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Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Kleine und mit­telständi­sche Un­ter­neh­men, die ih­ren Ge­schäfts­be­treib im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu we­sent­li­chen Tei­len ein­stel­len müssen, können eine Überbrückungs­hilfe be­an­tra­gen. Diese war zunächst für die Mo­nate Juni bis Au­gust (Phase 1) vor­ge­se­hen und wurde nach ei­ner ers­ten Verlänge­rung bis De­zem­ber 2020 (Phase 2) nun noch­mals auf Mo­nate bis Juni 2021 aus­ge­dehnt.

Zunächst war der An­trag auf Über­brü­ckungs­hilfe für die Mo­nate Juni bis Au­gust 2020 grund­sätz­lich bis spä­tes­tens 31.8.2020 zu stel­len. Diese An­trags­frist wurde bis 9.10.2020 ver­län­gert. Der­zeit kann in ei­ner Phase 2 der Un­terstützung eine teil­wei­se Er­stat­tung der be­trieb­li­chen Fix­kos­ten bei coron­a­be­ding­ten er­heb­li­chen Um­satz­aus­fäl­len der Mo­nate Sep­tem­ber bis De­zem­ber 2020 be­an­tragt wer­den.

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen © unsplash

Regelungen zu Phase 1 der Unterstützung

An­trags­be­rech­tigt sind

  • Un­ter­neh­men aus al­len Wirt­schafts­be­rei­chen, so­weit sie sich nicht für den Wirt­schafts­sta­bi­li­sie­rungs­fonds qua­li­fi­zie­ren
  • So­lo­selbständige und Frei­be­ruf­ler im Haupt­er­werb
  • Wirt­schaft­li­che Ge­schäfts­be­triebe ge­meinnützi­ger Un­ter­neh­men und Or­ga­ni­sa­tio­nen

Wei­tere Vor­aus­set­zung ist, dass die Ein­stel­lung der Ge­schäftstätig­keit ganz oder teil­weise auf die Corona-Krise zurück­zuführen ist, d.h. der Um­satz in den Mo­na­ten April und Mai 2020 muss zu­sam­men um min­des­tens 60 % ge­genüber April und Mai 2019 ein­ge­bro­chen sein. Zu­dem darf sich der An­trag­stel­ler am 31.12.2019 nicht in Schwie­rig­kei­ten gemäß EU-De­fi­ni­tion be­fun­den ha­ben.

Hin­weis

Bei nach April 2019 gegründe­ten Un­ter­neh­men sind die Mo­nate No­vem­ber und De­zem­ber 2019 ver­gleichs­weise her­an­zu­zie­hen.

Wird das Un­ter­neh­men nicht bis Au­gust 2020 fort­geführt, sind die Zu­schüsse zurück­zu­zah­len. Eine Aus­zah­lung der Zu­schüsse er­folgt nicht an Un­ter­neh­men, die ih­ren Ge­schäfts­be­trieb ein­ge­stellt oder In­sol­venz an­ge­mel­det ha­ben.

Förderfähig sind vor dem 1.3.2020 begründete fort­lau­fende ver­trag­li­che begründete oder behörd­lich fest­ge­setzte und nicht ein­sei­tig veränder­bare Fix­kos­ten, die im Eck­punk­te­pa­pier kon­kre­ti­siert wer­den. Dazu gehören bspw. Mie­ten und Pach­ten, Zins­auf­wen­dun­gen so­wie Grund­steu­ern. Auf­wen­dun­gen für Per­so­nal, das nicht in Kurz­ar­beit ge­schickt wer­den kann, können in Höhe ei­ner Pau­schale von 10 % der Fix­kos­ten in An­satz ge­bracht wer­den. Förderfähig sind auch Kos­ten für Be­ra­ter für die Be­an­tra­gung der Corona-Überbrückungs­hilfe. Nicht förderfähig sind Zah­lun­gen für Fix­kos­ten, die etwa an ver­bun­dene Un­ter­neh­men ge­leis­tet wer­den.

Die Überbrückungs­hilfe wird in fol­gen­der Höhe ge­leis­tet:

  • 80 % der Fix­kos­ten bei einem Um­satz­ein­bruch von mehr als 70 %
  • 50 % der Fix­kos­ten bei einem Um­satz­ein­bruch zwi­schen 50 und 70 %
  • 40 % der Fix­kos­ten bei einem Um­satz­ein­bruch zwi­schen 40 und 50 %

Ab­zu­stel­len ist auf den Förder­mo­nat im Ver­gleich zum Vor­jah­res­mo­nat. Bei Un­ter­neh­men, die erst ab Juli 2019 gegründet wur­den, sind die Mo­nate De­zem­ber 2019 bis Fe­bruar ver­gleichs­weise her­an­zu­zie­hen. Liegt der Um­satz im Förder­mo­nat bei we­nigs­tens 60 % des Um­sat­zes des Vor­jah­res­mo­nats, entfällt die Überbrückungs­hilfe an­tei­lig für den je­wei­li­gen Förder­mo­nat.

Hin­weis

Die Überbrückungs­hilfe ist steu­er­bar und im Rah­men der Ge­winn­er­mitt­lung nach den all­ge­mei­nen steu­er­recht­li­chen Re­ge­lun­gen zu berück­sich­ti­gen.

Die ma­xi­male Förde­rung beträgt 50.000 Euro pro Mo­nat für ma­xi­mal sie­ben Mo­nate.  Be­schäftigt ein Un­ter­neh­men bis zu fünf Ar­beit­neh­mer, beträgt der ma­xi­male Er­stat­tungs­be­trag 3.000 Euro pro Mo­nat, bei bis zu zehn Ar­beit­neh­mern 5.000 Euro pro Mo­nat. Maßgeb­lich sind Mit­ar­bei­ter in Voll­zeitäqui­va­len­ten zum 29.2.2020. Bei ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men wer­den die Be­schäftig­ten der ein­zel­nen Un­ter­neh­men zu­sam­men berück­sich­tigt.

In begründe­ten Aus­nah­mefällen kann die Ma­xi­malförde­rung über­schrit­ten wer­den.

Hin­weis

Ver­bun­dene Un­ter­neh­men oder Un­ter­neh­men, die im Ei­gen­tum oder un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar un­ter dem be­herr­schen­den Ein­fluss der­sel­ben Per­son bzw. des­sel­ben Un­ter­neh­mens ste­hen, können die Überbrückungs­hilfe ins­ge­samt nur bis ma­xi­mal 50.000 Euro pro Mo­nat be­an­tra­gen. Dies gilt nicht für ge­meinnützig geführte Über­nach­tungsstätten.

Der Um­satz­ein­bruch und die er­stat­tungsfähi­gen Fix­kos­ten sind in einem zwei­stu­fi­gen Ver­fah­ren nach­zu­wei­sen. In einem ers­ten Schritt wird der An­trag durch einen Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schaftsprüfer, ver­ei­dig­ten Buchprüfer oder ab 10.8.2020 auch einen Rechts­an­walt über eine di­gi­tale Schnitt­stelle an die Be­wil­li­gungs­stel­len der Länder über­mit­telt. Dies war seit dem 10.7.2020 und letzt­mals am 9.10.2020 on­line möglich. Darin wa­ren die Vor­aus­set­zun­gen, insb. die prog­nos­ti­zier­ten Umsätze für den bean­trag­ten För­der­zei­traum, und die Höhe der er­stat­tungs­fähi­gen Fix­kos­ten mit Hilfe ei­nes Steu­er­be­ra­ters, Wirt­schafts­prü­fers, ver­ei­dig­ten Buchprüfers bzw. Rechts­an­walts glaub­haft zu ma­chen. Auf die­ser Ba­sis konnte die Be­wil­li­gung er­fol­gen. Lie­gen die endgülti­gen Zah­len im be­an­trag­ten Förder­zeit­raum vor, sind diese durch den Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schaftsprüfer, ver­ei­dig­ten Buchprüfer bzw. Rechts­an­walt zu bestäti­gen und an die Be­wil­li­gungs­stel­len der Länder zu über­mit­teln. Er­ge­ben sich Ab­wei­chun­gen zur vor­ge­hen­den Pro­gnose, sind zu viel ge­zahlte Zu­schüsse zurück­zu­zah­len bzw. wer­den nachträglich auf­ge­stockt.

Mit der In­an­spruch­nahme der Überbrückungs­hilfe und an­de­ren So­fort­hil­fen darf der nach der Klein­bei­hil­fen­re­ge­lung 2020 zulässige Höchst­be­trag zu­sam­men mit einem Höchst­be­trag für Bei­hil­fen nach der De-Mi­ni­mis-Ver­ord­nung nicht über­schrit­ten wer­den.

Die Überbrückungs­hil­fen schloßen zeit­lich an das So­fort­hil­fe­pro­gramm der Bun­des­re­gie­rung an. Un­ter­neh­men, die diese Un­terstützun­gen be­reits in An­spruch ge­nom­men ha­ben, wa­ren er­neut an­spruchs­be­rech­tigt. Bei ei­ner Über­schnei­dung des Förder­zeit­raums wurde die So­fort­hilfe an­tei­lig an­ge­rech­net, da Fix­kos­ten nur ein­mal er­stat­tet wer­den können. Dazu muss­ten die Un­ter­neh­men eine Selbst­erklärung ab­ge­ben. Zu­dem muss­ten an­trag­stel­lende Un­ter­neh­men erklären, dass die Überbrückungs­hil­fen we­der in Steu­er­oa­sen ab­fließen, noch sons­tige Ge­winn­ver­schie­bun­gen er­fol­gen und die Steu­er­trans­pa­renz gewähr­leis­tet ist.

Regelungen zu Phase 2 der Unterstützung

Die Überbrückungs­hil­fen können der­zeit noch bei Um­satz­einbrüchen in den Mo­na­ten Sep­tem­ber bis De­zem­ber 2020 be­an­sprucht wer­den. Da­bei wird die Ein­tritts­schwelle fle­xi­bi­li­siert, in­dem ent­we­der ein Um­satz­ein­bruch von min­des­tens 50 % in zwei zu­sam­menhängen­den Mo­na­ten im Zeit­raum April bis Au­gust 2020 ge­genüber den Vor­jah­res­mo­na­ten oder ein Um­satz­ein­bruch von durch­schnitt­lich min­des­tens 30 % im Zeit­raum April bis Au­gust 2020 er­for­der­lich ist.

Zu­dem wer­den die Fördersätze erhöht, bis zu de­nen an­ge­fal­lene Fix­kos­ten er­stat­tet wer­den. Diese be­tra­gen nun bis zu 90 % der Fix­kos­ten, abhängig vom Um­fang des Um­satzrück­gangs. Die bis­her vor­ge­se­he­nen De­cke­lungs­beträge für Un­ter­neh­men mit bis zu 5 Be­schäftig­ten auf 3.000 Euro und für Un­ter­neh­men mit bis zu 10 Be­schäftig­ten von 5.000 Euro pro Förder­mo­nat ent­fal­len. Le­dig­lich die De­cke­lung auf 50.000 Euro pro Förder­mo­nat bleibt be­ste­hen.

Anträge für die Überbrückungs­hilfe II können seit 21.10.2020 ge­stellt wer­den. Die An­trags­frist wurde zu­letzt bis 31.3.2021 verlängert.

Hin­weis

Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und En­er­gie stellt un­ter www.ue­ber­bru­eckungs­hilfe-un­ter­neh­men.de In­for­ma­tio­nen zur Überbrückungs­hilfe zur Verfügung.

Zu­dem wur­den be­reits er­ste In­for­ma­tio­nen zur Phase 3 der Überbrückungs­hilfe, die den Zeit­raum bis 30.6.2021 er­fasst be­kannt ge­ge­ben. Mehr dazu le­sen Sie hier.

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