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BVerfG: Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder verfassungsgemäß

Beschlüsse des BVerfG vom 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 und 1 BvR 3155/11

Die im Zwei­ten Er­brechts­gleich­stel­lungs­ge­setz vom 12.4.2011 ent­hal­tene Stich­tags­re­ge­lung ist ver­fas­sungs­gemäß. In­dem der Ge­setz­ge­ber ent­schie­den hat, die vollständige er­brecht­li­che Gleich­stel­lung der vor dem 1.7.1949 ge­bo­re­nen nicht­ehe­li­chen Kin­der auf Erbfälle ab dem 29.5.2009 zu be­schränken, hat er sei­nen Spiel­raum bei der Ge­stal­tung von Stich­tags- und an­de­ren Überg­angs­vor­schrif­ten nicht über­schrit­ten.

Hin­ter­grund:
Nach der ur­sprüng­li­chen Fas­sung des BGB stand nicht­ehe­li­chen Kin­dern ein ge­setz­li­ches Er­brecht oder ein Pflicht­teils­recht nur ge­genüber ih­rer Mut­ter und den mütter­li­chen Ver­wand­ten zu. Ein Ver­wandt­schafts­verhält­nis zwi­schen nicht­ehe­li­chen Kin­dern und ih­rem Va­ter be­stand nicht. Die letzt­ge­nannte Re­ge­lung hat der Ge­setz­ge­ber mit Wir­kung zum 1.7.1970 auf­ge­ho­ben (Ge­setz über die
recht­li­che Stel­lung nicht­ehe­li­cher Kin­der - NE­helG). Nach der Überg­angs­re­ge­lung des Art. 12 Nr. I § 10 NE­helG galt je­doch für die vor dem 1.7.1949 ge­bo­re­nen Kin­der das alte Recht fort.

Das BVerfG hatte diese Überg­angs­re­ge­lung mehr­fach zu überprüfen und hielt sie für noch ver­fas­sungs­gemäß. Der EGMR sah hierin je­doch eine Ver­let­zung von Art. 14 GG i.V.m. Art. 8 der EU-Men­schen­rechts­kon­ven­tion. Der Ge­setz­ge­ber nahm die­ses Ur­teil zum An­lass, die vor­ge­nannte Überg­angs­re­ge­lung an­zu­pas­sen (Zwei­tes Er­brechts­gleich­stel­lungs­ge­setz vom 12.4.2011 - ZwErb­GleichG). Für Erbfälle vor dem 29.5.2009, bei de­nen der Nach­lass nicht an den Staat ge­fal­len war, blieb es je­doch beim Stich­tag 1.7.1949.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­schwer­deführer sind je­weils vor dem 1.7.1949 ge­bo­rene nicht­ehe­li­che Kin­der. Sie ma­chen Rechte aus Erbfällen vor dem 29.5.2009 gel­tend.

Im Ver­fah­ren 1 BvR 2436/11 be­gehrt der 1943 ge­bo­rene Be­schwer­deführer die Er­tei­lung ei­nes Al­lei­nerb­scheins. Er ist das ein­zige Kind des 2007 ver­stor­be­nen Erb­las­sers, der die Va­ter­schaft im Jahr 1944 an­er­kannt hat. Sein An­trag blieb im Aus­gangs­ver­fah­ren in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Im Ver­fah­ren 1 BvR 3155/11 macht der 1940 ge­bo­rene Be­schwer­deführer Pflicht­teils­an­sprüche gel­tend. Der 2006 ver­stor­bene Erb­las­ser wurde zunächst 1941 und so­dann noch­mals 1949 zur Zah­lung von Kin­des­un­ter­halt für den Be­schwer­deführer ver­ur­teilt. Tes­ta­men­ta­ri­sche Al­lein­er­bin ist die Toch­ter des Erb­las­sers aus ei­ner späte­ren Ehe. Die ge­gen sie ge­rich­tete Klage blieb im Aus­gangs­ver­fah­ren in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Das BVerfG nahm die Ver­fas­sungs­be­schwer­den nicht zur Ent­schei­dung an, weil die Vor­aus­set­zun­gen hierfür nicht vor­lie­gen.

Die Gründe:
Die Ver­fas­sungs­be­schwer­den sind nicht begründet, da die Überg­angs­re­ge­lung des ZwErb­GleichG ver­fas­sungs­gemäß ist und ihre An­wen­dung durch die or­dent­li­chen Ge­richte in den vor­lie­gen­den Fällen von Ver­fas­sungs we­gen nicht zu be­an­stan­den ist.

Der Prüfungsmaßstab ist in ers­ter Li­nie aus Art. 6 Abs. 5 GG zu ent­neh­men. Die­ses Grund­recht enthält eine Wer­tent­schei­dung, die der Ge­setz­ge­ber auch im Rah­men des all­ge­mei­nen Gleich­heits­sat­zes zu be­ach­ten hat. Diese kann auch dann ver­fehlt wer­den, wenn die ge­setz­li­che Re­ge­lung ein­zelne Grup­pen nicht­ehe­li­cher Kin­der im Verhält­nis zu an­de­ren Grup­pen schlech­ter stellt. Eine tat­be­stand­li­che Dif­fe­ren­zie­rung in­ner­halb der Gruppe der nicht­ehe­li­chen Kin­der fin­det sich in der Neu­re­ge­lung nicht mehr. Mit dem ZwErb­GleichG wird primär nicht mehr nach einem persönli­chen Merk­mal - dem Ge­burts­da­tum -, son­dern nach einem zufälli­gen, von außen kom­men­den Er­eig­nis - dem Da­tum des Erb­falls - dif­fe­ren­ziert, so dass die Un­gleich­be­hand­lung nun­mehr von ge­rin­ge­rer In­ten­sität ist.

Die ver­fas­sungs­recht­li­che Prüfung von Stich­tags- und an­de­ren Überg­angs­vor­schrif­ten muss sich auf die Frage be­schränken, ob der Ge­setz­ge­ber den ihm zu­kom­men­den Spiel­raum in sach­ge­rech­ter Weise ge­nutzt hat, ob er die für die zeit­li­che Anknüpfung in Be­tracht kom­men­den Fak­to­ren hin­rei­chend gewürdigt hat und die ge­fun­dene Lösung sich im Hin­blick auf den ge­ge­be­nen Sach­ver­halt und das Sys­tem der Ge­samt­re­ge­lung durch sach­li­che Gründe recht­fer­ti­gen lässt oder als willkürlich er­scheint. I.Ü. ent­spricht es der Recht­spre­chung des BVerfG, dass der Ge­setz­ge­ber einen mit dem GG un­ver­ein­ba­ren Rechts­zu­stand nicht rück­wir­kend be­sei­ti­gen muss, wenn die Ver­fas­sungs­rechts­lage bis­her nicht hin­rei­chend geklärt war. Dies muss erst recht in einem Fall wie dem vor­lie­gen­den gel­ten, in dem die Ver­fas­sungsmäßig­keit der bis­he­ri­gen Rechts­lage mehr­fach durch das BVerfG ausdrück­lich bestätigt wurde.

Den hier­nach eröff­ne­ten Spiel­raum hat der Ge­setz­ge­ber nicht über­schrit­ten. Wie sich aus den Ge­set­zes­ma­te­ria­lien er­gibt, hat er im Laufe des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens die für und ge­gen die ge­trof­fene Re­ge­lung spre­chen­den sach­li­chen Ar­gu­mente sorgfältig ab­ge­wo­gen. Ins­bes. hat der Ge­setz­ge­ber grundsätz­lich berück­sich­tigt, dass dem Schutz des Ver­trau­ens der Väter nicht­ehe­li­cher Kin­der und de­ren erb­be­rech­tig­ter Fa­mi­li­en­an­gehöri­gen nach der Ent­schei­dung des EGMR vom 28.5.2009 nicht mehr der glei­che Stel­len­wert zu­kom­men konnte wie bis­her an­ge­nom­men. Al­ler­dings müsse dann an­de­res gel­ten, wenn der Erb­fall be­reits ein­ge­tre­ten und da­mit das Vermögen des Erb­las­sers be­reits im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge auf die nach gel­ten­dem Recht be­ru­fe­nen Er­ben über­ge­gan­gen sei, da eine Ent­zie­hung die­ser Rechts­stel­lung eine echte Rück­wir­kung be­deu­tet hätte, die ver­fas­sungs­recht­lich nur in en­gen Aus­nah­mefällen möglich sei.

Der Ge­setz­ge­ber war auch nicht durch die Ent­schei­dung des EGMR ge­hal­ten, eine wei­ter­ge­hende Rück­wir­kung vor­zu­se­hen. Die Aus­le­gung und An­wen­dung der Überg­angs­re­ge­lung durch die or­dent­li­chen Ge­richte in den vor­lie­gen­den Fällen ist von Ver­fas­sungs we­gen nicht zu be­an­stan­den. Es ist nicht er­sicht­lich, dass die Ge­richte aus ver­fas­sungs­recht­li­cher Sicht ge­hal­ten ge­we­sen wären, die Neu­re­ge­lung über ih­ren Wort­laut hin­aus rück­wir­kend auf die Fälle der Be­schwer­deführer an­zu­wen­den. Ob eine sol­che te­leo­lo­gi­sche Er­wei­te­rung in be­stimm­ten Fällen, die in tatsäch­li­cher Hin­sicht dem durch den EGMR ent­schie­de­nen ver­gleich­bar wa­ren, in Be­tracht kommt, kann of­fen blei­ben. Die Aus­gangs­ver­fah­ren bie­ten zur ab­schließen­den Be­ant­wor­tung die­ser Frage kei­nen An­lass.

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