Bereits mit Schreiben vom 19.3.2020 hatte das BMF Vorgaben zur Stundung von Steuern bis 31.12.2020 zur Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Krise veröffentlicht. Diese Liquiditätshilfen werden nun auch für bis zum 31.3.2021 fällige Steuern unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wie das BMF mit Schreiben vom 22.12.2020 ausführt:
- Steuerpflichtige, die von den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 31.3.2021 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Die Stundung wird längstens bis 30.6.2021 gewährt. Das gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Die Finanzämter sollen Anträgen stattgeben, auch wenn die Schäden aufgrund des Coronavirus wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. An die Nachprüfung der Voraussetzungen für die Steuerstundung sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
- Anschlussstundungen über den 30.6.2021 hinaus können mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
- In der Regel verzichten die Finanzämter auf Stundungszinsen.
- Anträge auf Stundung von Steuern, die nach dem 31.3.2021 fällig werden, müssen - nach den allgemein gültigen Vorgaben - besonders begründet werden.
Unternehmen können zudem bis 31.12.2021 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Nachzuweisen ist, dass unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit durch die Corona-Krise vorliegt. Entstandene Schäden müssen jedoch nicht im Einzelnen nachgewiesen werden.