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BGH zu den Pflichten eines Architekten bei der Ermittlung und Berücksichtigung der Kosten eines von ihm zu planenden Bauwerks

Urteil des BGH vom 21. März 2013 – VII ZR 230/11
Der un­ter an­de­rem für das Ar­chi­tek­ten­recht zuständige VII. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat am 21.03.2013 über die Pflich­ten ei­nes Ar­chi­tek­ten im Hin­blick auf die Er­mitt­lung und Berück­sich­ti­gung der Kos­ten ei­nes von ihm zu pla­nen­den Bau­werks ent­schie­den.
Der Be­klagte be­auf­tragte 1998 einen Ar­chi­tek­ten mit der Ge­neh­mi­gungs­pla­nung für ein Wohn­haus. Die vom Ar­chi­tek­ten vor­ge­legte Pla­nung wurde nicht rea­li­siert. Nach der Be­haup­tung des Be­klag­ten war sie für ihn un­brauch­bar, weil sie mit Bau­kos­ten von über 1,5 Mio. DM weit über dem vor­ge­ge­be­nen Kos­ten­rah­men von 800.000 DM ge­le­gen habe. Der Ar­chi­tekt stellte dem Be­klag­ten die er­brach­ten Pla­nungs­leis­tun­gen in Rech­nung und er­hob ge­gen ihn schließlich Klage auf Zah­lung des Ho­no­rars.
Die Klage hat in den Vor­in­stan­zen über­wie­gend Er­folg ge­habt. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat den Ein­wand des Be­klag­ten, die Pla­nung sei für ihn un­brauch­bar ge­we­sen, nicht gel­ten las­sen. Eine vom Ar­chi­tek­ten bei sei­ner Pla­nung ein­zu­hal­tende Bau­sum­men­ober­grenze von 800.000 DM sei nicht ver­ein­bart wor­den.
Der Bun­des­ge­richts­hof hat aus­geführt, der Ar­chi­tekt sei grundsätz­lich ver­pflich­tet, be­reits im Rah­men der so­ge­nann­ten Grund­la­ge­ner­mitt­lung mit dem Auf­trag­ge­ber den wirt­schaft­li­chen Rah­men für ein Bau­vor­ha­ben ab­zu­ste­cken und des­sen Kos­ten­vor­stel­lun­gen zu berück­sich­ti­gen. Diese dem Ar­chi­tek­ten ge­genüber zum Aus­druck ge­brach­ten Kos­ten­vor­stel­lun­gen seien in dem Sinne ver­bind­lich, dass sie - vor­be­halt­lich ei­ner nachträgli­chen Ände­rung - den Pla­nungs­rah­men be­stim­men und je­den­falls dann re­gelmäßig zum Ver­trags­in­halt wer­den, wenn der Ar­chi­tekt ih­nen nicht wi­der­spricht.
Sol­che Kos­ten­vor­stel­lun­gen sind nach der Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs auch dann be­acht­lich, wenn sie nicht eine ge­naue Bau­sum­men­ober­grenze ent­hal­ten, son­dern nur An­ga­ben zur un­gefähren Bau­summe, mit de­nen ein Kos­ten­rah­men ab­ge­steckt wird. Et­waige Zwei­fel über den Um­fang des Kos­ten­rah­mens muss der Ar­chi­tekt aufklären, was auch durch die von der Ho­no­rar­ord­nung für Ar­chi­tek­ten und In­ge­nieure er­fass­ten Kos­tener­mitt­lun­gen für den Auf­trag­ge­ber ge­sche­hen kann. Über­schrei­tet der Ar­chi­tekt den vor­ge­ge­be­nen Kos­ten­rah­men und ist die Pla­nung des­halb un­brauch­bar, so kann der An­spruch auf Ho­no­rar ent­fal­len. Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Nicht­be­ach­tung die­ser Grundsätze durch das Be­ru­fungs­ge­richt be­an­stan­det und die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen.
Quelle:Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 51/2013 vom 21.03.2013
22.03.2013 nach oben

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