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BGH zum verjährungsrechtlichen Sekundäranspruch eines Mandanten bei mehrfach wiederholtem - besonders auffälligem - Fehler des Steuerberaters

Urteil des BGH vom 15.11.2012 - IX ZR 109/09

Der verjährungs­recht­li­che Se­kundäran­spruch ei­nes Man­dan­ten ent­steht trotz ei­nes mehr­fach wie­der­hol­ten Feh­lers bei der Ab­fas­sung von Steu­er­erklärun­gen, auch wenn die­ser be­son­ders auffällig ist, grundsätz­lich nicht ohne einen neuen An­halts­punkt, der den Be­ra­ter ver­an­las­sen muss, seine feh­ler­haf­ten An­nah­men zu überprüfen. Drängt sich die Er­kennt­nis des Feh­lers ge­ra­dezu auf, wel­cher den Erst­scha­den ver­ur­sacht hat, kann der neue An­halts­punkt le­dig­lich im Ein­zel­fall schwächer sein als bei we­ni­ger leicht er­kenn­ba­ren Feh­lern.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte ist Steu­er­be­ra­ter. Er hat für sich, den Kläger und einen drit­ten Be­tei­lig­ten in ei­ner Grundstücks­ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts die Steu­er­erklärun­gen zur ge­son­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung der Grund­la­gen für die Ein­kom­mens­be­steue­rung ab­ge­ge­ben.

Das OLG gab der Klage teil­weise statt und sprach dem Kläger we­gen der für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 1999 bis 2003 un­ter­blie­be­nen Ab­schrei­bun­gen der Gebäude­mo­der­ni­sie­rungs­kos­ten aus der Zeit von 1996 bis 1998 Er­satz sei­nes Steu­er­scha­dens und ei­nes Teils der hierfür auf­ge­wen­de­ten Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten zu. Den für das Jahr 1998 gel­tend ge­mach­ten Scha­dens­be­trag wies es we­gen Verjährung ab.

Der Se­nat ließ die Re­vi­sion ge­gen die­ses Ur­teil zu, so­weit sich die Ver­ur­tei­lung zum Scha­dens­er­satz auf die Ver­an­la­gungs­zeiträume 1999 und 2000 be­zieht. Es hob das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf, als i.H.v. mehr als 35.258 € nebst Zin­sen zum Nach­teil des Be­klag­ten er­kannt wor­den ist. Im Um­fang der Auf­he­bung wies es die Klage ab.

Die Gründe:
Das OLG hat zwar den Grund ei­ner Scha­dens­er­satz­pflicht des Klägers ge­gen den Be­klag­ten rechts­feh­ler­frei be­jaht. Die hier­auf gestütz­ten An­sprüche be­geg­nen je­doch we­gen der Steu­er­schäden in den Ver­an­la­gungs­zeiträumen 1999 und 2000 ebenso wie schon der­je­nige des Vor­jah­res einem dau­ern­den Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht des Be­klag­ten nach § 214 Abs. 1 BGB we­gen Verjährung.

Die neuere BGH-Recht­spre­chung zur Ent­ste­hung des verjährungs­recht­li­chen Se­kundäran­spruchs ge­genüber einem Steu­er­be­ra­ter be­tont, dass ne­ben den un­ter­las­se­nen Hin­weis auf be­gan­gene Pflicht­ver­let­zun­gen und den Scha­den in Ge­stalt der ein­ge­tre­te­nen Primärverjährung der An­lass tre­ten muss, den der steu­er­li­che Be­ra­ter un­be­ach­tet ge­las­sen hat. Wie­der­holt er auf­grund fort­wir­ken­den Irr­tums über einen steu­er­recht­lich er­heb­li­chen Um­stand bei der An­fer­ti­gung von Steu­er­erklärun­gen nur sei­nen ers­ten Feh­ler und hat er da­bei kei­nen neuen An­halts­punkt, der auf den Feh­ler und das be­son­dere Haf­tungs­ri­siko der zurück­lie­gen­den Tätig­keit hin­deu­tet, so fehlt der An­lass, der den verjährungs­recht­li­chen Se­kundäran­spruch we­gen un­ter­las­se­ner Aufklärung des Man­dan­ten über die mögli­che Haf­tung und ihre Verjährung begründen kann.

Ent­ge­gen der An­sicht des OLG be­darf es ei­nes neuen An­halts­punk­tes auch dann, wenn die­ser Feh­ler be­son­ders auffällig ist. Drängt sich die Er­kennt­nis des Feh­lers ge­ra­dezu auf, wel­cher den Erst­scha­den ver­ur­sacht hat, kann der neue An­halts­punkt le­dig­lich im Ein­zel­fall schwächer sein als bei we­ni­ger leicht er­kenn­ba­ren Feh­lern. Gänz­lich feh­len - wie im Streit­fall - darf ein neuer An­halts­punkt, nach dem der Steu­er­be­ra­ter sei­nen früheren Feh­ler hätte er­ken­nen müssen, nicht, weil der verjährungs­recht­li­che Se­kundäran­spruch eine neue, ei­genständige Pflicht­wid­rig­keit des Rechts­be­ra­ters vor­aus­setzt.

Die Dar­le­gungs- und Be­weis­last für die Vor­aus­set­zun­gen des verjährungs­recht­li­chen Se­kundäran­spruchs liegt bei dem ge­schädig­ten Man­dan­ten, der da­mit die an­sons­ten begründete Verjährungs­ein­rede des be­klag­ten Steu­er­be­ra­ters entkräften will. Zu die­ser Last des Man­dan­ten gehört auch der Vor­trag und Nach­weis, dass der An­lass, den Man­dan­ten über die Möglich­keit der ei­ge­nen Haf­tung und ihre Verjährung auf­zuklären, sich so recht­zei­tig er­ge­ben hat, dass bei Erfüllung die­ser Pflicht des Be­ra­ters der Man­dant die Primärverjährung noch hem­men konnte. Hierzu ist je­doch dem Sach­vor­trag und den Be­weis­an­trit­ten des Klägers nichts Wei­te­res zu ent­neh­men.

Der Scha­dens­er­satz­an­spruch des Klägers ge­gen den Be­klag­ten für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 1999 und 2000 ist da­mit nach dem Zeit­punkt der Be­kannt­gabe der ent­spre­chen­den Fest­stel­lungs­be­scheide gem. § 68 StBerG verjährt ge­we­sen, be­vor der Be­klagte auf die Er­he­bung der Ein­rede am 13.9.2005 für alle nicht schon verjähr­ten An­sprüche ver­zich­tet hat.

Link­hin­weis:
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