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BVerwG: Abschöpfung von Werbeeinnahmen aus rechtswidrig ausgestrahlten Fernsehsendungen zulässig

Urteil des BVerwG vom 23.5.2012 - 6 C 22.11

Die Länder dürfen in ih­ren Lan­des­me­di­en­ge­set­zen vor­se­hen, dass pri­vate Fern­seh­sen­der an die Lan­des­me­di­en­an­stalt Wer­be­ein­nah­men abführen müssen, die sie für Sen­dun­gen ver­ein­nahmt ha­ben, die die Lan­des­me­di­en­an­stalt als rechts­wid­rig be­an­stan­det. Der­ar­tige Re­ge­lun­gen ver­stoßen nicht des­halb ge­gen den Grund­satz der Gleich­be­hand­lung, weil für öff­ent­lich-recht­li­che Rund­funk­an­stal­ten eine Be­an­stan­dung von Sen­dun­gen mit Ab­schöpfung er­ziel­ter Wer­be­ein­nah­men nicht vor­ge­se­hen ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt den Fern­seh­sen­der Pro­Sie­ben, der in sei­nem Pro­gramm die Sen­de­reihe "TV to­tal" aus­strahlt. In­ner­halb die­ser Sen­dun­gen gab es Beiträge mit dem Ti­tel "Bim­mel-Bingo". Da­bei klin­gelte ein Ka­me­ra­team un­an­gekündigt nachts an Woh­nungstüren, um de­ren Be­woh­ner zu we­cken und sie da­durch zur Mit­wir­kung an der Sen­dung zu be­we­gen, dass ih­nen für dras­ti­sch ihre Verärge­rung ausdrückende "Begrüßungssätze" ein Geld­ge­winn in Aus­sicht ge­stellt wurde. Hier­bei wur­den re­gelmäßig zunächst das Klin­gel­schild mit dem Fa­mi­li­en­na­men und später die mit Na­men an­ge­spro­che­nen Be­woh­ner in Schlaf­be­klei­dung ge­zeigt.

In zwei Sen­de­beiträgen war durch so­for­ti­ges Zu­schla­gen der Haustür, Her­un­ter­las­sen von Ja­lou­sien oder Dro­hung mit der Po­li­zei deut­lich er­kenn­bar, dass kein Ein­verständ­nis hin­sicht­lich der nächt­li­chen Film­auf­nah­men be­stand. U.a. diese bei­den Beiträge be­an­stan­dete die be­klagte Me­di­en­an­stalt Ber­lin-Bran­den­burg auf der Grund­lage ei­ner Vor­schrift des Me­di­enstaats­ver­tra­ges zwi­schen Ber­lin und Bran­den­burg, weil sie das all­ge­meine Persönlich­keits­recht der Be­trof­fe­nen und ihr Recht am ei­ge­nen Bild ver­letzt hätten. Zu­dem seien das Wach­klin­geln und die Störung der Nacht­ruhe ge­eig­net ge­we­sen, die körper­li­che Un­ver­sehrt­heit so­wie das Wohl­be­fin­den der Be­trof­fe­nen bis hin zur Zufügung er­heb­li­cher Schäden zu be­einträch­ti­gen.

Zu­gleich for­derte die be­klagte Me­di­en­an­stalt die Kläge­rin auf mit­zu­tei­len, wel­che Wer­be­ein­nah­men sie im Zu­sam­men­hang mit den be­an­stan­de­ten Sen­dun­gen er­zielt habe. Nach frucht­lo­sem Ab­lauf der hierfür ge­setz­ten Frist schätzte die Be­klagte die Wer­be­ein­nah­men auf 75.000 € und ver­langte de­ren Abführung an sie. Die Kläge­rin wandte nach Teilrück­nahme ih­rer Klage sich nur noch ge­gen das Ver­lan­gen nach Aus­kunft und Abführung der ge­schätz­ten Wer­be­ein­nah­men, hin­ge­gen nicht mehr ge­gen die Be­an­stan­dung der Sen­de­beiträge.

Das VG gab der Klage ge­gen die Ab­schöpfung der Wer­be­ein­nah­men statt; das OVG Ber­lin-Bran­den­burg wies sie ins­ge­samt ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BVerwG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die hier ein­schlägige Vor­schrift des Me­di­enstaats­ver­tra­ges über die Ab­schöpfung von Wer­be­ein­nah­men aus ei­ner als rechts­wid­rig be­an­stan­de­ten Sen­dung ist mit Bun­des­recht, ins­bes. dem GG ver­ein­bar. Die Länder be­sit­zen die Ge­setz­ge­bungs­kom­pe­tenz für den Er­lass ei­ner der­ar­ti­gen Re­ge­lung. Sie gehört nicht zur Re­ge­lungs­ma­te­rie des Straf­rechts. Für sie be­sitzt al­ler­dings der Bund die kon­kur­rie­rende Ge­setz­ge­bungs­kom­pe­tenz. Von ihr hat er mit dem Straf­ge­setz­buch auch durch den Er­lass von Vor­schrif­ten Ge­brauch ge­macht, die den Ver­fall von Vermögens­wer­ten vor­se­hen, die aus ei­ner Straf­tat er­langt sind. Die Be­an­stan­dung ei­ner Fern­seh­sen­dung durch die Me­di­en­an­stalt und als de­ren Folge die Ab­schöpfung der Wer­be­ein­nah­men knüpfen je­doch an die Rechts­wid­rig­keit der aus­ge­strahl­ten Sen­dung an.

Die Rechts­wid­rig­keit kann sich aus einem Ver­stoß ge­gen Straf­vor­schrif­ten, aber auch aus einem Ver­stoß ge­gen jede an­dere Rechts­norm er­ge­ben. Die Be­an­stan­dung ei­ner Sen­dung und die Ab­schöpfung der Wer­be­ein­nah­men sind Maßnah­men der Me­di­en­auf­sicht, durch die nicht straf­recht­li­ches Un­recht sank­tio­niert, son­dern die Ein­hal­tung der rund­funk­recht­li­chen Bin­dun­gen ef­fek­tiv si­cher­ge­stellt wer­den soll, de­nen die pri­va­ten Rund­funk­ver­an­stal­ter un­ter­lie­gen. So­weit eine be­an­stan­dete Sen­dung zu­gleich einen Straf­tat­be­stand erfüllt und des­halb in einem Straf­ver­fah­ren der Ver­fall der Wer­be­ein­nah­men an­ge­ord­net wer­den kann, kann die Me­di­en­an­stalt durch ent­spre­chende Re­ge­lun­gen in ih­rem Be­scheid si­cher­stel­len, dass der Fern­seh­ver­an­stal­ter nicht dop­pelt in An­spruch ge­nom­men wer­den kann.

Die Re­ge­lung verstößt zu­dem nicht des­halb ge­gen den Grund­satz der Gleich­be­hand­lung, weil für öff­ent­lich-recht­li­che Rund­funk­an­stal­ten eine Be­an­stan­dung von Sen­dun­gen mit Ab­schöpfung er­ziel­ter Wer­be­ein­nah­men nicht vor­ge­se­hen ist. Die pri­va­ten Rund­funk­ver­an­stal­ter ei­ner­seits und die öff­ent­lich-recht­li­chen Rund­funk­an­stal­ten an­de­rer­seits un­ter­lie­gen im Rah­men der dua­len Ord­nung des Rund­funks ei­ner un­ter­schied­li­chen Rund­funk­auf­sicht mit je­weils ei­genständi­gen Zuständig­kei­ten und Re­ge­lun­gen. Die Mit­tel der Rund­funk­auf­sicht müssen des­halb nicht iden­ti­sch sein.

Link­hin­weis:

Auf den Web­sei­ten des BVerwG fin­den Sie die Pres­se­mit­tei­lung hier.

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