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Bundesarbeitsgericht zum Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis

Urteil des BArbG vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10
Der An­spruch auf eine Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­tion kann vom un­gekündig­ten Be­ste­hen des Ar­beits­verhält­nis­ses zum Aus­zah­lungs­zeit­punkt abhängig ge­macht wer­den. Es kommt nicht dar­auf an, wer das Ar­beits­verhält­nis gekündigt hat. Eine ent­spre­chende Be­stim­mung in All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen hält ei­ner In­halts­kon­trolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Vor­aus­set­zung ist, dass nicht die Vergütung von Ar­beits­leis­tun­gen be­zweckt ist.

Die Kläge­rin macht die Zah­lung ei­ner Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­tion gel­tend, die mit der Vergütung für den Mo­nat No­vem­ber zur Aus­zah­lung kom­men soll. Nach dem Ar­beits­ver­trag ist der An­spruch aus­ge­schlos­sen, wenn sich das An­stel­lungs­verhält­nis im Zeit­punkt der Aus­zah­lung in gekündig­tem Zu­stand be­fin­det. Der Be­klagte hat das Ar­beits­verhält­nis mit Schrei­ben vom 23. No­vem­ber 2009 zum 31. De­zem­ber 2009 gekündigt.

Die Vor­in­stan­zen ha­ben der Klage statt­ge­ge­ben. Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hat der Zehnte Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BArbG) das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts auf­ge­ho­ben und die Sa­che zurück­ver­wie­sen.

Ob die Zah­lung ei­ner Son­der­zu­wen­dung un­ter die Be­din­gung des un­gekündig­ten Be­ste­hens des Ar­beits­verhält­nis­ses zum Aus­zah­lungs­zeit­punkt ge­stellt wer­den kann, ist abhängig von dem mit der Zu­wen­dung ver­folg­ten Zweck. Knüpft die Zah­lung - wie vor­lie­gend - nur an den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses an, ist eine ent­spre­chende Klau­sel mit der ge­setz­li­chen Grund­kon­zep­tion des § 611 BGB zu ver­ein­ba­ren und hält ei­ner In­halts­kon­trolle stand.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt wird auf­zuklären ha­ben, ob der Ein­tritt der Be­din­gung treu­wid­rig her­bei­geführt wurde und des­halb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht er­folgt gilt. Die Kläge­rin hat be­haup­tet, ihr sei gekündigt wor­den, weil sie nicht frei­wil­lig auf die Zah­lung der Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­tion ver­zich­tet habe.
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