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BGH zum Ausgleich unbenannter Zuwendungen

Urteil des BGH 19.9.2012 - XII ZR 136/10

Beim Aus­gleich un­be­nann­ter Zu­wen­dun­gen, die im Hin­blick auf die künf­tige Ehe und während der be­ste­hen­den Ehe mit Güter­tren­nung dem an­de­ren Ehe­gat­ten ge­leis­tet wur­den, ist zu be­ach­ten, dass ein kor­ri­gie­ren­der Ein­griff grundsätz­lich nur dann ge­recht­fer­tigt ist, wenn dem Leis­ten­den die Bei­be­hal­tung der durch die Leis­tung ge­schaf­fe­nen Vermögens­verhält­nisse nach Treu und Glau­ben nicht zu­zu­mu­ten ist. We­sent­li­che Be­deu­tung kommt auch dem Um­stand zu, in­wie­weit eine Vermögens­meh­rung noch vor­han­den ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien hat­ten vor ih­rer Hoch­zeit im Juli 1999 eine no­ta­ri­elle Güter­tren­nung ver­ein­bart. Im Ok­to­ber 2004 trenn­ten sie sich, im Fe­bruar 2007 wurde die Ehe ge­schie­den.

Die Ehe­frau hatte be­reits 1998 ein be­bau­tes Grundstück für rund 750.000 DM er­wor­ben. Den Kauf­preis brachte sie i.H.v. 300.000 DM aus ei­ge­nen Mit­teln auf. Für den Rest nah­men die Par­teien ein ge­mein­sa­mes Dar­le­hen auf. Die mo­nat­lich fälli­gen Dar­le­hens­ra­ten wur­den vom Konto des Klägers ab­ge­bucht.

Die Be­klagte ließ das Grundstück tei­len und veräußerte den be­bau­ten Teil im Fe­bruar 1999. Mit dem er­ziel­ten Kauf­preis von 490.000 DM löste sie das zu­vor auf­ge­nom­mene Dar­le­hen ab. Ein Teil­be­trag von 64.436 DM wurde an sie aus­ge­zahlt. Auf dem der Be­klag­ten ver­blie­be­nen, un­be­bau­ten Teil des Grundstücks er­rich­te­ten die Par­teien ein Fa­mi­li­en­heim. Hierzu nah­men sie im Juni 1999 einen wei­te­ren Dar­le­hens­ver­trag über 600.000 DM auf, des­sen An­nuitäten in der Fol­ge­zeit wie­derum der Kläger aus sei­nen lau­fen­den Einkünf­ten be­diente.

Der Ehe­mann ver­langte den Aus­gleich der ge­leis­te­ten Zu­wen­dun­gen an die Ehe­frau. Hier­bei han­delte es sich ne­ben den ge­leis­te­ten Ra­ten noch um be­haup­tete Auf­wen­dun­gen für die Er­rich­tung des Fa­mi­li­en­heims. Die nach der Tren­nung vom Ehe­mann er­brach­ten Ra­ten wur­den bei der Be­mes­sung des Tren­nungs­un­ter­halts der Be­klag­ten ein­kom­mens­min­dernd berück­sich­tigt.

Das LG gab der auf Zah­lung von 145.000 € ge­rich­te­ten Teil­klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Ausführun­gen des OLG hiel­ten der recht­li­chen Nachprüfung nicht in al­len Punk­ten stand. Es muss im wei­te­ren Ver­fah­ren die für eine Rück­gewähr nach den Grundsätzen über den Weg­fall der Ge­schäfts­grund­lage maßge­ben­den Kri­te­rien vollständig aufklären.

Zwar hatte das Be­ru­fungs­ge­richt noch zu­tref­fend einen Aus­gleichs­an­spruch nach den Vor­schrif­ten über die bürger­lich-recht­li­che Ge­sell­schaft ver­neint. Denn der kon­klu­dente Ab­schluss ei­nes Ge­sell­schafts­ver­tra­ges kann dann nicht an­ge­nom­men wer­den, wenn die Par­teien einen Zweck ver­fol­gen, der nicht über die Ver­wirk­li­chung der zunächst nicht­ehe­li­chen und später ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft hin­aus­geht. In die­sen Fällen be­ste­hen grundsätz­lich Zwei­fel an dem er­for­der­li­chen Rechts­bin­dungs­wil­len. Schließlich ha­ben die Part­ner in die­sem Punkt re­gelmäßig keine über die Aus­ge­stal­tung ih­rer Ge­mein­schaft hin­aus­ge­hen­den recht­li­chen Vor­stel­lun­gen.

Eben­falls nicht zu be­an­stan­den war die vom OLG ge­trof­fene Fest­stel­lung, dass es sich bei den Vermögens­dis­po­si­tio­nen um sog. ehe­be­dingte oder un­be­nannte Zu­wen­dun­gen han­delte. Al­ler­dings hatte es keine hin­rei­chen­den Fest­stel­lun­gen zu den Vor­aus­set­zun­gen ge­trof­fen, un­ter de­nen eine ehe­be­dingte Zu­wen­dung nach Schei­tern der Ehe und Weg­fall der Ge­schäfts­grund­lage zurück­ver­langt wer­den kann. So ist ein kor­ri­gie­ren­der Ein­griff grundsätz­lich nur dann ge­recht­fer­tigt, wenn dem Leis­ten­den die Bei­be­hal­tung der durch die Leis­tung ge­schaf­fe­nen Vermögens­verhält­nisse nach Treu und Glau­ben nicht zu­zu­mu­ten und des­halb un­bil­lig ist. Das Merk­mal der Un­bil­lig­keit im­pli­ziert zu­gleich, dass ein Aus­gleich nur we­gen sol­cher Leis­tun­gen in Be­tracht kommt, de­nen nach den je­wei­li­gen Verhält­nis­sen er­heb­li­che Be­deu­tung zu­kommt. Maßge­bend ist eine Ge­samt­abwägung der Umstände des Ein­zel­falls.

Ob und ge­ge­be­nen­falls in­wie­weit ein An­spruch be­steht, hängt mit­hin ins­be­son­dere von der Dauer der Le­bens­ge­mein­schaft, dem Al­ter der Par­teien, Art und Um­fang der er­brach­ten Leis­tun­gen, der Höhe der da­durch be­ding­ten und noch vor­han­de­nen Vermögens­meh­rung so­wie von den Ein­kom­mens- und Vermögens­verhält­nis­sen ab. Da­bei ist zu be­ach­ten, dass auch im Fall der Güter­tren­nung eine an­ge­mes­sene Be­tei­li­gung bei­der Ehe­gat­ten an dem ge­mein­sam er­ar­bei­te­ten Vermögen dem Cha­rak­ter der ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft als ei­ner Schick­sals- und Ri­si­ko­ge­mein­schaft ent­spricht. We­sent­li­che Be­deu­tung kommt viel­mehr auch dem Um­stand zu, in­wie­weit eine Vermögens­meh­rung noch vor­han­den ist.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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