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BGH zur Vergütungspflicht des Auftraggebers für in Auftrag gegebene Reparaturen von durch Dritte vor Abnahme beschädigte Leistungen

Urteil des BGH vom 8.3.2012 - VII ZR 177/11

Hat der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer ent­gelt­lich die Re­pa­ra­tur sol­cher Leis­tun­gen in Auf­trag ge­ge­ben, die die­ser be­reits er­bracht hat und die von einem Drit­tun­ter­neh­men vor der Ab­nahme be­schädigt wor­den sind, entfällt die Vergütungs­pflicht für die­sen Auf­trag nicht be­reits des­halb, weil der Auf­trag­neh­mer mögli­cher­weise noch die Vergütungs­ge­fahr trug. Es muss viel­mehr im Wege der Ver­trags­aus­le­gung er­mit­telt wer­den, ob der Auf­trag­ge­ber be­reit war, trotz die­ses Um­stan­des und un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler sons­ti­gen Umstände, eine Vergütungs­pflicht zu begründen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ver­langt von der Be­klag­ten Werklohn für Aus­bes­se­rungs­ar­bei­ten an einem von ihr ver­leg­ten PVC-Bo­den in einem Se­nio­ren­zen­trum. Mit Werk­ver­trag von Mai 2006 un­ter Ein­be­zie­hung der VOB/B wurde die Kläge­rin von der Be­klag­ten mit der Ver­le­gung von großflächi­gen PVC-Böden in dem mehrstöcki­gen Gebäude be­auf­tragt. Nach­dem die Kläge­rin vor der Ver­le­gung auf Be­den­ken ge­gen die Rest­feuchte des Es­trichs hin­ge­wie­sen hatte, ent­ließ die Be­klagte die Kläge­rin dar­auf­hin aus der Gewähr­leis­tung für Bla­sen- und Beu­len­bil­dun­gen, die auf die zu hohe Es­trich­feuchte zurück­zuführen sind.

Am 28.6.2006 be­gann die Kläge­rin ihre Ver­le­gungs­ar­bei­ten. Nach dem 3.7.2006 führte die Ne­be­nin­ter­ve­ni­en­tin im Auf­trag der Be­klag­ten im Haus Endrei­ni­gungs­ar­bei­ten durch, wo­durch je­den­falls das ge­samte Ober­ge­schoss kurz­zei­tig un­ter Was­ser stand. In der Folge zeig­ten sich Bla­sen­bil­dun­gen an dem PVC-Be­lag. Es lässt sich nicht mehr aufklären, in­wie­weit die Bla­sen­bil­dun­gen auf die oh­ne­hin vor­han­den ge­we­sene Es­trich­res­tfeuchte und auf die Was­ser­be­las­tung durch die Endrei­ni­gung zurück­zuführen sind.

Auf­grund ei­nes zu­vor vom Bau­lei­ter der Be­klag­ten er­teil­ten Auf­trags führte die Kläge­rin vom 15.9. bis 25.10.2006 Re­pa­ra­tur­ar­bei­ten an den ver­leg­ten Böden aus. Mit Schrei­ben vom 19.9.2006 bestätigte die Be­klagte "die Be­auf­tra­gung über die Re­pa­ra­tur­ar­bei­ten des Scha­dens am PVC-Be­lag am Bau­vor­ha­ben, wel­cher auf­grund der zu nas­sen Rei­ni­gung ent­stan­den ist." Die Kläge­rin hat diese Ar­bei­ten mit Rech­nun­gen vom 19.10.2006 über rd. 18.600 € und vom 3.11.2006 über rd. 6.500 € nach Stun­den­lohn und Ma­te­rial ab­ge­rech­net.

LG und OLG ga­ben der Klage, mit der auch noch an­dere An­sprüche gel­tend ge­macht wor­den sind, in­so­weit statt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Vor­in­stan­zen ha­ben der Werklohn­klage zu Recht statt­ge­ge­ben.

Der Bau­lei­ter der Be­klag­ten hat mit der Kläge­rin eine münd­li­che Ver­ein­ba­rung über die Ab­rech­nung der Ar­bei­ten zur Ent­fer­nung der Bla­sen am PVC ge­schlos­sen. Mit dem Schrei­ben vom 19.9.2006 hat die Be­klagte die Ge­neh­mi­gung der voll­macht­lo­sen Be­auf­tra­gung erklärt, § 177 Abs. 1 BGB. Die Kläge­rin konnte aus ih­rer Sicht die Ge­neh­mi­gung nur so ver­ste­hen, dass der Werk­ver­trag zu den münd­lich mit dem Bau­lei­ter zu­vor ver­ein­bar­ten Be­din­gun­gen zu­stande kom­men sollte. Da­mit war die Ab­rech­nung des Werklohns nach Stun­den und Ma­te­rial ver­ein­bart, und der Kläge­rin steht da­her der Werklohn für die er­brach­ten Leis­tun­gen zu, § 631 Abs. 1 BGB.

Die Kläge­rin kann auf­grund der ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­rung die ver­ein­barte Vergütung un­abhängig da­von ver­lan­gen, dass sie auch Leis­tun­gen er­bracht hat, die sie auf­grund des be­reits ge­schlos­se­nen Ver­tra­ges mögli­cher­weise be­reits ge­schul­det hat. Es gibt Fälle, in de­nen zu prüfen ist, ob eine Vergütung für ver­ein­barte Werkleis­tun­gen des­halb zu ver­sa­gen sein kann, weil der Auf­trag­neh­mer die Werkleis­tung be­reits auf­grund ei­nes be­ste­hen­den Ver­trags schul­dete. Aber auch un­ter Berück­sich­ti­gung der hierzu er­gan­ge­nen BGH-Recht­spre­chung schul­det die Be­klagte die ver­ein­barte Vergütung. Das er­gibt die ge­bo­tene Aus­le­gung der mit Schrei­ben vom 19.9.2006 bestätig­ten Ver­ein­ba­rung.

Das Ver­hal­ten der Be­klag­ten im Rah­men der Be­auf­tra­gung im Sep­tem­ber 2006 ist da­hin zu ver­ste­hen, dass sie be­reit war, eine zusätz­li­che Vergütung für die Be­sei­ti­gung der Was­ser­schäden un­ge­ach­tet des Um­stan­des zu zah­len, dass die Kläge­rin dazu mögli­cher­weise oh­ne­hin be­reits ver­pflich­tet ge­we­sen sein könnte. Die Re­pa­ra­tu­ren be­tra­fen den Scha­den am PVC-Be­lag, wel­cher auf­grund der zu nas­sen Rei­ni­gung ent­stan­den ist. Da­mit be­zog sich der Auf­trag an sich auf eine Leis­tung, die die Kläge­rin oh­ne­hin schul­dete. Denn sie trug noch die Leis­tungs­ge­fahr, weil eine Ab­nahme noch nicht er­folgt war, § 644 Abs. 1 S. 1 BGB. In­dem die Be­klagte nicht von vorn­her­ein dar­auf be­stand, dass die Kläge­rin den Scha­den auf ihre Kos­ten be­sei­tigt, son­dern diese mit ei­ner ent­gelt­li­chen Scha­dens­be­sei­ti­gung be­auf­tragte, begründete sie aus Sicht der Kläge­rin die Er­war­tung, die Be­klagte werde sich we­gen der durch die ge­son­derte Be­auf­tra­gung ent­stan­de­nen Kos­ten bei dem Rei­ni­gungs­un­ter­neh­men schad­los hal­ten.

Hinzu kommt, dass bei der Be­auf­tra­gung im Sep­tem­ber 2006 schon klar sein mus­ste, dass die Bla­sen im PVC-Be­lag un­ter Umständen auch auf die Rest­feuchte des Es­trichs zurück­zuführen sein könn­ten, die Kläge­rin für diese Bla­sen­bil­dung nicht ver­ant­wort­lich war und nicht aufklärbar sein würde, in­wie­weit die Bla­sen auf die Es­trich­res­tfeuchte oder die zusätz­li­che Was­ser­be­las­tung zurück­zuführen sein würde. Diese Un­aufklärbar­keit mus­ste sich je­dem Be­tei­lig­ten aufdrängen, be­wirkte doch die Was­ser­be­las­tung nichts an­de­res als eine zusätz­li­che Durch­feuch­tung des Bo­dens und Be­la­ges.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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