab­hilfe schafft das Ge­setz zur Ab­mil­de­rung der Fol­gen der CO­VID-19-Pan­de­mie im Zi­vil-, In­sol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht, das vorüber­ge­hende Er­leich­te­run­gen für Ver­eine vor­sieht. So bleibt auch in der Corona-Krise die Hand­lungs- und Be­schlussfähig­keit der Ver­eine gewähr­leis­tet. Vor­stands­mit­glie­der blei­ben trotz Ab­lauf der Amts­zeit vorüber­ge­hend im Amt.

Virtuelle Mitgliederversammlungen

Das ak­tu­elle Kon­takt­ver­bot be­trifft auch tur­nusmäßige Ver­samm­lun­gen von Ver­ei­nen. So schreibt § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätz­lich vor, dass die Mit­glie­der bei Ver­samm­lun­gen phy­si­sch an­we­send sein müssen, so­weit in der Ver­eins­sat­zung nichts Ab­wei­chen­des ge­re­gelt ist. 

Da dies an­ge­sichts der der­zeit be­ste­hen­den Kon­takt­ver­bote nicht möglich ist, wurde des­halb im Rah­men des Ge­set­zes zur Ab­mil­de­rung der Fol­gen der Co­vid-19-Pan­de­mie im Zi­vil-, In­sol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht ge­re­gelt, dass Ver­eine im Jahr 2020 vir­tu­elle Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen durchführen können, auch wenn dies die Ver­eins­sat­zung nicht ausdrück­lich zulässt (Ar­ti­kel 2 § 5 des Ge­set­zes). Die Mit­glie­der können ihre Rechte per Te­le­fon- oder Vi­deo­kon­fe­renz wahr­neh­men, in­dem sie elek­tro­ni­sch etwa über Skype oder Zoom kom­mu­ni­zie­ren. Zulässig ist auch, dass Mit­glie­der bei Ab­stim­mun­gen ihr Vo­tum vor Be­ginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich ge­genüber dem Ver­ein ab­ge­ben. 

Erleichterte Beschlussfassung im Umlaufverfahren

Zwar las­sen sich Be­schlüsse nach § 32 Abs. 2 BGB auch in Zei­ten ohne Krise im Um­lauf­ver­fah­ren außer­halb ei­ner Ver­samm­lung fas­sen. Doch ist dafür die Zu­stim­mung al­ler Mit­glie­der not­wen­dig. Nach Ar­ti­kel 2 § 5 des Ge­set­zes ist dem­ge­genüber im Jahr 2020 ein ent­spre­chen­der Be­schluss im Um­lauf­ver­fah­ren auch gültig, wenn er mit der Mehr­heit ge­fasst wird, die nach Ge­setz oder Sat­zung er­for­der­lich ist. Vor­aus­set­zung ist aber, dass alle Mit­glie­der be­tei­ligt wur­den. Außer­dem muss im Um­lauf­ver­fah­ren min­des­tens die Hälfte der Ver­eins­mit­glie­der ihre Stimme in­ner­halb der Ent­schei­dungs­frist in Text­form ab­ge­ge­ben ha­ben. Dazu reicht eine Ab­stim­mung per E-Mail, Whats­App, SMS etc. aus. 

Vorstände bleiben vorübergehend im Amt

Vor Pro­ble­men ste­hen Ver­eine auch, wenn die Amts­pe­riode von Vor­stands­mit­glie­dern ausläuft und die Nach­be­set­zung nicht oder nicht recht­zei­tig er­fol­gen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Sat­zung nicht ausdrück­lich re­gelt, dass ein Vor­stands­mit­glied im Amt bleibt, bis der Nach­fol­ger be­stellt ist. Dann schei­det der Vor­stand au­to­ma­ti­sch mit Ab­lauf der Amts­zeit aus. Dann ist eine wirk­same Ver­tre­tung im Rechts­ver­kehr nicht mehr möglich und der Ver­eins­vor­stand wird un­ter Umständen be­schlus­sunfähig, wo­durch die Hand­lungs­unfähig­keit des Ver­eins droht. Auch hier schafft Ar­ti­kel 2 § 5 des Ge­set­zes Ab­hilfe, in­dem Vor­stands­mit­glie­der auch nach Ab­lauf ih­rer Amts­zeit aus­nahms­weise im Amt blei­ben, bis sie ab­be­ru­fen wer­den oder ein Nach­fol­ger be­stellt ist. 

Hinweis

Die Re­ge­lun­gen gel­ten für Be­stel­lun­gen von Ver­eins­vorständen, die im Jahr 2020 ab­lau­fen, so­wie für Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen, die 2020 statt­fin­den. So­fern die Aus­wir­kun­gen der Corona-Pan­de­mie fort­dau­ern, kann der Gel­tungs­be­reich bis zum 31.12.2021 verlängert wer­den.

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