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BGH zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts - "Zweitunfall"

Urteil des BGH vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11
Die Kläge­rin be­fuhr mit ih­rem Pkw nachts ge­gen 3:10 Uhr eine Bun­des­au­to­bahn und ver­lor aus un­geklärten Gründen die Kon­trolle über ihr Fahr­zeug. Die­ses ge­riet ins Schleu­dern, stieß ge­gen die Mit­tel­planke und kam auf der lin­ken Fahr­spur un­be­leuch­tet zum Ste­hen. Kurz dar­auf prallte der Be­klagte zu 1, der mit ei­ner Ge­schwin­dig­keit von 130 km/h und ein­ge­schal­te­tem Ab­blend­licht ge­fah­ren war, mit sei­nem bei der Be­klag­ten zu 2 haft­pflicht­ver­si­cher­ten Pkw auf das Fahr­zeug der Kläge­rin. Diese wurde schwer ver­letzt. Sie hat Scha­dens­er­satz un­ter Berück­sich­ti­gung ei­ner Mit­ver­schul­dens­quote von 1/3 be­gehrt. Das Land­ge­richt hat der Klage statt­ge­ge­ben. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten hat das Ober­lan­des­ge­richt die Haf­tungs­quote grundsätz­lich auf 60 % ab­ge­senkt. Da die Kläge­rin bei dem Zweit­un­fall nicht an­ge­schnallt war, hat es hin­sicht­lich des der Kläge­rin in­folge ih­rer Körper­ver­let­zung ent­stan­de­nen Scha­dens einen höheren Mit­ver­ur­sa­chungs­an­teil an­ge­nom­men und in­so­weit eine Haf­tungs­quote von nur 40 % an­ge­ord­net. Mit der Re­vi­sion wollte die Kläge­rin eine Haf­tung der Be­klag­ten hin­sicht­lich sämt­li­cher Schäden mit ei­ner ein­heit­li­chen Quote von 60 % er­rei­chen.
Die Re­vi­sion hatte Er­folg. Nach § 21a Abs. 1 StVOmüssen vor­ge­schrie­bene Si­cher­heits­gurte während der Fahrt grundsätz­lich an­ge­legt sein. Ein Ver­stoß ge­gen diese Vor­schrift kann hin­sicht­lich un­fall­be­ding­ter Körper­schäden zu ei­ner Haf­tungskürzung we­gen Mit­ver­ur­sa­chung führen. Da die Be­klag­ten hier nur für die Fol­gen des Zweit­un­falls haf­ten, ist für die Frage der Mit­ver­ur­sa­chung durch die Kläge­rin al­lein von Be­deu­tung, ob zum Zeit­punkt des Zweit­un­falls noch eine An­schnall­pflicht be­stand. Das war nicht der Fall, denn der Auf­prall des von dem Be­klag­ten zu 1 ge­lenk­ten Pkw er­eig­nete sich nicht "während der Fahrt" ih­res ei­ge­nen Pkw. Des­sen Fahrt war viel­mehr da­durch be­en­det wor­den, dass der Pkw un­fall­be­dingt an der Leit­planke zum Ste­hen ge­kom­men war. Nach­dem es zu die­sem Un­fall ge­kom­men war, war die Kläge­rin mit­hin nicht nur be­rech­tigt, den Gurt zu lösen, um ihr Fahr­zeug ver­las­sen und sich in Si­cher­heit brin­gen zu können, son­dern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO** so­gar dazu ver­pflich­tet, nämlich um die Un­fall­stelle si­chern zu können. Ihr kann des­halb nicht an­ge­las­tet wer­den, un­an­ge­schnallt ge­we­sen zu sein, als sich der Zweit­un­fall er­eig­nete.
Der u.a. für das Ver­kehrs­haf­tungs­recht zuständige VI. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat das Be­ru­fungs­ur­teil des­halb auf­ge­ho­ben und die Ent­schei­dung zu­guns­ten der Kläge­rin abgeändert.
Straßenver­kehrs-Ord­nung – StVO
§ 21a Si­cher­heits­gurte, Schutz­helme
(1) Vor­ge­schrie­bene Si­cher­heits­gurte müssen während der Fahrt an­ge­legt sein. ... ......... ** § 34 Un­fall (1) Nach einem Ver­kehrs­un­fall hat je­der Be­tei­ligte 1....... 2. den Ver­kehr zu si­chern ... ..............  Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 27/2012 vom 28.02.2012    $(Lehttp://ju­ris.bun­des­ge­richts­hof.de/cgi-bin/recht­spre­chung/do­cu­ment.py?Ge­richt=bgh&Art=pm&Da­tum=2012&Sort=3&nr=59374&anz=27&pos=0&Blank=1: )$
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