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BGH: Betreiber von RSS-Feeds mit erkennbar fremden Inhalten anderer Medien müssen Beiträge nicht vor Veröffentlichung überprüfen

Urteil des BGH vom 27.3.2012 - VI ZR 144/11

Der Be­trei­ber ei­nes In­for­ma­ti­ons­por­tals, der er­kenn­bar fremde Nach­rich­ten an­de­rer Me­dien (hier: RSS-Feeds) ins In­ter­net stellt, ist grundsätz­lich nicht ver­pflich­tet, die Beiträge vor der Veröff­ent­li­chung auf evtl. Rechts­ver­let­zun­gen zu überprüfen; er ist erst ver­ant­wort­lich, so­bald er Kennt­nis von der Rechts­ver­let­zung er­langt. Weist ein Be­trof­fe­ner den Be­trei­ber auf eine Ver­let­zung sei­nes Persönlich­keits­rechts durch eine Nach­richt hin, kann der Be­trei­ber als Störer ver­pflich­tet sein, zukünf­tig der­ar­tige Ver­let­zun­gen zu ver­hin­dern.

Der Sach­ver­halt:
Die in Lu­xem­burg ansässige Be­klagte be­treibt un­ter ih­rer In­ter­net-Adresse ein deutsch­spra­chi­ges In­for­ma­ti­ons­por­tal. In die­sem stellt sie In­for­ma­tio­nen aus Me­dien zur Verfügung, die sie über sog. RSS-Dienste be­zieht. Diese ver­sor­gen ihre Abon­nen­ten ähn­lich einem Nach­rich­ten­ti­cker fort­lau­fend mit kurzen In­for­ma­ti­onsblöcken, die aus ei­ner Schlag­zeile mit kur­zem Textan­riss und einem Link zur Ori­gi­nal­seite be­ste­hen. Der Nut­zer kann auf der In­ter­net­seite der Be­klag­ten auch Such­be­griffe ein­ge­ben und in­ner­halb des auf dem Por­tal zur Verfügung ste­hen­den Ma­te­ri­als re­cher­chie­ren.

Am 16.10.2009 ver­brei­tete die Be­klagte un­ter dem Ti­tel "Ex-RAF-Ter­ro­ris­tin H. ra­delt in den Frei­gang" ein Bild­nis, wel­ches H zeigte und heim­lich auf­ge­nom­men wor­den war. Das Bild mit dem zu­gehöri­gen Ar­ti­kel stammte aus einem RSS-Feed der Streit­hel­fe­rin, der In­halts­ver­ant­wort­li­chen für die Web­site www.bild.de. Diese hatte das Bild­nis und den da­zu­gehöri­gen Ar­ti­kel be­reits am 13.10.2009 aus dem Netz ge­nom­men, nach­dem die Kläger, von H be­auf­tragte Rechts­anwälte, eine ent­spre­chende einst­wei­lige Verfügung er­wirkt hat­ten.

Im Auf­trag von H nah­men die Kläger auch die Be­klagte auf Un­ter­las­sung in An­spruch. Diese ent­fernte dar­auf­hin eben­falls den Ar­ti­kel, ver­wei­gerte aber die Zah­lung der durch die In­an­spruch­nahme der Kläger ent­stan­de­nen Rechts­an­walts­kos­ten, wel­che die Kläger aus ab­ge­tre­te­nem Recht von H im vor­lie­gen­den Rechts­streit gel­tend ma­chen.

AG und LG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das LG hat mit Recht einen Un­ter­las­sungs­an­spruch von H ge­gen die Be­klagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, wel­cher Vor­aus­set­zung für den mit der Klage gel­tend ge­mach­ten An­spruch auf Er­stat­tung der Ab­mahn­kos­ten wäre, ver­neint.

Die Be­klagte haf­tet nicht des­halb auf Un­ter­las­sung, weil sie durch die be­an­stan­dete Be­richt­er­stat­tung selbst un­zulässig in das Persönlich­keits­recht von H ein­ge­grif­fen hätte. Denn die Be­klagte hat die Mel­dung nicht selbst ver­fasst und sie sich auch nicht zu ei­gen ge­macht. Im Streit­fall wird eine re­dak­tio­nelle Kon­trolle nicht durch­geführt; viel­mehr ist der be­an­stan­dete Feed au­to­ma­ti­siert im Rah­men ei­nes be­ste­hen­den Abon­ne­ment­ver­tra­ges zwi­schen der Be­klag­ten und der Streit­hel­fe­rin un­geprüft über­nom­men wor­den. Zu­dem sind die auf der Web­site der Be­klag­ten dar­ge­stell­ten In­halte auch als fremd ge­kenn­zeich­net wor­den.

Die Be­klagte haf­tet auch nicht des­halb auf Un­ter­las­sung, weil sie die be­an­stan­dete Mel­dung auf ih­rem In­for­ma­ti­ons­por­tal zum Ab­ruf be­reit­ge­stellt und da­durch ver­brei­tet hat. Das LG hat un­ter die­sem Ge­sichts­punkt eine Haf­tung der Be­klag­ten als Störer mit Recht ver­neint. Der Be­trei­ber ei­nes In­for­ma­ti­ons­por­tals, der wie die Be­klagte er­kenn­bar fremde Nach­rich­ten an­de­rer Me­dien und Blogs ins In­ter­net stellt, ist da­nach grundsätz­lich nicht ver­pflich­tet, die Beiträge vor der Veröff­ent­li­chung auf even­tu­elle Rechts­ver­let­zun­gen zu überprüfen. Das würde den Be­trieb des dem In­for­ma­ti­ons­in­ter­esse der Me­di­en­nut­zer die­nen­den, auf schnelle und ak­tu­elle In­for­ma­tion aus­ge­rich­te­ten In­for­ma­ti­ons­por­tals un­zuträglich hem­men.

Den Be­trei­ber ei­nes In­for­ma­ti­ons­por­tals trifft des­halb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kennt­nis von der Rechts­ver­let­zung er­langt. Weist ein Be­trof­fe­ner den Be­trei­ber ei­nes In­for­ma­ti­ons­por­tals auf eine Ver­let­zung sei­nes Persönlich­keits­rechts durch den In­halt ei­ner in das Por­tal ein­ge­stell­ten Nach­richt hin, kann der Be­trei­ber des Por­tals als Störer ver­pflich­tet sein, zukünf­tig der­ar­tige Ver­let­zun­gen zu ver­hin­dern. Im Streit­fall hat die Be­klagte, nach­dem sie von den Klägern auf die Ver­let­zung des Persönlich­keits­rechts ih­rer Man­dan­tin durch die Streit­hel­fe­rin hin­ge­wie­sen wor­den ist, die be­an­stan­dete Be­richt­er­stat­tung aus ih­rem An­ge­bot ge­nom­men. In­fol­ge­des­sen ist sie nicht zur Störe­rin ge­wor­den und war auch kei­nem Un­ter­las­sungs­an­spruch aus­ge­setzt.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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