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BGH zur Haftung des Steuerberaters wegen der Folgen einer verspäteten Insolvenzantragstellung der Gesellschaft

Urteil des BGH vom 6.6.2013 - IX ZR 204/12

Erklärt der ver­trag­lich le­dig­lich mit der Er­stel­lung der Steu­er­bi­lanz be­traute Steu­er­be­ra­ter, dass eine in­sol­venz­recht­li­che Über­schul­dung nicht vor­liege, haf­tet er der Ge­sell­schaft we­gen der Fol­gen der da­durch be­ding­ten verspäte­ten In­sol­venz­an­trag­stel­lung. Wird der In­sol­venz­an­trag ei­ner GmbH in­folge ei­ner feh­ler­haf­ten Ab­schlussprüfung verspätet ge­stellt, trifft die Ge­sell­schaft mit Rück­sicht auf ihre Selbstprüfungs­pflicht in der Re­gel ein Mit­ver­schul­den an dem da­durch be­ding­ten In­sol­venz­ver­schlep­pungs­scha­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ver­wal­ter in dem auf den Ei­gen­an­trag von März 2007 über das Vermögen der A-GmbH (Schuld­ne­rin) am 1.6.2007 eröff­ne­ten In­sol­venz­ver­fah­ren. Die in der Rechts­form ei­ner GbR geführte Be­klagte zu 1) war die Steu­er­be­ra­te­rin der Schuld­ne­rin; der Be­klagte zu 2) war bis zu sei­nem Aus­schei­den im März 2009 Ge­sell­schaf­ter der Be­klag­ten zu 1) und mit der Be­treu­ung der Schuld­ne­rin be­fasst.

Die Be­klagte zu 1) er­stellte im Au­gust 2005 den Jah­res­ab­schluss der Schuld­ne­rin für den 31.12.2004. In dem Bi­lanz­be­richt ist aus­geführt, dass zum Bi­lanz­stich­tag ein nicht durch Ei­gen­ka­pi­tal ge­deck­ter Fehl­be­trag von rd. 46.500 € be­stehe, es sich da­bei aber nur um eine "Über­schul­dung rein bi­lan­zi­el­ler Na­tur" han­dele, weil für Ver­bind­lich­kei­ten i.H.v. ins­ge­samt rd. 48.000 € Rangrück­tritts­erklärun­gen vorlägen und der Ge­sell­schaft auf­grund des ho­hen An­teils an Stamm­kun­den ein ho­her Fir­men­wert in­ne­wohne.

Der Kläger nimmt die Be­klag­ten auf Scha­dens­er­satz­leis­tung in An­spruch, weil sie pflicht­wid­rig die zum 31.12.2004 bei der Schuld­ne­rin ge­ge­bene in­sol­venz­recht­li­che Über­schul­dung nicht er­kannt hätten und die Schuld­ne­rin man­gels der ge­bo­te­nen An­trag­stel­lung wei­tere Ver­bind­lich­kei­ten i.H.v. rd. 265.000 € ein­ge­gan­gen sei.

LG und OLG wie­sen die die - un­ter Berück­sich­ti­gung ei­nes Mit­ver­schul­dens von 30 Pro­zent - auf Zah­lung von rd. 187.000 € ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Ge­gen die Be­klag­ten be­ste­hen ver­trag­li­che An­sprüche, wenn sie pflicht­wid­rig eine in­sol­venz­recht­li­che Über­schul­dung der Schuld­ne­rin nicht fest­ge­stellt ha­ben.

Grundsätz­lich ist es nicht Auf­gabe des mit der all­ge­mei­nen steu­er­li­chen Be­ra­tung der GmbH be­auf­trag­ten Be­ra­ters, die Ge­sell­schaft bei ei­ner Un­ter­de­ckung in der Han­dels­bi­lanz dar­auf hin­zu­wei­sen, dass es die Pflicht des Ge­schäftsführers ist, eine Überprüfung vor­zu­neh­men oder in Auf­trag zu ge­ben, ob In­sol­venz­reife ein­ge­tre­ten ist und ggf. gem. § 15a InsO An­trag auf Eröff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens ge­stellt wer­den muss. Hin­ge­gen be­steht eine haf­tungs­recht­li­che Ver­ant­wor­tung, wenn dem steu­er­li­chen Be­ra­ter ein ausdrück­li­cher Auf­trag zur Prüfung der In­sol­venz­reife ei­nes Un­ter­neh­mens er­teilt wird. In die­ser Weise ist der Streit­fall ge­la­gert. Die Be­klagte zu 1) hat nicht le­dig­lich eine Han­dels­bi­lanz er­stellt, son­dern darüber hin­aus un­ter Be­zug auf Rangrück­tritts­ver­ein­ba­run­gen und den Fir­men­wert durch die wei­ter­ge­hende Be­mer­kung, dass es sich um eine "Über­schul­dung rein bi­lan­zi­el­ler Na­tur" han­dele, eine in­sol­venz­recht­li­che Über­schul­dung der Schuld­ne­rin aus­ge­schlos­sen.

In dem Hin­weis auf eine rein bi­lan­zi­elle Über­schul­dung fin­det die Be­wer­tung un­miss­verständ­li­chen Aus­druck, dass eine in­sol­venz­recht­li­che Über­schul­dung ge­rade nicht vor­liegt. Der Hin­weis auf die Rangrück­tritts­ver­ein­ba­run­gen und den Fir­men­wert of­fen­bart, dass die Be­klagte zu 1) eine über die steu­er­li­che Bi­lan­zie­rung hin­aus­ge­hende Leis­tung er­bracht hat. Auf­grund der wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Be­deu­tung der An­ge­le­gen­heit han­delte es sich nicht um eine bloße Gefällig­keit der Be­klag­ten, son­dern um eine zusätz­li­che Prüfung, auf de­ren Rich­tig­keit die Schuld­ne­rin ver­trauen durfte. Wurde von ihr eine tatsäch­lich be­ste­hende in­sol­venz­recht­li­che Über­schul­dung ver­kannt, hat die Be­klagte zu 1) da­her gem. § 634 Nr. 4 BGB Scha­dens­er­satz zu leis­ten. Für diese Ver­pflich­tung hat auch der Be­klagte zu 2) gem. § 128 S. 1, § 129 HGB persönlich ein­zu­ste­hen, weil er der Be­klag­ten zu 1) zu dem Zeit­punkt, als die - zu un­ter­stel­lende, oben­drein ihm selbst an­zu­las­tende - Pflicht­wid­rig­keit ver­wirk­licht wurde, als Ge­sell­schaf­ter an­gehörte.

Dem OLG kann eben­falls nicht ge­folgt wer­den, so­weit es die Scha­dens­dar­le­gung durch den Kläger be­an­stan­det. Ob und in­wie­weit ein nach §§ 249 ff BGB zu er­set­zen­der Vermögens­scha­den vor­liegt, be­ur­teilt sich nach einem Ver­gleich der in­folge des haf­tungs­begründen­den Er­eig­nis­ses ein­ge­tre­te­nen Vermögens­lage mit der­je­ni­gen, die ohne je­nes Er­eig­nis ein­ge­tre­ten wäre. Die Dif­fe­renz­hy­po­these um­fasst zu­gleich das Er­for­der­nis der Kau­sa­lität zwi­schen dem haf­tungs­begründen­den Er­eig­nis und ei­ner da­durch ein­ge­tre­te­nen Vermögens­min­de­rung. Nach die­sen Maßstäben ha­ben die Be­klag­ten grundsätz­lich einen der Schuld­ne­rin nach Ein­tritt der In­sol­venz­reife durch die Fort­set­zung ih­rer Ge­schäftstätig­keit er­wach­se­nen Scha­den zu er­set­zen.

Nach der Recht­spre­chung des BGH kommt bei der Haf­tung we­gen ei­ner feh­ler­haf­ten Ab­schlussprüfung al­ler­dings die Berück­sich­ti­gung ei­nes Mit­ver­schul­dens des be­trof­fe­nen Un­ter­neh­mens in Be­tracht. Ist dem Ab­schlussprüfer le­dig­lich an­zu­las­ten, das Vermögen der Ge­sell­schaft in­folge ei­ner Über­be­wer­tung der stil­len Re­ser­ven gleich hoch wie ihre Ver­bind­lich­kei­ten an­ge­setzt und des­we­gen eine Über­schul­dung ab­ge­lehnt zu ha­ben, so muss dem Ge­schäftsführer be­wusst sein, den Ge­schäfts­be­trieb nur bei Ver­mei­dung wei­te­rer Ver­luste un­ter strik­ter Wah­rung der Kos­ten­de­ckung fort­set­zen zu dürfen. Dann trägt er die primäre Ver­ant­wor­tung dafür, dass keine wei­te­ren Einbußen ent­ste­hen. Wird hier­durch die Über­schul­dung ver­tieft, kann - was auch im Streit­fall zu erwägen sein dürfte - in Be­tracht kom­men, ein ganz über­wie­gen­des Mit­ver­schul­den der Ge­sell­schaft oder gar eine Haf­tungs­frei­stel­lung des Ab­schlussprüfers zu­grun­de­zu­le­gen.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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