Zur Sicherung von Unternehmen und Arbeitsplätzen, insb. in Bereichen kritischer Infrastruktur, hat der Bundestag am 25.3.2020 ein Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds beschlossen. Dieses passierte bereits am 27.3.2020 den Bundesrat.
Zugang zu den Instrumenten erhalten Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro
- Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. Euro
- Beschäftigung von mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Hinweis
Der Fonds ergänzt die etablierten Strukturen des bereits in der Finanzkrise geschaffenen Finanzmarktstabilisierungsfonds. Durch eine Beteiligung des neuen Schutzfonds an den Unternehmen kann dieser jedoch Stabilisierungsmaßnahmen wie Vergütungsbegrenzungen, Regelungen zu Dividendenausschüttungen, Verwendung aufgenommener Mittel und Eigenmittelausstattungen durchsetzen.
Zudem werden in dem Gesetz folgende Bedingungen für die Inanspruchnahme der Stabilisierungsmaßnahmen genannt:
- Dem Antragsteller dürfen anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.
- Durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie bestehen.
- Der Antragsteller darf zum 31.12.2019 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllt haben.
Der Schutzfonds ermöglicht neben den bereits beschlossenen Liquiditätshilfen über KfW-Programme folgende großvolumige Stützungsmaßnahmen:
- Liquiditätsgarantien: Garantierahmen in Höhe von 400 Mrd. Euro, um Liquiditätsengpässen von Unternehmen zu begegnen und ihnen dabei zu helfen, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren.
- Kapitalmaßnahmen: Kreditermächtigung in Höhe von 100 Mrd. Euro für direkte Rekapitalisierungsmaßnahmen, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen (insb. Erwerb von Anteilen oder stillen Beteiligungen, Zeichnung von Genussrechten oder Nachranganleihen).
- Refinanzierung: Kreditermächtigung in Höhe von 100 Mrd. Euro zur Refinanzierung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bei der Ausführung der ihr zugewiesenen Sonderprogramme.
Hinweis
Die EU-Kommission hat dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds am 8.7.2020 zugestimmt. Damit erteilt sie dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds grünes Licht, nachdem die Bundesregierung das Gesetz zur Errichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds am 24.3.2020 als Beihilferegelung notifiziert hatte. Anträge können beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gestellt werden, das auch für die Antragsprüfung zuständig ist. Über vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen (Liquiditätsgarantien und Kapitalmaßnahmen) entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.