deen

Limited - in Deutschland aussterbende Spezies?

Vor ei­ni­gen Jah­ren er­freute sich die Rechts­form der eng­li­schen Li­mited bei neu zu gründen­den Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten in Deutsch­land großer Be­liebt­heit. Mit dem Aus­schei­den des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus der EU ste­hen viele die­ser Ge­sell­schaf­ten je­doch recht­lich vor dem Aus!

Was da­hin­ter steckt und in­wie­weit noch Vor­keh­run­gen ge­trof­fen wer­den können, erläutert Dr. Tim Oden­dahl, Ex­perte für Un­ter­neh­mens­trans­ak­tio­nen.

Dr. Tim Odendahl: Limited - in Deutschland aussterbende Spezies?© Unsplash

Herr Dr. Oden­dahl, der Hype in Deutsch­land eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in der Rechts­form ei­ner eng­li­schen Li­mited statt ei­ner GmbH zu gründen, ist si­cher­lich seit der Einführung der Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft in 2008 vor­bei. Denn mit die­ser Rechts­form wurde ja der Vor­teil der Li­mited, mit einem ge­rin­ge­ren Stamm­ka­pi­tal zu star­ten, letzt­lich in das deut­sche Recht über­nom­men. Ist dann da­mit die Li­mited in Deutsch­land über­haupt noch ein Thema?

Bei Neugründun­gen war und ist die Li­mited auch schon vor dem Brexit-Be­schluss in Großbri­tan­nien si­cher­lich kein Thema mehr. Aber es wurde eben in der Ver­gan­gen­heit vie­len Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten diese Rechts­form ge­ge­ben und seit­dem nicht mehr verändert. Noch im­mer sind es in Deutsch­land da­her ca. 10.000 Ge­sell­schaf­ten, die als Li­mited ope­rie­ren.

Wa­rum ist der Brexit für Li­mit­eds in Deutsch­land ein Pro­blem?

Ist eine Li­mited nach eng­li­schem Recht gegründet wor­den, hat aber ih­ren Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land, wird sie ak­tu­ell in Deutsch­land als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an­er­kannt, weil EU-Recht die An­wen­dung der sog. Gründungs­theo­rie vor­gibt. Auf­grund der eu­ropäischen Nie­der­las­sungs­frei­heit ist da­nach eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, die zwar ih­ren Sitz in Deutsch­land hat, aber nach dem Recht ei­nes an­de­ren EU-Mit­glied­staats wirk­sam gegründet wurde, als Rechts­sub­jekt an­zu­er­ken­nen.  

Entfällt nun aber diese EU-recht­li­che Grund­lage, ver­liert eine eng­li­sche Li­mited mit Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land den durch die Gründungs­theo­rie gewähr­ten Schutz. Auf die Li­mited mit Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land ist da­mit deut­sches Ge­sell­schafts­recht an­zu­wen­den. Hier gilt der sog. Nu­me­rus Clau­sus der Rechts­for­men (GmbH, KG, AG, etc.). Die Li­mited wird da­her so be­han­delt, wie die deut­sche Ge­sell­schafts­form, de­ren Gründungs­vor­aus­set­zun­gen sie erfüllt. Be­trieb die Li­mited im Zeit­punkt des Brex­its ein Han­dels­ge­werbe, wird die Li­mited als OHG be­han­delt, an­dern­falls als GbR. Im Falle ei­ner Ein-Mann-Li­mited fin­den so­gar le­dig­lich die Re­geln zum Ein­zel­kauf­mann An­wen­dung. In je­dem Fall ver­lie­ren die Ge­sell­schaf­ter die Haf­tungs­be­schränkung, die durch die Rechts­form ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft er­reicht wer­den sollte.

Tritt diese Rechts­folge dann be­reits mit dem of­fi­zi­el­len Aus­schei­den des Ver­ei­nig­ten König­reichs mit Ab­lauf des 31.1.2020 ein?

Da ein ers­tes Aus­tritts­ab­kom­men ver­han­delt wurde und am Mitt­woch, den 29.1.2020 vom eu­ropäischen Par­la­ment ra­ti­fi­ziert wurde, kommt der dort vor­ge­se­hene Überg­angs­zeit­raum zum Tra­gen. Das EU-Recht gilt da­nach im Verhält­nis zum Ver­ei­nig­ten König­reich noch un­verändert bis zum 31.12.2020. Da­mit tritt die erläuterte Rechts­folge für Li­mit­eds erst zum 1.1.2021 ein, so­fern nicht noch von der im Aus­tritts­ab­kom­men vor­ge­se­he­nen Möglich­keit ei­ner Verlänge­rung des Überg­angs­zeit­raums Ge­brauch ge­macht wird oder in dem be­ab­sich­tig­ten wei­te­ren Aus­tritts­ab­kom­men, wel­ches im Überg­angs­zeit­raum ver­han­delt wer­den soll, die An­er­ken­nung der Li­mited in Deutsch­land (durch Ver­ein­ba­rung der Gründungs­theo­rie) fest­ge­schrie­ben wird.

Was ist nun aber be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men zu ra­ten?

Bis zum Ende des Überg­angs­zeit­raums ste­hen den Ge­sell­schaf­tern der Li­mited noch die grenzüber­schrei­ten­den Um­wand­lungsmaßnah­men des EU-Rechts of­fen. Da­nach kann die Li­mited etwa in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nach deut­schem Recht, also insb. eine GmbH, form­ge­wech­selt wer­den oder mit ei­ner sol­chen Ge­sell­schaft grenzüber­schrei­tend ver­schmol­zen wer­den. Zu­dem wurde spe­zi­ell mit Blick auf den Brexit die ge­setz­li­chen Grund­la­gen ge­schaf­fen, dass eine Li­mited auch mit ei­ner deut­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft grenzüber­schrei­tend ver­schmol­zen wer­den kann, so­fern diese in der Re­gel nicht mehr als 500 Ar­beit­neh­mer be­schäftigt. Hier bie­tet sich ins­be­son­dere eine hierfür neu gegründete GmbH & Co. KG an. Al­ter­na­tiv kann die Be­tei­li­gung an der Li­mited auch auf eine hierfür gegründete (oder be­ste­hende) deut­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft über­tra­gen wer­den, ggf. im Wege der Ein­lage. Im Falle der Brexit-be­ding­ten An­wachs­ung der Li­mited auf den Ge­sell­schaf­ter ist der ur­sprüng­li­che Ge­sell­schaf­ter so ge­gen eine persönli­che Haf­tung ge­schützt.

Aber wie sieht es denn steu­er­lich aus? Sind dann etwa die im Un­ter­neh­men ru­hen­den Werte auf­zu­de­cken und zu ver­steu­ern?

Das Um­wand­lungs­steu­er­ge­setz bie­tet die Möglich­keit, die grenzüber­schrei­tende Um­wand­lung steu­erneu­tral zu ge­stal­ten. Auch im Falle der Ein­lage der An­teile in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft im Wege der Sach­ka­pi­tal­erhöhung er­folgt diese steu­erneu­tral (was je­doch wohl nicht für die nach­fol­gende An­wachs­ung gilt).

Lässt man hin­ge­gen den Überg­angs­zeit­raum ta­ten­los ver­strei­chen und würde die Li­mited da­mit durch den Brexit au­to­ma­ti­sch zu ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft oder einem Ein­zel­kauf­mann, droht in der Tat eine Auf­de­ckung der stil­len Re­ser­ven.

nach oben