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BGH: Verstoß gegen § 57 AktG führt nicht zur Nichtigkeit des Rückgewährgeschäfts

Urteil des BGH vom 12.3.2013 - II ZR 179/12

Verstößt ein Rechts­ge­schäft ge­gen das Ver­bot der Ein­la­genrück­gewähr gem. § 57 AktG, führt das nicht nach § 134 BGB zu des­sen Nich­tig­keit, weil § 62 AktG die Rechts­fol­gen des Ver­stoßes ge­gen das Ver­bot der Ein­la­genrück­gewähr als spe­zi­al­ge­setz­li­che Vor­schrift an­ders re­gelt. Die An­nahme ei­ner Nich­tig­keit führt zu Kon­kur­renz­pro­ble­men mit dem An­spruch nach § 62 AktG und stellt für den Ka­pi­tal­schutz bei der AG keine an­ge­mes­sene Lösung dar.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter in dem In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der W-AG, de­ren Ak­tionärin die W-GmbH, die Rechts­vorgänge­rin der Be­klag­ten, war. Im Sep­tem­ber 1995 hatte die W-AG alle Ge­schäfts­an­teile an der A-GmbH im Nenn­wert von 1 Mio. DM zum Kauf­preis von 1,2 Mio. DM an die W-GmbH ver­kauft. Zum Zeit­punkt des Ver­kaufs und der Ab­tre­tung war Prof. Dr. W. Vor­stands­mit­glied der W-AG. Diese wurde da­bei von zwei an­de­ren Vor­stands­mit­glie­dern ver­tre­ten. Auf Sei­ten der Er­wer­be­rin han­delte der Sohn von Prof. Dr. W., der ein­zel­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Ge­schäftsführer der W-GmbH war. Am Stamm­ka­pi­tal der Käuferin war zum Zeit­punkt des Er­werbs Prof. Dr. W. mit 24,99 %, seine Ehe­frau mit 9,07 % und drei Kin­der mit je­weils 17,06 % be­tei­ligt, dar­un­ter der ge­schäftsführende Sohn.

Der Kläger war der Auf­fas­sung, dass der Kauf- und Ab­tre­tungs­ver­trag nich­tig sei. Schließlich sei der Ver­kauf der Ge­schäfts­an­teile eine ver­bo­tene Ein­la­genrück­gewähr nach § 57 Abs. 1 AktG, weil die Ge­schäfts­an­teile im Sep­tem­ber 1995 mehr als 3,7 Mio. € wert ge­we­sen seien und der Kauf­preis dazu in einem ob­jek­ti­ven Miss­verhält­nis stehe. Außer­dem sei  die W-AG durch den Vor­stand nicht wirk­sam ver­tre­ten wor­den. Zwi­schen der Käuferin und dem da­ma­li­gen Vor­stands­mit­glied Prof. Dr. W. be­stehe wirt­schaft­li­che Iden­tität, so dass die W-AG nach § 112 AktG durch ih­ren Auf­sichts­rat hätte ver­tre­ten wer­den müssen. In­fol­ge­des­sen sei die W-AG wei­ter­hin Ge­sell­schaf­te­rin der A-GmbH.

Die Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Die Gründe:
Die W-AG ist nicht Ge­sell­schaf­te­rin der A-GmbH ge­blie­ben. Der Kauf- und Ab­tre­tungs­ver­trag war wirk­sam.

Die W-AG war vom Vor­stand wirk­sam ver­tre­ten wor­den. Zwar ver­tritt die Ge­sell­schaft ge­genüber Vor­stands­mit­glie­dern der Auf­sichts­rat. Die Käuferin war aber nicht mit dem Vor­stands­mit­glied Prof. Dr. W. gleich­zu­set­zen. Die­ser war nur zu knapp 25 % an der Käuferin be­tei­ligt. Und auch die fa­miliäre Ver­bun­den­heit zu an­de­ren Ge­sell­schaf­tern der Käuferin führte nicht zu ei­ner Zu­rech­nung von de­ren An­tei­len. Ein In­ter­es­sen­kon­flikt kann bei Ge­schäften mit Ge­sell­schaf­ten, an de­nen ne­ben einem Vor­stands­mit­glied Mit­glie­der sei­ner Fa­mi­lie be­tei­ligt sind, nicht von vor­ne­her­ein un­ter­stellt wer­den, da die In­ter­es­sen der Mit­glie­der ei­ner Fa­mi­lie nicht stets gleich lau­fen und eine da­hin­ge­hende Ver­mu­tung keine Grund­lage hätte. Das Ver­bot in § 89 Abs. 3 AktG be­trifft nur be­stimmte Ge­schäfte.

Auch, wenn im vor­lie­gen­den Fall von eine ver­bo­te­nen Ein­la­genrück­gewähr nach § 57 AktG aus­zu­ge­hen war, konnte we­der eine Nich­tig­keit des Ver­pflich­tungs- noch des Erfüllungs­ge­schäft an­ge­nom­men wer­den. Verstößt ein Rechts­ge­schäft ge­gen das Ver­bot der Ein­la­genrück­gewähr, führt das nicht nach § 134 BGB zu des­sen Nich­tig­keit, weil § 62 AktG die Rechts­fol­gen des Ver­stoßes ge­gen das Ver­bot der Ein­la­genrück­gewähr als spe­zi­al­ge­setz­li­che Vor­schrift an­ders re­gelt. Nach § 134 BGB ist ein Rechts­ge­schäft, das ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot verstößt, nur dann nich­tig, wenn sich nicht aus dem Ge­setz ein an­de­res er­gibt. Eine sol­che an­dere ge­setz­li­che Re­ge­lung enthält § 62 AktG. §§ 57, 62 AktG sind da­hin aus­zu­le­gen, dass bei einem Ver­stoß ge­gen das Ver­bot der Ein­la­genrück­gewähr we­der das der ver­bo­te­nen Leis­tung an den Ak­tionär zu­grun­de­lie­gende Ver­pflich­tungs- noch das Erfüllungs­ge­schäft nich­tig ist. Die An­nahme ei­ner Nich­tig­keit führt zu Kon­kur­renz­pro­ble­men mit dem An­spruch nach § 62 AktG und stellt für den Ka­pi­tal­schutz bei der AG keine an­ge­mes­sene Lösung dar.

Zwar verstärkt die An­nahme ei­ner Nich­tig­keit des Erfüllungs­ge­schäfts den in­sol­venz­recht­li­chen Schutz, da der Ge­sell­schaft im Fall der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen des Empfängers des un­ter Ver­stoß ge­gen § 57 AktG über­tra­ge­nen Ge­gen­stands nach § 47 InsO ein Recht auf Aus­son­de­rung des we­gen des nich­ti­gen Erfüllungs­ge­schäfts nicht zur In­sol­venz­masse gehöri­gen Ge­gen­stands zu­steht. Die Nich­tig­keit des Erfüllungs­ge­schäfts führt aber bei der Über­tra­gung von be­weg­li­chen Sa­chen, Grundstücken und Rech­ten zu un­ter­schied­li­chen Er­geb­nis­sen schon hin­sicht­lich der Verjährung von An­sprüchen. Der Her­aus­ga­be­an­spruch nach § 985 BGB verjährt in 30 Jah­ren; bei der un­wirk­sa­men Über­tra­gung von Rech­ten gibt es keine Verjährung. Das steht wie­derum in Wi­der­spruch zur Verjährungs­frist nach § 62 Abs. 3 AktG.

Link­hin­weis:
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