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BGH zur Haftung des aus einer Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters als Scheingesellschafter

Urteil des BGH vom 17.1.2012 - II ZR 197/10

Der Ge­sell­schaf­ter, der aus ei­ner be­ste­hen­den Ge­sell­schaft aus­ge­schie­den ist, aber wei­ter­hin als Ge­sell­schaf­ter nach außen auf­tritt, kann als Schein­ge­sell­schaf­ter für Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft haf­ten. Vor­aus­set­zung ist, dass er ge­gen den ge­setz­ten Rechts­schein nicht pflicht­gemäß vor­ge­gan­gen ist und sich ein Drit­ter bei sei­nem ge­schäft­li­chen Ver­hal­ten auf den Rechts­schein ver­las­sen hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger schloss mit ei­ner GbR, de­ren Ge­sell­schaf­te­rin die Be­klagte war, im Juli 2003 einen Ver­wal­ter­ver­trag für ein von ihm ver­mie­te­tes Wohn­haus. Der Ver­trag hatte eine Lauf­zeit bis 31.12.2004 und sollte sich je­weils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht gekündigt wurde. Als Vergütung sollte die GbR mtl. pro Wohn­ein­heit 15 € zzgl. Mehr­wert­steuer er­hal­ten, je­weils bis zum 15. ei­nes Mo­nats per Dau­er­auf­trag. Der Kläger über­wies mtl. per Dau­er­auf­trag 208,80 €.

Im April 2006 sandte die GbR un­ter dem Da­tum vom 10.4.2005 dem Kläger eine Rech­nung über einen Rech­nungs­be­trag von 2.505,60 € (2.160 € zzgl. Mehr­wert­steuer). Die Rech­nung ent­hielt eine Rech­nungs­num­mer und lau­tete u.a.: "Ver­trags­gemäß be­rech­nen wir Ih­nen fol­gende Pro­vi­si­ons­zah­lung: Haus­ver­wal­tertätig­keit 2005 für 12 Mo­nate á 180 €. Wir bit­ten, den mtl. Be­trag i.H.v. Brutto 2.505,60 € je­weils zum 01. des lau­fen­den Ka­len­der­mo­nats auf fol­gen­des Konto zu über­wei­sen". Un­ter dem Da­tum vom 10.4.2006 sandte die GbR dem Kläger eine wei­tere Rech­nung über 2.505,60 €, dies­mal für die Haus­ver­wal­tertätig­keit 2006.

Im April 2006 über­wies eine Mit­ar­bei­te­rin des Klägers an die GbR 5.011,20 € un­ter An­gabe der Rech­nungs­num­mern der Rech­nun­gen von 2005 und 2006 als Ver­wen­dungs­zweck. Die Be­klagte war auf­grund ei­nes Ge­sell­schaf­ter­be­schlus­ses be­reits mit Wir­kung vom 30.9.2005 aus der Ge­sell­schaft aus­ge­schie­den und ihr An­teil war auf den ein­zi­gen wei­te­ren Ge­sell­schaf­ter über­ge­gan­gen, der die Tätig­keit der Ge­sell­schaft al­lein fort­set­zen sollte. Mit der Klage ver­langt der Kläger die Rück­zah­lung der zusätz­lich zu den Zah­lun­gen aus dem Dau­er­auf­trag über­wie­se­nen 5.011,20 €.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Zunächst hat das OLG zu­tref­fend eine Nach­haf­tung der Be­klag­ten nach § 736 Abs. 2 BGB ver­neint. Ein Ge­sell­schaf­ter, der nach dem Ab­schluss ei­nes eine Zah­lungs­pflicht begründen­den Ver­tra­ges, aber vor ei­ner ver­se­hent­li­chen Dop­pel­zah­lung aus der Ge­sell­schaft aus­ge­schie­den ist, haf­tet nicht für die Be­rei­che­rungs­schuld der Ge­sell­schaft, wenn die Dop­pel­zah­lung in dem ur­sprüng­li­chen Ver­trag nicht an­ge­legt war. Die streit­ge­genständ­li­che Ver­bind­lich­keit stellt in­so­weit keine Alt­ver­bind­lich­keit dar, auf die sich die Nach­haf­tung er­streckt.

Rechts­feh­ler­haft hat das OLG aber nicht geprüft, ob die Be­klagte als Schein­ge­sell­schaf­te­rin haf­tet. Der Ge­sell­schaf­ter, der aus ei­ner be­ste­hen­den Ge­sell­schaft aus­ge­schie­den ist, aber wei­ter­hin als Ge­sell­schaf­ter nach außen auf­tritt, kann als Schein­ge­sell­schaf­ter haf­ten, wenn er ge­gen den ge­setz­ten Rechts­schein nicht pflicht­gemäß vor­ge­gan­gen ist und sich ein Drit­ter bei sei­nem ge­schäft­li­chen Ver­hal­ten auf den Rechts­schein ver­las­sen hat. Wenn nach außen hin für den Rechts­ver­kehr eine Verände­rung in der per­so­nel­len Zu­sam­men­set­zung der Ge­sell­schaft nicht sicht­bar ge­wor­den ist, muss der aus­ge­schie­dene Ge­sell­schaf­ter sich so be­han­deln las­sen, als be­stehe der bis­he­rige Rechts­zu­stand wei­ter.

Die Be­klagte ist nach außen wei­ter­hin als Ge­sell­schaf­te­rin in Er­schei­nung ge­tre­ten. Dem Kläger, der den Ver­wal­ter­ver­trag mit der Ge­sell­schaft ab­ge­schlos­sen hatte, war ihr Aus­schei­den nicht mit­ge­teilt wor­den. Im Ge­gen­teil war die Be­klagte je­den­falls auf dem Brief­kopf wei­ter­hin als Ge­sell­schaf­te­rin ge­nannt, so auch auf den bei­den im April 2006 über­sand­ten Rech­nun­gen, die die Über­wei­sung aus­gelöst ha­ben. Der Kläger hat sich, wie die ausdrück­lich an die Ge­sell­schaft ge­rich­te­ten Über­wei­sun­gen zei­gen, bei sei­nen Zah­lun­gen auf den da­mit ge­setz­ten Rechts­schein ei­nes Fort­be­ste­hens der Ge­sell­schaft mit der Be­klag­ten ver­las­sen.

Das Be­ru­fungs­ur­teil er­weist sich auch nicht des­halb als rich­tig, weil die Be­klagte be­strit­ten hat, die Ver­wen­dung ih­res Na­mens ge­dul­det zu ha­ben. Der aus­schei­dende Ge­sell­schaf­ter muss im Rah­men des ihm Zu­mut­ba­ren selbst die Hand­lun­gen vor­neh­men, die ge­eig­net sind, den aus der früheren Kund­gabe der Stel­lung als Ge­sell­schaf­ter er­wach­se­nen Rechts­schein zu zerstören. Die Sa­che war in­so­weit nicht zur Ent­schei­dung reif und da­her an das OLG zurück­zu­ver­wei­sen, um der Be­klag­ten die Ge­le­gen­heit zu ge­ben dar­zu­le­gen, wel­che zu­mut­ba­ren Maßnah­men sie zur Zerstörung des ge­setz­ten Rechts­scheins un­ter­nom­men hat.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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