deen

Aktuelles

BGH zum Verkauf einer im Staatseigentum stehenden Pipeline an WINGAS - Verstoß gegen beihilferechtliches Durchführungsverbot? –

Urteil des BGH vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11
Ein Ver­stoß ge­gen das bei­hil­fe­recht­li­che Durchführungs­ver­bot kann auch in der Ver­ein­ba­rung ei­nes Kauf­prei­ses lie­gen, der un­ter dem Markt­wert liegt. In ei­ner sol­chen Kon­stel­la­tion ist wei­ter­hin grundsätz­lich von der Un­wirk­sam­keit des ge­sam­ten Ver­tra­ges aus­zu­ge­hen. Das hat der I. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) mit Ur­teil vom 05.12.2012 ent­schie­den.
Im Mai 2005 er­warb die WIN­GAS von der be­klag­ten Bun­des­re­pu­blik ein Teilstück des vor­mals mi­litäri­sch ge­nutz­ten Cen­tral Eu­rope Pipe­line Sys­tems (CEPS). Die Kläge­rin ist eine Wett­be­wer­be­rin von WIN­GAS; sie macht gel­tend, der Kauf­preis un­ter­schreite den Markt­wert und stelle da­her eine Bei­hilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Sie hat be­an­tragt, die Nich­tig­keit des Kauf­ver­trags fest­zu­stel­len, weil er der EU-Kom­mis­sion nicht no­ti­fi­ziert und ohne de­ren Ge­neh­mi­gung un­ter Ver­stoß ge­gen das bei­hil­fe­recht­li­che Durchführungs­ver­bot (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) durch­geführt wor­den sei.
Das Land­ge­richt Bonn hat der Klage statt­ge­ge­ben. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten blieb ohne Er­folg. Der Bun­des­ge­richts­hof hat das Be­ru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen.
Das Be­ru­fungs­ge­richt durfte den Markt­wert des Pipe­line-Teilstücks zwar auf der Grund­lage ei­nes Gut­ach­tens fest­stel­len. Es hätte aber die Me­thode des Gut­ach­ters be­an­stan­den müssen, den Markt­wert al­lein auf der Ba­sis von Netz­nut­zungs­ent­gel­ten, also des er­ziel­ba­ren Um­sat­zes, und der Kos­ten der Nut­zung des vor­ge­la­ger­ten Net­zes zu be­stim­men. Denn da­bei blie­ben die wei­te­ren Kos­ten des Gas­netz­be­trei­bers zu Un­recht un­berück­sich­tigt.
Ei­ner Zurück­ver­wei­sung der Sa­che an das Be­ru­fungs­ge­richt zur kor­rek­ten Er­mitt­lung des Markt­wer­tes hätte es al­ler­dings nicht be­durft, wenn auch dann keine Ge­samt­nich­tig­keit des Ver­tra­ges ein­tre­ten würde, wenn sich der Kauf­preis als zu nied­rig er­weist und da­mit von ei­ner nicht no­ti­fi­zier­ten staat­li­chen Bei­hilfe aus­ge­gan­gen wer­den müsste. Nach der Recht­spre­chung des EuGH führt ein Ver­stoß ge­gen das Durchführungs­ver­bot zur Un­wirk­sam­keit der be­tref­fen­den Bei­hil­femaßnahme. Der Bun­des­ge­richts­hof hat bis­lang in ständi­ger Recht­spre­chung an­ge­nom­men, dass ein Ver­trag, durch den un­ter Ver­let­zung des Durchführungs­ver­bots eine Bei­hilfe gewährt wor­den ist, nach § 134 BGB in vol­lem Um­fang nich­tig ist. Al­ler­dings hat der EuGH mitt­ler­weile klar­ge­stellt, dass der Zweck des Durchführungs­ver­bots nicht un­be­dingt die Ge­samt­nich­tig­keit von Kauf­verträgen ge­bie­tet, die Bei­hil­fen ent­hal­ten. Viel­mehr reicht es eu­ro­pa­recht­lich aus, wenn der Bei­hil­fe­empfänger die Dif­fe­renz zwi­schen dem ver­ein­bar­ten Preis und dem höheren, bei­hil­fe­freien Preis zuzüglich des Zins­vor­teils nach­zah­len muss. Auch wenn da­nach die bis­he­rige Recht­spre­chung des BGH, wo­nach ein Ver­stoß ge­gen das bei­hil­fe­recht­li­che Durchführungs­ver­bot stets zur Ge­samt­nich­tig­keit des die Bei­hilfe gewähren­den Ver­tra­ges führt, über­dacht wer­den muss, kommt doch im Streit­fall eine Teil­nich­tig­keit nicht in Be­tracht. Nich­tig wäre in je­dem Fall die Kauf­preis­ab­rede. Fällt je­doch die Ver­ein­ba­rung über den Kauf­preis weg, fehlt ein we­sent­li­cher Be­stand­teil des Ver­tra­ges. Hier kann auch die von den Ver­trags­par­teien ver­ein­barte sal­va­to­ri­sche Klau­sel nicht hel­fen, nach der sich die Par­teien im Falle der Un­wirk­sam­keit ei­ner ver­trag­li­chen Re­ge­lung ver­pflich­ten, "eine dem Sinn und Zweck der un­wirk­sa­men Re­ge­lung wirt­schaft­lich ent­spre­chende ergänzende Ver­ein­ba­rung zu tref­fen". Auf­grund die­ser Klau­sel kann nicht an­ge­nom­men wer­den, dass die Käuferin sich für den Fall der Un­wirk­sam­keit der Kauf­preis­ab­rede ver­pflich­ten wollte, den - mögli­cher­weise we­sent­lich höheren - bei­hil­fe­freien Kauf­preis zu zah­len.
Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 202/2012 vom 10.12.2012
11.12.2012 nach oben

Das könnte Sie auch interessieren

12. Sank­ti­ons­pa­ket ge­gen Russ­land: Die „No-Rus­sia-Clause“ in Lie­fer­verträgen

Als Re­ak­tion auf den rus­si­schen An­griffs­krieg ge­gen die Ukraine hat die Eu­ropäische Union laut ei­ge­ner Aus­sage „mas­sive und bei­spiel­lose“ Sank­tio­nen ge­gen Russ­land verhängt. Im Rah­men von nun­mehr zwölf Sank­ti­ons­pa­ke­ten er­ließ die Eu­ropäische Union di­verse Ver­ord­nun­gen, die in im­mer kom­ple­xer wer­den­den Re­ge­lun­gen un­ter der Ver­wen­dung un­be­stimm­ter Rechts­be­griffe den Han­del zwi­schen insb. deut­schen Un­ter­neh­men und Russ­land um­fas­send ein­schränken. Deut­sche Un­ter­neh­men wer­den im­mer wie­der mit der Her­aus­for­de­rung kon­fron­tiert, diese Re­ge­lun­gen zu durch­drin­gen und kor­rekt an­zu­wen­den - zu­letzt auch in Be­zug auf die so­ge­nannte „No-Rus­sia-Clause“.  ...lesen Sie mehr


Überbrückungs­hil­fen bis De­zem­ber 2021 verlängert

Von der Corona-Pan­de­mie be­trof­fene Un­ter­neh­men und So­lo­selbstständige können bis zum 31.12.2021 Überbrückungs­hil­fen be­an­tra­gen. Dazu wird das Pro­gramm Überbrückungs­hilfe III Plus verlängert.  ...lesen Sie mehr


BMF: In­an­spruch­nahme der Um­satz­steu­er­be­frei­ung bei Aus­fuhr­lie­fe­run­gen

Un­ter Berück­sich­ti­gung der Recht­spre­chung des EuGH ändert das BMF den Um­wand­lung­steuer-An­wen­dungs­er­lass (UStAE). Dem­nach führen ein­zelne feh­lende for­melle Kri­te­rien bei Vor­lie­gen der ma­te­ri­ell-recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht zur Ver­sa­gung der Steu­er­be­frei­ung bei Aus­fuhr­lie­fe­run­gen.  ...lesen Sie mehr


Corona-Krise: In­vest­ment­steu­er­lich un­schädli­che pas­sive Grenz­ver­let­zung

Für die Be­steue­rung von Erträgen aus In­vest­ment­fonds­an­tei­len ist ent­schei­dend, ob sich der In­vest­ment­fonds nach sei­nen An­la­ge­be­din­gun­gen u. a. als Ak­tien- oder Misch­fonds qua­li­fi­ziert. Das BMF geht dar­auf ein, wel­che Fol­gen et­waige Verstöße ge­gen die An­la­ge­be­din­gun­gen in­folge der Corona-Krise ha­ben.  ...lesen Sie mehr


Hus­ten­saft-Wer­bung auf Ba­sis rei­ner in-vi­tro-Un­ter­su­chun­gen un­zulässig

Die Be­wer­bung der Wir­kung ei­nes zu­ge­las­se­nen Arz­nei­mit­tels (hier: Hus­ten­saft) auf Ba­sis rei­ner in-vi­tro-Un­ter­su­chun­gen ist re­gelmäßig un­zulässig, da diese An­ga­ben re­gelmäßig nicht dem ge­si­cher­ten Er­kennt­nis­stand ent­spre­chen. Es ist nicht er­kenn­bar, wa­rum eine kli­ni­sche Überprüfung der an­ti­vi­ra­len Ei­gen­schaf­ten beim Men­schen nicht möglich sein sollte.  ...lesen Sie mehr