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BGH zur Werminderung eines Grundstücks: "Methode Koch" ist auch bei Teilbeschädigungen von Gehölzen anwendbar

Urteil des BGH vom 25.1.2013 - V ZR 222/12

Die Ent­fer­nung oder Zerstörung von Gehölzen oder Bäumen kann auch dann zu ei­ner Wert­min­de­rung des Grundstücks führen, wenn sich des­sen Ver­kaufs­wert hier­durch nicht verändert hat. Auch bei ei­ner "nur" Teil­be­schädi­gung (hier: Thu­jen­ab­pflan­zung), kann die da­durch ent­stan­dene Wert­min­de­rung des Grundstücks im Grund­satz nach der "Me­thode Koch" be­rech­net wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien sind Ei­gentümer an­gren­zen­der Grundstücke. Ent­lang der Grenze be­fin­det sich auf dem Grundstück des Klägers auf ei­ner Länge von 15 m eine über 7 m hohe Thu­jen­ab­pflan­zung. An den Bäumen hatte der Be­klagte ohne Ein­wil­li­gung des Klägers Stämm­lings- und Ast­kap­pun­gen vor­ge­nom­men, die nicht fach­ge­recht aus­geführt wur­den. In­fol­ge­des­sen sind die Thu­jen dau­er­haft verstümmelt. Der op­ti­sche Ein­druck des ge­sam­ten Grundstücks ist seit­dem nicht un­er­heb­lich be­einträch­tigt.

Der Kläger ver­langte Scha­dens­er­satz i.H.v. rund 3.971 €. Da­von ent­fie­len 621 € auf die Kos­ten der So­fort- und Nach­be­hand­lung durch einen Gärt­ner und 3.350 € auf die blei­bende Wert­min­de­rung der Ab­pflan­zung. AG und LG ga­ben der Klage in vol­lem Um­fang statt. Die Re­vi­sion des Be­klag­ten, mit der er sich nur noch ge­gen seine Ver­ur­tei­lung zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz auf­grund der Wert­min­de­rung wandte, blieb vor dem BGH er­folg­los.

Die Gründe:
Die Wert­min­de­rung ist ebenso wie bei einem To­tal­ver­lust von Gehölzen nach der "Me­thode Koch" zu er­mit­teln.

Die Ent­fer­nung oder Zerstörung von Gehölzen kann auch dann zu ei­ner Wert­min­de­rung des Grundstücks führen, wenn sich des­sen Ver­kaufs­wert hier­durch nicht verändert hat. Die Wert­min­de­rung kann nach der ständi­gen höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung an­hand der sog. "Me­thode Koch" be­rech­net wer­den. Diese wird auch für die Be­mes­sung der Wert­min­de­rung bei ei­ner Teil­schädi­gung - wie im vor­lie­gen­den Fall - her­an­ge­zo­gen.

Maßgeb­lich ist bei einem Gehölz­scha­den an­ders als bei bloßen Ver­kehrs­wert­er­mitt­lun­gen von Grundstücken der Ver­gleich zwi­schen dem Zu­stand des kon­kre­ten Grundstücks vor und nach dem Ein­tritt des Scha­dens­er­eig­nis­ses. Diese Dif­fe­renz kann im Re­gel­fall nicht durch das Ver­gleichs- und Er­trags­wert­ver­fah­ren, son­dern nur durch ein auf die spe­zi­elle Fra­ge­stel­lung zu­ge­schnit­te­nes Sach­wert­ver­fah­ren be­mes­sen wer­den. Hier­nach ist der Zeit­wert des be­schädig­ten Gehölzes zu er­mit­teln, also der in der Ver­gan­gen­heit für die Auf­zucht er­for­der­li­che Auf­wand. Rich­ti­ger­weise ist eine Ka­pi­ta­li­sie­rung vor­zu­neh­men; denn es geht ge­rade nicht um einen erst zukünf­tig an­fal­len­den Auf­wand.

Im Fall der Teil­be­schädi­gung ist je nach Ausmaß der Schäden nur ein zu schätzen­der Teil des Zeit­werts er­satzfähig. Bei gra­vie­ren­den Schädi­gun­gen, etwa ei­ner dau­er­haf­ten er­heb­li­chen Ver­un­stal­tung oder Verkrüppe­lung, kann so­gar der ge­samte Zeit­wert zu er­set­zen sein. Die Ver­ord­nung über die Grundsätze für die Er­mitt­lung der Ver­kehrs­werte von Grundstücken vom 19.5.2010 (Im­mo­WertV) steht der Scha­dens­be­mes­sung nach der "Me­thode Koch" nicht ent­ge­gen. Al­ler­dings zählen Bäume und Grünpflan­zen da­nach zu den "sons­ti­gen An­la­gen", die in der Re­gel im Bo­den­wert ent­hal­ten sein sol­len; der Sach­wert be­stimmt sich nur an­hand der "nutz­ba­ren bau­li­chen An­la­gen" und dem Bo­den­wert.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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