deen

Themen

Ersatzpflicht für masseschmälernde Zahlungen bei Ausgleich durch Gegenleistung

BGH 4.7.2017, II ZR 319/15

Die Er­satz­pflicht des Or­gans für Zah­lun­gen nach In­sol­venz­reife (§ 64 S. 1 GmbHG) entfällt, so­weit die durch die Zah­lung ver­ur­sachte Schmäle­rung der Masse in einem un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit der Zah­lung durch eine Ge­gen­leis­tung aus­ge­gli­chen wird.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen der Schuld­ne­rin, der pri­vate com­pany li­mited by sha­res nach eng­li­schem Recht. Die li­mited hatte eine Nie­der­las­sung in Deutsch­land. Sie ver­mark­tete An­teile an ei­ner eng­li­schen Ge­sell­schaft. Ein­nah­men er­wirt­schaf­tet sie aus Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen aus den Ver­mitt­lun­gen. Der Be­klagte war de­ren Di­rec­tor.

Im Zeit­raum vom 14.9. bis zum 9.12.2009 zahlte die Schuld­ne­rin so­wohl vom Ge­schäfts­konto als auch aus der Bar­kasse rd. 6.500 € an die Stadt­werke, Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men und an wei­tere Dienst­leis­ter so­wie rd. 9.200 € für Gehälter für Juni 2009. Der Kläger ver­langte von der Be­klag­ten die Zah­lung von ins­ge­samt rd. 54.000 €, da sie ab 1.9.2009 zah­lungs­unfähig ge­we­sen sei.

Das LG gab der Klage statt. Das OLG gab ihr nur teil­weise statt und ver­ur­teilte den Be­klag­ten le­dig­lich zur Zah­lung von rd. 40.000 € und wies die Klage im Übri­gen ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf, veru­teilte den Be­klag­ten zur Zah­lung von rd. 54.000 € an den Kläger und ent­schied, dass es dem Be­klag­ten vor­be­hal­ten bleibt, nach der Zah­lung von rd. 14.000 € an die Masse seine Rechte in Höhe des Be­tra­ges, den die begüns­tig­ten Ge­sell­schaftsgläubi­ger im In­sol­venz­ver­fah­ren er­hal­ten hätten, ge­gen den Kläger zu ver­fol­gen.

Die Gründe:
Das Ur­teil das LG wird wie­der­her­ge­stellt, un­ter Auf­nahme ei­nes Vor­be­halts zu­guns­ten des Be­klag­ten, nach Zah­lung von rd. 14.000 € seine Rechte in Höhe des Be­trags, den die begüns­tig­ten Ge­sell­schaftsgläubi­ger im In­sol­venz­ver­fah­ren er­hal­ten hätten, ge­gen den Kläger zu ver­fol­gen.

Auf den Be­klag­ten als Di­rec­tor ei­ner pri­vate com­pany li­mited by sha­res nach eng­li­schem Recht ist § 64 S. 1 GmbHG ent­spre­chend an­zu­wen­den. Nach ständi­ger BGH-Recht­spre­chung entfällt die Er­satz­pflicht des Ge­schäftsführers für Zah­lun­gen nach In­sol­venz­reife gem. § 64 S. 1 GmbHG nur, wenn die mas­se­schmälernde Zah­lung in einem un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit ihr aus­ge­gli­chen wird. Es liegt auch in die­sen Fällen zunächst eine Er­satz­pflicht, die zur Aus­gleichs­zah­lung ver­pflich­tet, vor. Durch den Aus­gleich entfällt je­doch der An­spruch auf Zah­lung ge­gen den Ge­schäftsführer. Der Ge­schäftsführer hat nach Ein­tritt der In­sol­venz­reife, die ver­blie­bene Masse zu er­hal­ten. Schmälert er den­noch die Masse durch Zah­lun­gen, so wird er nach § 64 S. 1 GmbHG er­satz­pflich­tig. Wird ein Aus­gleich der Masse auch ohne Hilfe des Ge­schäftsführers er­wirkt, so ist der Zweck des § 64 S. 1 GmbHG erfüllt und der An­spruch auf Er­stat­tung entfällt. Es ist da­bei nicht je­der Mas­se­zu­fluss als Aus­gleich zu be­trach­ten, son­dern nur, wenn er in un­mit­tel­ba­rem, wirt­schaft­li­chen, je­doch nicht zeit­li­chem Zu­sam­men­hang mit der Mas­se­schmäle­rung steht. Denn der Er­satz­an­spruch ist nicht auf die Er­stat­tung ei­nes Quo­ten­scha­dens ge­rich­tet.

Die Re­geln des Bar­ge­schäfts nach § 142 InsO aF bis 4.4.2017 fin­den auf mas­se­schmälernde Zah­lun­gen keine ent­spre­chende An­wen­dung. Für eine Ana­lo­gie fehlt es an ei­ner ver­gleich­ba­ren In­ter­es­sen­lage. § 142 InsO dient dem Schutz des Ge­schäfts­geg­ners, die Ge­gen­leis­tung des Schuld­ners be­hal­ten zu dürfen. § 64 GmbHG da­ge­gen schützt die Gläubi­ger der in­sol­venz­rei­fen Ge­sell­schaft.

Auch ohne die An­wen­dung von § 142 InsO ist kein Aus­gleich der Zah­lun­gen durch einen Mas­se­zu­fluss er­folgt. Der Zah­lung der Gehälter steht kein Mas­se­zu­fluss ge­genüber. Um die Mas­se­schmäle­rung aus­glei­chen zu können, muss die in die Masse ge­lan­gende Ge­gen­leis­tung auch für den Gläubi­ger ver­wert­bar sein. Die Be­wer­tung rich­tet sich da­nach, ob der Gläubi­ger die Ge­gen­leis­tung ver­wer­ten könnte, wenn das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wäre. Dies ist wie im vor­lie­gen­den Fall bei Ar­beits- und Dienst­leis­tun­gen re­gelmäßig nicht der Fall, denn Dienst­leis­tun­gen führen nicht zum An­stieg der Ak­tiv­masse. Den Zah­lun­gen an die Stadt­werke so­wie an die an­de­ren Dienst­leis­ter steht ebenso kein Mas­se­zu­fluss ge­genüber und ein Aus­gleich ist da­mit nicht ge­ge­ben. En­er­gie­ver­sor­gungs-und Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen, In­ter­net und Ka­bel­fern­se­hen erhöhen nicht die ver­wert­bare Ak­tiv­masse für die Gläubi­ger.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben