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BGH zur Ehezeitanteilsberechnung: Bei der Soldatenversorgung gilt weiterhin die besondere Altersgrenze von 55. Lebensjahren

Beschluss des BGH vom 12.9.2012 - XII ZB 225/12

Bei der Sol­da­ten­ver­sor­gung wird die der Ehe­zeit­an­teils­be­rech­nung im Ver­sor­gungs­aus­gleich zu­grunde zu le­gende Ge­samt­zeit wei­ter­hin nach den be­son­de­ren Al­ters­gren­zen des § 45 Abs. 2 SG bei Voll­en­dung des 55. Le­bens­jah­res be­mes­sen. Eine vom Be­schwer­de­ge­richt zu­ge­las­sene, aber nicht er­folg­ver­spre­chende Rechts­be­schwerde kann auch dann im Ver­fah­ren nach § 74 a FamFG zurück­ge­wie­sen wer­den, wenn ein bei der Be­schluss­fas­sung des Be­schwer­de­ge­richts vor­han­den ge­we­se­ner Zu­las­sungs­grund nachträglich wegfällt.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten hat­ten 1999 ge­hei­ra­tet und sich 2011 rechtskräftig schei­den las­sen. Der Ehe­mann ist Be­rufs­sol­dat im Dienst­grad ei­nes Haupt­feld­we­bels. Das AG hat den Ver­sor­gungs­aus­gleich im Ver­bund ge­re­gelt. Der Be­rech­nung des Ehe­zeit­an­teils der von dem Ehe­mann er­wor­be­nen An­rechte auf Sol­da­ten­ver­sor­gung hat es eine Ge­samt­zeit zu­grunde ge­legt, die nach der be­son­de­ren Al­ters­grenze bei Voll­en­dung des 55. Le­bens­jah­res be­mes­sen ist. Mit ih­rer hier­ge­gen ge­rich­te­ten Be­schwerde machte die Ehe­frau gel­tend, dass für die Be­rech­nung des Ehe­zeit­an­teils der Sol­da­ten­ver­sor­gung die für den Ehe­mann gel­tende all­ge­meine Al­ters­grenze bei Voll­en­dung des 62. Le­bens­jah­res maßgeb­lich sein müsse.

Das OLG wies die Be­schwerde zurück. Auch die Rechts­be­schwerde vor dem BGH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Der hier al­lein in Be­tracht kom­mende Zu­las­sungs­grund ei­ner grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che lag nicht vor.

Das OLG hatte die Rechts­be­schwerde zwar im Hin­blick auf die grundsätz­li­che Rechts­frage zu­ge­las­sen, ob und ge­ge­be­nen­falls un­ter wel­chen Umständen nach dem In­kraft­tre­ten des DNeuG vom 5.2.2009 bei der Be­mes­sung der Ge­samt­zeit ei­ner Sol­da­ten­ver­sor­gung wei­ter­hin auf die be­son­de­ren Al­ters­gren­zen ab­zu­stel­len sei. Diese Rechts­frage hat der Se­nat al­ler­dings zwi­schen­zeit­lich ent­schie­den, und eine vom Be­schwer­de­ge­richt zu­ge­las­sene, aber nicht er­folg­ver­spre­chende Rechts­be­schwerde kann auch dann im Ver­fah­ren nach § 74 a FamFG zurück­ge­wie­sen wer­den, wenn ein bei der Be­schluss­fas­sung des Be­schwer­de­ge­richts vor­han­den ge­we­se­ner Zu­las­sungs­grund nachträglich wegfällt. Das ist ins­be­son­dere dann der Fall, wenn - wie hier - das Rechts­be­schwer­de­ge­richt die zu­las­sungs­re­le­vante Rechts­frage von grundsätz­li­cher Be­deu­tung zwi­schen­zeit­lich in an­de­rer Sa­che ent­schie­den hat.

Die Rechts­be­schwerde hätte aber auch sonst keine Aus­sicht auf Er­folg ge­habt. Der Se­nat hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 25.1.2012 in Übe­rein­stim­mung mit der ganz über­wie­gen­den Auf­fas­sung in der ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung und in der Li­te­ra­tur er­kannt, dass auch der durch das DNeuG ein­gefügte § 45 Abs. 4 SG, wo­nach das durch­schnitt­li­che Zur­ru­he­set­zungs­al­ter al­ler Be­rufs­sol­da­ten ab dem Jahre 2024 min­des­tens zwei Jahre über dem Zur­ru­he­set­zungs­al­ter nach dem Stand vom 1.1.2007 zu lie­gen habe, der­zeit keine an­dere Be­ur­tei­lung ge­bie­tet.

Es sind der­zeit auch über Ab­sichts­erklärun­gen hin­aus keine Er­lass­lage und keine geänderte Ver­wal­tungs­pra­xis er­sicht­lich, die eine verläss­li­che Pro­gnose da­hin­ge­hend recht­fer­ti­gen könn­ten, der Ehe­mann könne wie bis­lang die meis­ten Be­rufs­sol­da­ten beim Über­schrei­ten der für ihn gel­ten­den be­son­de­ren Al­ters­grenze - an­ders als nach der bis­he­ri­gen Übung - nicht mehr mit ei­ner Zur­ru­he­set­zung rech­nen. So­mit hatte das OLG zu Recht der Ehe­zeit­an­teils­be­rech­nung nach §§ 5 Abs. 5, 44 Abs. 1 Ver­sAus­glG die für den Ehe­mann als Be­rufs­un­ter­of­fi­zier maßgeb­li­che be­son­dere Al­ters­grenze mit der Voll­en­dung des 55. Le­bens­jah­res zu­grunde ge­legt.

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