deen

Rechtsberatung

Bruttoentgeltlisten: Einsichtsrecht des Betriebsrats

Das sog. Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (Ent­gTran­spG) sieht vor, dass der Be­triebs­rat in das in­di­vi­du­elle Ver­fah­ren zur Überprüfung von Ent­gelt­gleich­heit durch die Be­ant­wor­tung von Aus­kunfts­ver­lan­gen der Be­schäftig­ten ein­ge­bun­den ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Ent­gTran­spG ist ein von ihm ge­bil­de­ter Be­triebs­aus­schuss be­rech­tigt, Brut­to­ent­gelt­lis­ten des Ar­beit­ge­bers ein­zu­se­hen und aus­zu­wer­ten.

Wie das BAG mit Be­schluss vom 28.7.2020 (Az. 1 ABR 6/19) klar­stellt, be­steht die­ses Ein­sichts- und Aus­wer­tungs­recht nicht, wenn der Ar­beit­ge­ber die Erfüllung der Aus­kunfts­ver­pflich­tung be­rech­tig­ter­weise an sich ge­zo­gen hat.

Hinweis

Ge­klagt hatte ein Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men mit mehr als 200 Be­schäftig­ten. Nach In­kraft­tre­ten des Ent­gTran­spG machte es von der ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Möglich­keit Ge­brauch, die Ver­pflich­tung zur Erfüllung von Aus­kunfts­ver­lan­gen der Be­schäftig­ten ge­ne­rell zu über­neh­men. Über die in der ers­ten Jah­reshälfte 2018 gel­tend ge­mach­ten Aus­kunfts­ver­lan­gen in­for­mierte es den Be­triebs­rat und gewährte ihm Ein­blick in spe­zi­fi­sch auf­be­rei­tete Brut­to­ent­gelt­lis­ten. Diese wa­ren nach Ge­schlecht auf­ge­schlüsselt und wie­sen sämt­li­che Ent­gelt­be­stand­teile auf.

Der Be­triebs­rat ver­langte un­ter Hin­weis auf § 13 Abs. 2 Satz 1 Ent­gTran­spG, dem Be­triebs­aus­schuss die Lis­ten in be­stimm­ten elek­tro­ni­schen Da­tei­for­ma­ten zur Aus­wer­tung zu über­las­sen.

Dies lehnte das BAG mit der Begründung ab, dass das in § 13 Abs. 2 Satz 1 Ent­gTran­spG be­ste­hende Ein­sichts- und Aus­wer­tungs­recht mit der nach der Grund­kon­zep­tion des Ent­gTran­spG dem Be­triebs­rat zu­ge­wie­se­nen Auf­gabe kor­re­spon­diert, in­di­vi­du­elle Aus­kunfts­an­sprüche von Be­schäftig­ten zu be­ant­wor­ten. Da­her be­stehe es nicht, wenn der Ar­beit­ge­ber diese Auf­gabe selbst erfüllt.

nach oben