deen

Aktuelles

BGH: Gesellschafter haben in der Regel auch nach ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft Interesse an Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses

Urteil des BGH vom 9.4.2013 - II ZR 3/12

Der Ge­sell­schaf­ter ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft hat grundsätz­lich ein In­ter­esse an der Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit ei­nes Ge­sell­schaf­ter­be­schlus­ses. Dies gilt in der Re­gel auch über das Be­ste­hen der Ge­sell­schaft oder die Zu­gehörig­keit des Ge­sell­schaf­ters zu der Ge­sell­schaft hin­aus.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien sind Rechts­anwälte. Sie wa­ren in ei­ner Part­ner­schafts­ge­sell­schaft ver­bun­den. Der Kläger ist zwi­schen Ein­rei­chung und Zu­stel­lung der Klage im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren zum 30.6.2010 aus­ge­schie­den. So­weit in der Re­vi­si­ons­in­stanz noch von Be­deu­tung wur­den auf ei­ner Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung am 19.5.2010 zwei Be­schlüsse mit fol­gen­dem Wort­laut ge­fasst: zu Top 9,
Herr Dr. H. [der Kläger] wird auf­ge­for­dert, die von ihm An­fang Mai 2010 von den Kon­ten der Part­ner­schaft ab­geräum­ten bzw. ent­nom­me­nen Beträge über ins­ge­samt Euro 85.000,00 un­verzüglich, bis spätes­tens 28.5.2010, an die Part­ner­schaft zurück­zu­zah­len.
zu Top 10
Herr Dr. H. [der Kläger] wird auf­ge­for­dert, die von ihm be­reits aus den Kanz­leiräumen ent­fern­ten Ori­gi­nal-Ak­ten, ins­be­son­dere die am Wo­chen­ende des 15./16.5.2010 aus der Kanz­lei bei­seite ge­schaff­ten Ak­ten in die Kanz­leiräume zurück­zu­brin­gen; dies gilt vor al­lem, so­weit sie An­ge­le­gen­hei­ten be­tref­fen, bei de­nen der Part­ner­schaft An­sprüche (zum Bei­spiel auf Aus­la­gen­er­stat­tung) zu­ste­hen können.

LG und OLG wie­sen die Klage, mit der der Kläger die Fest­stel­lung be­gehrt, dass diese Be­schlüsse nich­tig sind, hilfs­weise, dass sie keine Rechts­wir­kung ent­fal­ten, in­so­weit ab. Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Klage ist zulässig. Ins­bes. sind die Vor­aus­set­zun­gen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG ist es für das Be­ste­hen ei­nes Fest­stel­lungs­in­ter­es­ses nicht er­for­der­lich, dass die in den Ge­sell­schaf­ter­be­schlüssen ent­hal­te­nen Auf­for­de­run­gen eine Rechts­pflicht begründen. Der Ge­sell­schaf­ter ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft hat grundsätz­lich ein In­ter­esse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO an der Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit ei­nes Ge­sell­schaf­ter­be­schlus­ses. Das er­gibt sich schon aus sei­ner Zu­gehörig­keit zu der Ge­sell­schaft. Er muss es nicht hin­neh­men, dass über die Wirk­sam­keit ei­nes Ge­sell­schaf­ter­be­schlus­ses Rechts­un­si­cher­heit be­steht.

Dies gilt grundsätz­lich auch über das Be­ste­hen der Ge­sell­schaft oder die Zu­gehörig­keit des Ge­sell­schaf­ters zu der Ge­sell­schaft hin­aus. Da­her hat auch der nach der Be­schluss­fas­sung aus­ge­schie­dene Ge­sell­schaf­ter im Re­gel­fall ein fort­wir­ken­des Fest­stel­lungs­in­ter­esse. Es kann da­hin­ste­hen, ob Sach­ver­halte denk­bar sind, bei de­nen mit dem Aus­schei­den ein Fest­stel­lungs­in­ter­esse entfällt. Denn die in den Be­schlüssen ent­hal­te­nen Auf­for­de­run­gen zur Rück­zah­lung von Geld und zur Rück­gabe von Ak­ten soll­ten er­sicht­lich nicht mit dem Aus­schei­den des Klägers aus der Ge­sell­schaft hinfällig wer­den.

I.Ü. han­delt es sich bei den zu Top 9 und Top 10 be­schlos­se­nen Auf­for­de­run­gen nicht nur um eine un­ver­bind­li­che Mei­nungsäußerung der Ge­sell­schaf­ter ohne Rechts­fol­ge­wil­len, son­dern um die ver­bind­li­che Fest­stel­lung von be­stimm­ten Hand­lungs­pflich­ten des Klägers. Die­ser Re­ge­lungs­cha­rak­ter in­ner­halb der Ge­sell­schaft genügt je­den­falls, um ein In­ter­esse des Klägers an der Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit der Be­schlüsse zu recht­fer­ti­gen.

Der Be­schluss war auf­zu­he­ben und die Sa­che an das OLG zurück­zu­ver­wei­sen, da­mit es die noch not­wen­di­gen ta­trich­ter­li­chen Fest­stel­lun­gen tref­fen kann.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben