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BGH zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nach § 64 S. 3 GmbHG

Urteil des BGH vom 9.10.2012 - II ZR 298/11

Die Zah­lungs­unfähig­keit wird durch eine Zah­lung an den Ge­sell­schaf­ter nicht i.S.d. § 64 S. 3 GmbHG ver­ur­sacht, wenn die Ge­sell­schaft be­reits zah­lungs­unfähig ist. Bei der Er­mitt­lung der Zah­lungs­unfähig­keit nach § 64 S. 3 GmbHG ist eine fällige For­de­rung des Ge­sell­schaf­ters in der Li­qui­ditäts­bi­lanz zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger und seine mitt­ler­weile von ihm ge­schie­dene Ehe­frau E. hat­ten der be­klag­ten GmbH, de­ren al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin und Ge­schäftsführe­rin die E. ist, ein Dar­le­hen über 178.952 € gewährt. Die Be­klagte ver­pflich­tete sich, das Dar­le­hen bis spätes­tens Ende 2005 zurück­zu­zah­len.

Als die Be­klagte nicht zahlte ver­langte der Kläger auf dem Kla­ge­weg Hin­ter­le­gung des Dar­le­hens­be­trags nebst Zin­sen zu sei­nen Guns­ten und zu Guns­ten sei­ner früheren Ehe­frau. Die Be­klagte ver­wei­gerte die Rücker­stat­tung mit der Begründung, die Rück­zah­lung führe zu ih­rer Zah­lungs­unfähig­keit, so dass sie nach § 64 S. 3 GmbHG be­rech­tigt sei, sie zu ver­wei­gern.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Nach den bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen ist der An­wen­dungs­be­reich von § 64 S. 3 GmbHG nicht eröff­net, so dass die Be­klagte die Zah­lung nicht un­ter Be­ru­fung auf diese Vor­schrift zurück­hal­ten kann.

Die Zah­lungs­unfähig­keit wird durch eine Zah­lung an den Ge­sell­schaf­ter nicht i.S.d. § 64 S. 3 GmbHG ver­ur­sacht, wenn die Ge­sell­schaft be­reits zah­lungs­unfähig ist. Die Vor­schrift ver­langt, dass die Zah­lung zur Zah­lungs­unfähig­keit führen mus­ste. Bei der Er­mitt­lung der Zah­lungs­unfähig­keit nach § 64 S. 3 GmbHG ist eine fällige For­de­rung des Ge­sell­schaf­ters in der Li­qui­ditäts­bi­lanz zu berück­sich­ti­gen.

Wenn un­ter Berück­sich­ti­gung fälli­ger, d.h. ernst­haft ein­ge­for­der­ter Ge­sell­schaf­ter­for­de­run­gen be­reits eine De­ckungslücke von 10 % oder mehr be­steht, ist die Ge­sell­schaft zah­lungs­unfähig und wird die Zah­lungs­unfähig­keit durch die Zah­lung an den Ge­sell­schaf­ter nicht her­bei­geführt. § 64 S. 3 GmbHG ver­langt die Ver­ur­sa­chung der Zah­lungs­unfähig­keit und stellt nicht auch auf die Ver­tie­fung ei­ner be­reits ein­ge­tre­te­nen Zah­lungs­unfähig­keit ab. Es gibt kei­nen An­halts­punkt dafür, dass in S. 3 mit dem Be­griff der Zah­lungs­unfähig­keit et­was an­de­res als in S. 1 und § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ge­meint sein sollte und fällige Ge­sell­schaf­ter­for­de­run­gen her­aus­ge­rech­net wer­den soll­ten. So­mit be­steht auch keine Schutzlücke, die ge­schlos­sen wer­den müsste.

Das OLG hat nicht rechts­feh­ler­frei fest­ge­stellt, dass erst die Rück­zah­lung die Zah­lungs­unfähig­keit ver­ur­sa­chen würde. Es hat keine Li­qui­ditäts­bi­lanz auf­ge­stellt, son­dern die Ge­fahr ei­ner Zah­lungs­unfähig­keit le­dig­lich an­hand von ge­rin­gen Gut­ha­ben und Kon­to­umsätzen fest­ge­stellt. In­wie­weit die Be­klagte über einen wei­te­ren Zu­gang zu Li­qui­dität verfügt, etwa einen Kre­dit in An­spruch neh­men kann, lässt sich dar­aus nicht ent­neh­men. Erst recht kann da­nach nicht be­ur­teilt wer­den, ob die Be­klagte un­ter Berück­sich­ti­gung des mit In­kraft­tre­ten des Mo­MiG fällig ge­wor­de­nen Rück­zah­lungs­an­spruchs nicht schon zah­lungs­unfähig ist.

Das OLG muss im wei­te­ren Ver­fah­ren Fest­stel­lun­gen dazu tref­fen, ob eine Zah­lung bzw. die Hin­ter­le­gung ent­spre­chend den obi­gen Ausführun­gen die Zah­lungs­unfähig­keit ver­ur­sacht. In einem sol­chen Fall könnte die Ge­sell­schaft al­ler­dings die Zah­lung ver­wei­gern. Die Haf­tung des Ge­schäftsführers nach § 64 S. 3 GmbHG und das da­mit ver­bun­dene "Zah­lungs­ver­bot" sol­len der Ge­fahr vor­beu­gen, dass bei sich ab­zeich­nen­der Zah­lungs­unfähig­keit von den Ge­sell­schaf­tern Mit­tel ent­nom­men wer­den.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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