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BVerfG: Bundesregierung muss Bundestag in Euro-Angelegenheiten früher informieren

BVerfG 19.6.2012, 2 BvE 4/11

Die in Art. 23 Abs. 2 S. 2 GG ge­nannte Zeit­vor­gabe "zum frühestmögli­chen Zeit­punkt" ist so aus­zu­le­gen, dass der Bun­des­tag die In­for­ma­tio­nen der Bun­des­re­gie­rung spätes­tens zu einem Zeit­punkt er­hal­ten muss, der ihn in die Lage ver­setzt, sich fun­diert mit dem Vor­gang zu be­fas­sen und eine Stel­lung­nahme zu er­ar­bei­ten, be­vor die Bun­des­re­gie­rung nach außen wirk­same Erklärun­gen ab­gibt. Die Bun­des­re­gie­rung hat den Deut­schen Bun­des­tag so­wohl im Hin­blick auf den Eu­ropäischen Sta­bi­litätsme­cha­nis­mus als auch hin­sicht­lich der Ver­ein­ba­rung des Euro-Plus-Pak­tes in sei­nen Un­ter­rich­tungs­rech­ten aus Art. 23 Abs. 2 S. 2 GG ver­letzt.

Der Sach­ver­halt:
Die Frak­tion Bünd­nis 90/Die Grünen hatte eine Ver­let­zung der Un­ter­rich­tungs­rechte des Deut­schen Bun­des­ta­ges durch die Bun­des­re­gie­rung im Zu­sam­men­hang mit dem Eu­ropäischen Sta­bi­litätsme­cha­nis­mus (ESM) und dem Euro-Plus-Pakt gel­tend macht. Nach Art. 23 Abs. 2 S. 2 GG muss die Bun­des­re­gie­rung den Deut­schen Bun­des­tag "in An­ge­le­gen­hei­ten der Eu­ropäischen Union" um­fas­send und zum frühestmögli­chen Zeit­punkt un­ter­rich­ten. Das Or­gan­streit­ver­fah­ren mus­ste vor die­sem Hin­ter­grund klären, ob die Mit­wir­kungs- und Un­ter­rich­tungs­rechte auch zwi­schen­staat­li­che In­stru­mente der ge­nann­ten Art er­fas­sen können, die von der Bun­des­re­gie­rung im Kon­text der eu­ropäischen In­te­gra­tion und uni­ons­be­zo­gen be­han­delt wer­den.

Das BVerfG hat ent­schie­den, dass die Bun­des­re­gie­rung den Deut­schen Bun­des­tag so­wohl im Hin­blick auf den Eu­ropäischen Sta­bi­litätsme­cha­nis­mus als auch hin­sicht­lich der Ver­ein­ba­rung des Euro-Plus-Pak­tes in sei­nen Un­ter­rich­tungs­rech­ten aus Art. 23 Abs. 2 S. 2 GG ver­letzt hatte.

Die Gründe:
Auf­grund der Ver­flech­tung mit su­pra­na­tio­na­len Ele­men­ten be­sitzt der Eu­ropäische Sta­bi­litätsme­cha­nis­mus eine hy­bride Na­tur, die ihn zu ei­ner An­ge­le­gen­heit der EU macht. Die Bun­des­re­gie­rung hatte es al­ler­dings un­ter­las­sen, dem Deut­schen Bun­des­tag einen ihr spätes­tens am 21.2.2011 vor­lie­gen­den Text der EU-Kom­mis­sion über die Er­rich­tung des Eu­ropäischen Sta­bi­litätsme­cha­nis­mus so­wie den Ent­wurf ei­nes Ver­tra­ges über den Eu­ropäischen Sta­bi­litätsme­cha­nis­mus in der Form des "Draft Treaty Es­ta­blis­hing the Eu­ro­pean Sta­bi­lity Me­cha­nism (ESM)" vom 6.4.2011 zu über­mit­teln, und da­durch seine Rechte aus Art. 23 Abs. 2 S. 2 GG ver­letzt.

Spätere münd­li­che oder schrift­li­che In­for­ma­tio­nen, ins­be­son­dere die Über­sen­dung des in der er­wei­ter­ten Euro-Gruppe be­reits be­ra­te­nen Ent­wurfs des Ver­trags über den Eu­ropäischen Sta­bi­litätsme­cha­nis­mus am 17. bzw. 18.5.2011, änder­ten nichts an der Ver­let­zung von Art. 23 Abs. 2 S. 2 GG. Wie sich be­reits aus dem ku­mu­la­ti­ven Er­for­der­nis frühzei­ti­ger und um­fas­sen­der In­for­ma­tion er­gibt, kann bei pro­zess­haf­ten Vorgängen der vor­lie­gen­den Art die Un­ter­rich­tungs­pflicht nicht "in einem Ge­samt­pa­ket" er­le­digt wer­den.

Die Bun­des­re­gie­rung hat zu­dem die Rechte des Bun­des­ta­ges aus Art. 23 Abs. 2 S. 2 GG da­durch ver­letzt, dass sie ihn nicht um­fas­send und zum frühestmögli­chen Zeit­punkt über den Euro-Plus-Pakt un­ter­rich­tet hatte. Auch die Ver­ein­ba­rung des Euro-Plus-Pak­tes stellt auf­grund ih­rer spe­zi­fi­schen Aus­rich­tung auf das unio­nale In­te­gra­ti­ons­pro­gramm eine An­ge­le­gen­heit der EU i.S.d. Art. 23 Abs. 2 S. 1 GG dar. Zum einen hat sie den Deut­schen Bun­des­tag nicht vorab über die In­itia­tive für den Be­schluss ei­nes Pak­tes für Wett­be­werbsfähig­keit - später Euro-Plus-Pakt - in­for­miert, die am 4.2.2011 auf der Ta­gung des Eu­ropäischen Ra­tes von der Bun­des­kanz­le­rin ge­mein­sam mit dem französi­schen Staatspräsi­den­ten vor­ge­stellt wor­den war.

Darüber hin­aus hatte die Bun­des­re­gie­rung dem Deut­schen Bun­des­tag ein in­of­fi­zi­el­les Do­ku­ment der Präsi­den­ten der EU-Kom­mis­sion und des Eu­ropäischen Ra­tes vom 25.2.2011 mit der Be­zeich­nung "Enhan­ced Eco­no­mic Po­licy Coor­di­na­tion in the Euro Area - Main Fea­tures and Con­cepts" nicht über­mit­telt, das we­sent­li­che In­halte des Pak­tes für Wett­be­werbsfähig­keit - später Euro-Plus-Pakt - be­schrieb. Die Über­mitt­lung des of­fi­zi­el­len Ent­wurfs ei­nes Pak­tes für Wett­be­werbsfähig­keit er­folgte erst am 11.3.2011.

Der Euro-Plus-Pakt berührt wich­tige Funk­tio­nen des Deut­schen Bun­des­ta­ges. Na­ment­lich die Selbst­ver­pflich­tun­gen in Be­rei­chen, die der Ge­setz­ge­bungs­zuständig­keit der Mit­glied­staa­ten un­ter­fal­len, wie etwa dem Steuer- und So­zi­al­recht, und in de­nen der Ge­setz­ge­ber in Zu­kunft ei­ner Über­wa­chung durch Or­gane der EU un­ter­wor­fen wird, be­tref­fen die par­la­men­ta­ri­sche Ver­ant­wor­tung und sind ge­eig­net, die Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten des Ge­setz­ge­bers ein­zu­schränken. Da­her war in be­son­de­rem Maße des­sen um­fas­sende und frühzei­tige Un­ter­rich­tung ge­bo­ten.

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