Wie das BAG mit Beschluss vom 28.7.2020 (Az. 1 ABR 6/19) klarstellt, besteht dieses Einsichts- und Auswertungsrecht nicht, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung berechtigterweise an sich gezogen hat.
Hinweis
Geklagt hatte ein Telekommunikationsunternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten. Nach Inkrafttreten des EntgTranspG machte es von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Verpflichtung zur Erfüllung von Auskunftsverlangen der Beschäftigten generell zu übernehmen. Über die in der ersten Jahreshälfte 2018 geltend gemachten Auskunftsverlangen informierte es den Betriebsrat und gewährte ihm Einblick in spezifisch aufbereitete Bruttoentgeltlisten. Diese waren nach Geschlecht aufgeschlüsselt und wiesen sämtliche Entgeltbestandteile auf.
Der Betriebsrat verlangte unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG, dem Betriebsausschuss die Listen in bestimmten elektronischen Dateiformaten zur Auswertung zu überlassen.
Dies lehnte das BAG mit der Begründung ab, dass das in § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG bestehende Einsichts- und Auswertungsrecht mit der nach der Grundkonzeption des EntgTranspG dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgabe korrespondiert, individuelle Auskunftsansprüche von Beschäftigten zu beantworten. Daher bestehe es nicht, wenn der Arbeitgeber diese Aufgabe selbst erfüllt.